Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.207/2001 KI-generiert

Debt enforcement delay complaint; federal review barred by fact-finding deference and waiver of new arguments under Art. 79 OG.

Geschäftsnummer 7B.207/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) declined to hear the debtor company's appeal and dismissed it, leaving the lower appellate authority's decision in force. The lower court had struck the company's complaint about delayed debt enforcement proceedings as moot after the underlying enforcement complaints were resolved. The company had filed a Rechtsverzögerungsbeschwerde (complaint about procedural delay) against the lower supervisory authority, alleging four enforcement cases were unduly delayed; the appellate authority found the cases had been decided or withdrawn and thus declared the delay complaint moot. The Supreme Court held the appeal inadmissible because the request to decide the underlying complaint on the merits lacked a valid object (Art. 19 Abs. 1 SchKG), new factual allegations and legal arguments not raised before the lower authority could not be introduced on appeal (Art. 79 Abs. 1 OG and Art. 63 Abs. 2 OG), and the request for supervisory directives lacked sufficient legal reasoning.

Legislator-Regeste

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Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 19 Abs. 2 SchKG, Art. 81 OG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 18 Abs. 2 SchKG, Art. 15 SchKG; Debt enforcement delay complaint; federal review barred by fact-finding deference and waiver of new arguments under Art. 79 OG: Die Vorinstanz hat in dieser Sache keinen materiellen Entscheid gefällt, weshalb es an einem Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 19 Abs. 1 SchKG mangelt. Zulässig ist hingegen der Weiterzug des obergerichtlichen Urteils über die gerügte Rechtsverzögerung gemäss Art. 19 Abs. 2 SchKG .

Schlagwörter

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Verfahrensverzögerungen Aufsichtsbeschwerde Kompetenzkonfliktbeilegung materielle Begründetheit verspätete Mängelrüge Streitigkeiten aus Verträgen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

[AZA 0/2]

7B.207/2001/SAT/bnm

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

26. Oktober 2001

Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,

Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Schett.

In Sachen

Z.________ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

den Beschluss vom 8. August 2001 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen,

betreffend

Rechtsverzögerung,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- Mit Eingabe vom 8. Juli 2001 erhob die Z.________ AG bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau gegen das Gerichtspräsidium 1 Baden als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde wegen Rechtsverzögerung, weil die Erledigung von vier Beschwerdeverfahren verschleppt werde.

Gestützt auf den vom Gerichtspräsidium 1 Baden am 25. Juli 2001 erstatteten Amtsbericht stellte die obere Aufsichtsbehörde fest, dass

- die Beschwerde in Sachen Y.________ mit Entscheid

vom 3. März 2000 rechtskräftig abgewiesen und zwei

weitere in der Folge von der Z.________ AG für

Y.________ eingereichte Beschwerden durch den von

diesem danach beigezogenen Anwalt am 23. Januar

2001 zurückgezogen und durch Entscheide vom 24.Januar 2001 als durch Rückzug erledigt von der

Geschäftskontrolle abgeschrieben wurden,

-die Beschwerde in Sachen X.________ mit Entscheid

vom 13. Juli 2001, Versand am 25. Juli 2001, erledigt

wurde,

- die Beschwerde in Sachen W.________ GmbH mit Entscheid

vom 22. Juli 2000, Versand am 29. Juli

2001, erledigt wurde.

Am 7. August 2001 teilte das Gerichtspräsidium Zurzach auf Nachfrage der oberen Aufsichtsbehörde mit Bezug auf das dort hängige Beschwerdeverfahren in Sachen V.________ und U.________ mit, der Beschwerdeentscheid vom 30. Juli 2001 werde in den nächsten Tagen versandt.

Gestützt auf diese Stellungnahmen beschloss die obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen am 8. August 2001, mit der Erledigung der Beschwerden durch die zuständigen betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörden sei die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegenstandslos geworden und daher als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.

Die Z.________ AG hat gegen den obergerichtlichen Beschluss am 2. September 2001 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde eingereicht, und sie beantragt die Aufhebung des Entscheids der oberen Aufsichtsbehörde. Ferner habe das Bundesgericht als oberste Aufsichtsbehörde entsprechende Weisungen zu erlassen, dass auch im Kanton Aargau das Betreibungswesen gesetzmässig verlaufe. Sodann sei insbesondere die Beschwerde betreffend Y.________ von Amtes wegen zu entscheiden.

2.- a) Von vornherein unzulässig ist der Antrag, die Beschwerde betreffend Y.________ von Amtes wegen zu entscheiden.

Die Vorinstanz hat in dieser Sache keinen materiellen Entscheid gefällt, weshalb es an einem Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 19 Abs. 1 SchKG mangelt. Zulässig ist hingegen der Weiterzug des obergerichtlichen Urteils über die gerügte Rechtsverzögerung gemäss Art. 19 Abs. 2 SchKG .

b) Die Beschwerdeführerin hat zur Begründung ihrer Beschwerde zahlreiche Beweismittel eingereicht. Insoweit die gestützt darauf behaupteten Tatsachen im angefochtenen Entscheid nicht festgehalten werden, kann darauf nicht eingetreten werden; denn die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts ist gemäss Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden.

3.- Die Beschwerdeführerin rügt hinsichtlich des Verfahrens betreffend X.________, die Beschwerde sei am 18. Oktober 1999 eingereicht und erst am 13. Juli 2001 entschieden worden.

Der Vorwurf kann nicht gehört werden. In der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 8. Juli 2001 hat die Beschwerdeführerin gegenüber der oberen Aufsichtsbehörde diese Tatsachen nicht vorgebracht, so dass sich das Obergericht mit diesen Vorwürfen gar nicht befassen konnte; und dieses Versäumnis kann nicht im Verfahren vor Bundesgericht nachgeholt werden ( Art. 79 Abs. 1 OG ). Das Gleiche gilt auch für die Ausführungen der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Beschwerde von Y.________, soweit diese tatsächlicher Natur sind. Nicht gehört werden können in diesem Zusammenhang aber auch die vorgebrachten Rügen - insbesondere zum Betreibungsort und zur Unmöglichkeit des Rückzugs einer Beschwerde -, welche materieller Art sind und von der Vorinstanz gestützt auf die Beschwerde vom 8. Juli 2001, welche einzig die Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 18 Abs. 2 SchKG hinsichtlich der in E. 1 genannten Verfahren zum Gegenstand hatte, nicht zu entscheiden waren. Und dass die obere kantonale Aufsichtsbehörde in diesen Verfahren von Amtes wegen hätte eingreifen müssen - wie sinngemäss gerügt wird -, wird nicht rechtsgenüglich begründet ( Art. 79 Abs. 1 OG ).

4.- Aus dem soeben in E. 3 Gesagten erhellt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin, für den Kanton Aargau Weisungen (im Sinne von Art. 15 SchKG ) zu erlassen, haltlos ist und den Begründungsanforderungen des Art. 79 Abs. 1 OG nicht ansatzweise entspricht, weshalb auch darauf nicht eingetreten werden kann.

Demnach erkennt

die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:

_________________________________________

1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Präsidenten 1 des Bezirksgerichts Baden und dem Gerichtspräsidium Zurzach als untere Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sowie dem Obergericht des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 26. Oktober 2001

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Die Präsidentin:

Der Gerichtsschreiber: