Complainant's Standing to Appeal Nullification of Detention Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against a decision made by the upper cantonal authority regarding a monetary fine imposed by a lower court, which was subsequently converted into a custodial sentence of eight days. The individual contested the upper authority's ruling that annulled the conversion based on its invalidity. As a result, the individual sought to challenge this decision at the federal level, claiming certain legal rights were infringed. However, the higher court determined that the individual was not adversely affected by the ruling, thus rendering their complaint inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 17 SchKG, Art. 22 SchKG, Art. 19 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG; Complainant's Standing to Appeal Nullification of Detention Order: The individual contested the upper authority's ruling that annulled the conversion based on its invalidity. As a result, the individual sought to challenge this decision at the federal level, claiming certain legal rights were infringed. However, the higher court determined that the individual was not adversely affected by the ruling, thus rendering their complaint inadmissible.
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KI-generiertThe appeal was dismissed based on the lack of sufficient interest to appeal the decision of the higher cantonal supervisory authority under this article.
Cited in the reasoning to support the decision not to award party compensation in the appeal proceedings.
Volltext
[AZA 0/2]
7B.206/2001/zga
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
15. November 2001
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin
der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin
Escher, Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante.
In Sachen
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
den Beschluss vom 10. August 2001 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (NV010002/U),
betreffend
Gesuch um Umwandlung einer Busse,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- Das Bezirksgericht Zürich (3. Abteilung) als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs auferlegte X.________ im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 SchKG mit Beschluss vom 25. Mai 1999 eine Busse von Fr. 250.--. Mit Beschluss vom 7. Februar 2001 wandelte das Bezirksgericht Zürich (3. Abteilung) als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs - auf Gesuch hin der Abteilung Rechnungswesen des Bezirksgerichts - die Busse in 8 Tage Haft um und schob den Vollzug der Umwandlungsstrafe nicht auf. Hiergegen erhob X.________ Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs hob am 10. August 2001 den angefochtenen Beschluss gestützt auf Art. 22 SchKG auf.
X.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 31. August 2001 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er stellt eine Reihe von Rechtsbegehren.
Die obere Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen angebracht. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
2.- Zur Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG ist legitimiert, wer durch den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde in seinen Rechten betroffen ist und ein eigenes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheides hat ( BGE 120 III 42 E. 3 S. 44). Die Vorinstanz hat die nicht aufgeschobene Umwandlungsstrafe von 8 Tagen Haft, welche zulasten des Beschwerdeführers ausgesprochen worden war, zufolge Nichtigkeit vollumfänglich aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist daher durch den angefochtenen Entscheid - der allein Anfechtungsobjekt der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG bildet - in keiner Weise beschwert, so dass auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen sinngemäss geltend macht, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht keine Entschädigung zugesprochen, geht sein Einwand fehl: Im Beschwerdeverfahren darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG).
Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner (Kanton Zürich, vertreten durch das Bezirksgericht Zürich, Abt. Rechnungswesen, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich) und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 15. November 2001
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: