Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.201/2006 KI-generiert

Debtor's Supervisory Appeal Against Untimely Opposition Dismissed

Geschäftsnummer 7B.201/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal submitted by an individual challenging a decision made by the higher court regarding the validity and timeliness of their objection to a debt enforcement order. The individual claimed that they had raised their objection on time, but the higher court dismissed their appeal on the grounds of insufficient legal argumentation and procedural grounds. The individual also contended that they had not received a proper hearing regarding their complaints, but this was deemed inadmissible within the appeal process. Furthermore, claims concerning the materiality of the debt were not considered appropriate for this phase of the proceedings. Ultimately, the appeal was not accepted by the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 63 Abs. 2 i.V.m, Art. 81 OG, Art. 19 SchKG, Art. 43 Abs. 1 i.V.m, Art. 20a Abs. 1 SchKG; Debtor's Supervisory Appeal Against Untimely Opposition Dismissed: The individual claimed that they had raised their objection on time, but the higher court dismissed their appeal on the grounds of insufficient legal argumentation and procedural grounds. The individual also contended that they had not received a proper hearing regarding their complaints, but this was deemed inadmissible within the appeal process. Furthermore, claims concerning the materiality of the debt were not considered appropriate for this phase of the proceedings. Ultimately, the appeal was not accepted by the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Rechtsbeständigkeit der Betreibung Konkursverhandlung Aufsichtsbeschwerde Zulassung der Zwangsvollstreckung Anspruch auf rechtliches Gehör Zahlungsauftrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 63 Abs. 2 i.V.m
dass dieser Einwand unzulässig ist, denn das Bundesgericht ist an die tatbeständlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m.
Art. 81 OG
Art. 81 OG ), und diese hat verbindlich das Gegenteil festgestellt,
Art. 19 SchKG
Art. 43 Abs. 1 i.V.m
19 SchKG unzulässig ist und nur im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde hätte vorgebracht werden können (Art. 43 Abs. 1 i.V.m.
Art. 20a Abs. 1 SchKG
Cited as the basis for the finding that the appeal procedure is free of charge, except in cases of vexatious appeals.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited as the basis for the finding that the appeal procedure is free of charge, except in cases of vexatious appeals.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.201/2006 /blb

Urteil vom 19. Dezember 2006

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere

betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

Rechtsvorschlag,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 18. September 2006.

Die Kammer hat nach Einsicht

in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde vom 18. September 2006, womit auf die Beschwerde von X.________ nicht eingetreten wurde, welche von ihr gegen den Entscheid des Präsidenten 1 des Bezirksgerichts Baden vom 22. Juni 2006 betreffend verspäteter Erklärung des Rechtsvorschlags (Zahlungsbefehl Nr. xxxx des Betreibungsamts B.________ vom 3. März 2006) eingereicht worden war,

in die Eingabe von X.________ vom 30. Oktober 2006, womit sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt wird,

in Erwägung,

dass die Vorinstanz ausführt, die Beschwerdeführerin wiederhole in ihrer Beschwerde ihre Ausführungen an das Bezirksgericht Baden, wonach sie termingerecht Rechtsvorschlag erhoben habe, ohne sich indessen mit dem angefochtenen Entscheid und dessen Begründung auseinanderzusetzen, weshalb die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge, somit unzulässig und durch einen Nichteintretensentscheid zu erledigen sei,

dass die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, sie habe rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben,

dass dieser Einwand unzulässig ist, denn das Bundesgericht ist an die tatbeständlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG ), und diese hat verbindlich das Gegenteil festgestellt,

dass die Beschwerdeführerin weiter rügt, auf ihre beiden Beschwerden sei nicht eingegangen worden, womit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird, was jedoch im Beschwerdeverfahren nach Art. 19 SchKG unzulässig ist und nur im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde hätte vorgebracht werden können (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG ; BGE 126 III 30 E. 1c; 121 III 24 E. 2b S. 28 mit Hinweisen),

dass die Beschwerdeführerin schliesslich einwendet, die Gläubigerin habe die Ware nicht geliefert,

dass damit der materielle Bestand der Forderung in Frage gestellt wird, was im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG unzulässig ist,

dass demnach auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,

dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos ist ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ),

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt B.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2006

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: