Unregistered Business Entity Lacks Standing to Appeal Debt Collection Statement Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute regarding a debt enforcement proceeding where two individuals contested a decision made by a higher supervisory authority concerning the calculation of a balance from debt collection cases against them. The individuals had previously filed a complaint against the lower court's determination that resulted in a favorable balance for them. The individuals argued that a vehicle, critical to the proceedings, belonged to a company they associated with rather than to themselves personally, and thus the proceedings were improperly handled. However, the higher court found their arguments insufficient and concluded that their appeal lacked merit, particularly emphasizing that the company was not registered as a legal entity and thus lacked standing to contest the debt enforcement. As a result, the higher court did not accept the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 OG, Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 33 Abs. 3 LTF; Unregistered Business Entity Lacks Standing to Appeal Debt Collection Statement Decision: The individuals had previously filed a complaint against the lower court's determination that resulted in a favorable balance for them. The individuals argued that a vehicle, critical to the proceedings, belonged to a company they associated with rather than to themselves personally, and thus the proceedings were improperly handled. However, the higher court found their arguments insufficient and concluded that their appeal lacked merit, particularly emphasizing that the company was not registered as a legal entity and thus lacked standing to contest the debt enforcement. As a result, the higher court did not accept the appeal.
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KI-generiertThis provision (or its equivalent under the old OG structure applied here, although not explicitly in the dispositive) is typically the basis for cost allocation. Since the disposition only contains the non-admission ruling (1.) and service of the decision (2.), no specific cost article is cited in order 1. We must check for cost provisions in the original structure (implied under OG or mentioned implicitly). Since no cost/legal aid provision is explicitly cited in the dispositive (1. or 2.), we cannot include any. (Note: The decision is from 2001, under the OG, not the current LTF.)
Volltext
[AZA 0/2]
7B.202/2001/SAT/bnm
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
24. Oktober 2001
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Schett.
In Sachen
1. A.________-Reisen,
2. B.________,
3. C.________, Beschwerdeführer,
gegen
den Entscheid vom 12. Juli 2001 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen,
betreffend
Betreibungsabrechnung,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- Auf Anweisung vom 15. Mai 2000 des Gerichtspräsidiums Baden als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde erstellte das Betreibungsamt Z.________ in der Folge in den Betreibungen Nr. 28'103 (gegen B.________) und Nr. 28'762 (gegen C.________) die Schlussabrechnung, welche einen Saldo von Fr. 6'246. 55 zu Gunsten der Schuldner ergab.
Die von B.________ und C.________ am 15. Juli 2000 beim Gerichtspräsidium Baden eingereichte Betreibungsbeschwerde wurde am 15. Dezember 2000 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der Weiterzug der Sache an das Obergericht des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen hatte keinen Erfolg.
B.________ und C.________ haben mit Beschwerde vom 21. August 2001 gegen den Entscheid des Obergerichts vom 12. Juli 2001 Beschwerde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts eingereicht. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils.
2.- Die Vorinstanz stellt verbindlich fest (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG ), die "A.________-Reisen, c/o B.________ und C.________" sei nicht als juristische Person im Handelsregister eingetragen und daher nicht als solche zur betreibungsrechtlichen Beschwerde im Sinne von Art. 17 und 18 Abs. 1 SchKG legitimiert. Es ist deshalb auch auf die Beschwerde ans Bundesgericht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 SchKG , soweit sie von "A.________-Reisen" erhoben worden ist, nicht einzutreten.
3.- Im angefochtenen Urteil wird u.a. ausgeführt, das Betreibungsamt Z.________ habe in der Betreibung Nr. 28'762 die Mitteilung des Verwertungsbegehrens vom 5. September 1997 gleichentags eingeschrieben an die Beschwerdeführerin C.________ als Betreibungsschuldnerin versandt. Die Schuldnerin hätte dagegen Beschwerde führen oder beim Betreibungsamt Einsicht in die Abrechnung nehmen oder eine Abschrift der Abrechnung verlangen können. Die Abrechnungsverfügung hätte mit Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG angefochten werden können. Das Betreibungsamt Z.________ sei jedenfalls nicht gehalten gewesen, der Beschwerdeführerin, welcher die Verwertung mitgeteilt worden sei, von Amtes wegen eine Betreibungsabrechnung zugehen zu lassen ( BGE 77 III 77 E. 2 S. 79).
Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, der gepfändete Reisebus hätte der "A.________-Reisen" und nicht B.________ und C.________ persönlich gehört. Beim Verkauf des Cars sei im Einverständnis des Betreibungsamtes Z.________ der Kauferlös gleichzeitig hinterlegt worden. Da dieser Betrag nie C.________ gehört habe, hätte das Betreibungsamt nicht darüber verfügen dürfen, zumal das gleiche Gericht im Widerspruchsprozess erkannt habe, dass das Fahrzeug nicht C.________ gehöre. Diese tatsächlichen Vorbringen können nicht gehört werden, da sie im angefochtenen Entscheid nicht festgehalten sind (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG ; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55, mit Hinweisen). Aus dem gleichen Grund ist der Einwand unbeachtlich, C.________ habe auf Schreiben des Betreibungsamtes Z.________ nicht reagiert, weil sie nie Geld deponiert habe und auch nie auf diesem Amt gewesen sei. Auch die Behauptung, der Saldo sei bis heute nicht überwiesen worden, findet im angefochtenen Urteil kein Stütze. Nicht hinreichend begründet im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG ist ferner der Vorwurf der Beschwerdeführer, sie hätten bis heute nie eine Abrechnung vom Betreibungsamt Z.________ erhalten; denn in der Beschwerdeschrift wird mit keinem Wort dargelegt, inwiefern die auf BGE 77 III 77 gestützte Rechtsauffassung der Vorinstanz, eine Betreibungsabrechnung müsse nicht von Amtes wegen zugestellt werden, Bundesrecht verletzen soll. Sodann erwähnen die Beschwerdeführer den Pfändungsbetrag von Fr. 8'947. 35 und das Total der Betreibung Nr. 28'762 von Fr. 10'629. 95, welche beide im angefochtenen Urteil erwähnt werden; sie machen jedoch diesbezüglich keine Bundesrechtsverletzung geltend, weshalb auch darauf nicht eingetreten werden kann.
Auf die Beschwerde kann somit insgesamt nicht eingetreten werden.
Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
_________________________________________
1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 24. Oktober 2001
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: