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7B.205/2003 KI-generiert

Debt Enforcement: Adjustment of Subsistence Minimum Based on Actual Housing Necessity

Geschäftsnummer 7B.205/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a debtor who contested a decision made by the supervisory authority regarding the calculation of their minimum existence level in light of wage garnishment. The debtor argued that a reduction in the allowable housing costs for their family was unreasonable, as the supervisory authority had set the allowable rent at CHF 1,600 instead of CHF 2,600 based on the family’s circumstances and the needs of its members. The debtor's household consisted of five individuals, and they claimed that moving to a less expensive residence would impose significant disruptions, including changes in the children's schooling. However, the supervisory authority maintained that the housing cost set was appropriate according to the family's size and local norms. The debtor appealed this ruling to a higher court after the supervisory authority denied their complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 80 OG, Art. 93 Abs. 1 SchKG, Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 63 Abs. 2 i.V.m, Art. 81 OG, Art. 21 SchKG; Debt Enforcement: Adjustment of Subsistence Minimum Based on Actual Housing Necessity: The debtor argued that a reduction in the allowable housing costs for their family was unreasonable, as the supervisory authority had set the allowable rent at CHF 1,600 instead of CHF 2,600 based on the family’s circumstances and the needs of its members. The debtor's household consisted of five individuals, and they claimed that moving to a less expensive residence would impose significant disruptions, including changes in the children's schooling. However, the supervisory authority maintained that the housing cost set was appropriate according to the family's size and local norms. The debtor appealed this ruling to a higher court after the supervisory authority denied their complaint.

Schlagwörter

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Existenzminimum Wohnkosten Betreibungskosten Teuerungsanpassung Mindesteinkommen Mietzinsherabsetzung familienrechtliche Pflichten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 OG
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) verzichtet.
Art. 93 Abs. 1 SchKG
Erwerbseinkommen kann soweit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist ( Art. 93 Abs. 1 SchKG ).
Art. 19 Abs. 1 SchKG
Mit Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG kann Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens durch die kantonale Behörde gerügt werden ( BGE 128 III 337 E.
Art. 63 Abs. 2 i.V.m
Wenn die Aufsichtsbehörde dem Beschwerdeführer und seiner Familie - nach den vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 63 Abs. 2 i.V.m.
Art. 81 OG
Art. 81 OG ) ein Ehepaar mit drei Kindern im gemeinsamen Haushalt, wovon ein Kind nur übers Wochenende - Wohnraum für vier bis fünf Personen zugestanden hat, ist nicht ersichtlich, dass die Aufsichtsbehörde in Bezug auf die familiäre Situation erhebliche Sachumstände ausser Acht gelassen hat.
Art. 21 SchKG
Art. 21 SchKG ) des angefochtenen Entscheides hat ( BGE 120 III 42 E.
Art. 64 LTF
The court ruled on the allocation of court costs, citing the relevant article.
Art. 66 al. 1 LTF
The court dismissed the appeal, leading to the imposition of costs on the appellant as per this article.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

The court ruled on the allocation of court costs, citing the relevant article.

Art. 66 al. 1 LTF

The court dismissed the appeal, leading to the imposition of costs on the appellant as per this article.

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«…des nächsten ordentlichen Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden (BGE 129 III 526 E. 2, S. 527; BGer 7B.205/2003 vom 17. Oktober 2003, E. 2.1). Allein die Tatsache, dass mit Betreibungsregistereinträgen eine günstige Wohnung nicht l…»
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.205/2003 /rov

Urteil vom 17. Oktober 2003

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

Z.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Existenzminimum; Herabsetzung des anrechenbaren Mietzinses,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 27. August 2003 (Nr. 258/03).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Das Betreibungsamt Berner Oberland, Dienststelle Thun, stellte beim Vollzug der Pfändung (Gruppe 20301682) gegenüber Z.________ eine Unterdeckung des Existenzminimums des Betreibungsschuldners fest (Existenzminimumsberechnung vom 26. Juni 2003). Es befand, dass ein Zuschlag zum Grundnotbedarf für Mietkosten von monatlich Fr. 2'600.-- inkl. Nebenkosten den Verhältnissen des Betreibungsschuldners nicht angemessen sei, und verfügte am 26. Juni 2003, dass nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins als Zuschlag für Wohnkosten nur noch Fr. 1'600.-- inkl. Nebenkosten berücksichtigt werden. Gegen diese Verfügung erhob Z.________ Beschwerde, welche die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern mit Entscheid vom 27. August 2003 abwies.

Z.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 9. September 2003 (Poststempel) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt (wie im kantonalen Verfahren) sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Betreibungsamtes vom 26. Juni 2003.

Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2. Erwerbseinkommen kann soweit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist ( Art. 93 Abs. 1 SchKG ). Zu bestimmen ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und seiner Familie, nicht etwa der standesgemässe oder gar der gewohnte Bedarf ( BGE 119 III 70 E. 3b S. 73). Mit Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG kann Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens durch die kantonale Behörde gerügt werden ( BGE 128 III 337 E. 3a).

2.1 Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass das vor fünf Jahren gemietete, auf Monatsende mit einer dreimonatigen Frist kündbare Einfamilienhaus anfänglich die ganze siebenköpfige Familie des Beschwerdeführers beherbergt habe. Die beiden ältesten Kinder Y.________ und X.________ seien mittlerweile von den Eltern abgelöst und wohnten extern. Gegenwärtig sei das Mietobjekt vom Beschwerdeführer, seiner Ehefrau, dem minderjährigen Sohn W.________ (Schüler) und am Wochenende von der volljährigen Tochter V.________ (im Haushaltlehrjahr) bewohnt, und das im Mietzins inbegriffene Studio werde von der volljährigen Tochter U.________ (in Zusatzausbildung als Verkäuferin) und deren Freund belegt. Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, dass der Beschwerdeführer Wohnraum für vier bis teilweise fünf Personen benötige, und gefolgert, dass der vom Betreibungsamt ab dem nächsten Kündigungstermin, spätestens dem 1. Dezember 2003 berücksichtigte Zuschlag für Wohnkosten von Fr. 1'600.-- brutto nicht zu beanstanden sei, zumal die Fürsorgebehörden der Stadt und Agglomeration Thun in ihren Richtlininen für vier bzw. fünf ständige Bewohner Wohnkosten von Fr. 1'550.-- bzw. 1'700.-- brutto berücksichtigen würden.

2.1.1 Der Grundsatz, dass der von der Einkommenspfändung betroffene Schuldner seine Lebenshaltung einschränken und mit dem ihm zugestandenen Existenzminimum auskommen muss, gilt auch in Bezug auf die Wohnkosten. Die hier effektiv anfallenden Auslagen können nur vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn sie der familiären Situation des Schuldners und den ortsüblichen Ansätzen entsprechen. Dem Schuldner ist die Möglichkeit zu geben, seine Wohnkosten innert einer angemessenen Frist den für die Berechnung des Notbedarfs massgebenden Verhältnissen anzupassen: Ein überhöhter Mietzins kann in der Regel nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden, auch wenn der Schuldner nicht unmittelbar zum Bezug einer günstigeren Wohnung gezwungen werden kann ( BGE 129 III 526 E. 2 S. 527).

2.1.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Herabsetzung der anrechenbaren Wohnkosten sei nicht zumutbar, weil im Falle eines Wohnungswechsels die beiden Töchter den elterlichen Haushalt verlassen und der Sohn die Schule wechseln müssten; zudem wäre die in das Mietobjekt gesteckte Arbeit verloren. Mit diesen Vorbringen geht der Beschwerdeführer fehl. Wenn die Aufsichtsbehörde dem Beschwerdeführer und seiner Familie - nach den vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG ) ein Ehepaar mit drei Kindern im gemeinsamen Haushalt, wovon ein Kind nur übers Wochenende - Wohnraum für vier bis fünf Personen zugestanden hat, ist nicht ersichtlich, dass die Aufsichtsbehörde in Bezug auf die familiäre Situation erhebliche Sachumstände ausser Acht gelassen hat. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren keine Ermessensfehler, wenn die Aufsichtsbehörde für eine Wohnung für vier bis fünf Bewohner einen Brutto-Mietzins von Fr. 1'600.-- als ortsüblich und die Anpassung innerhalb von fünf Monaten per 1. Dezember 2003 unter Berücksichtigung der vertraglichen Kündigungsfrist als angemessen erachtet hat.

2.2 Der Beschwerdeführer wendet sich sodann offenbar gegen die Auffassung der Aufsichtsbehörde, die beiden erwachsenen Töchter könnten aus ihrem Lehrlingseinkommen von rund Fr. 500.-- bzw. 900.-- pro Monat einen angemessenen Beitrag an die Wohnkosten leisten. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat die Aufsichtsbehörde, deren Entscheid im Dispositiv einzig auf Abweisung der Beschwerde lautet, das Betreibungsamt nicht etwa angewiesen, das Familieneinkommen in der Existenzminimumsberechnung neu festzusetzen und angemessene Beiträge der beiden Töchter hinzuzurechnen. Durch die blosse Entscheiderwägung der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer indessen nicht beschwert (vgl. BGE 103 II 155 E. 2 S. 158). Da er insoweit kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung (vgl. Art. 21 SchKG ) des angefochtenen Entscheides hat ( BGE 120 III 42 E. 3 S. 44), kann in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Demnach erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: