Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.200/2005 KI-generiert

Federal Court Refuses to Review Underlying Debt in Enforcement Appeal

Geschäftsnummer 7B.200/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed by an individual against a health insurance company regarding multiple enforcement notices related to debt collection proceedings. The individual contested the legitimacy of the claims, asserting there was no contractual relationship with the insurer. The appeals process began with the local district court, followed by the upper cantonal court rejecting the complaint. Subsequently, the individual escalated the matter to the federal level, seeking to overturn the upper court's decision, arguing procedural unfairness and denying membership in the insurance company, which the court noted was a matter not allowed for challenge in the enforcement process. The federal tribunal ultimately decided not to engage with the complaint.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 1 KVG, Art. 52 ATSG, Art. 20a SchKG; Federal Court Refuses to Review Underlying Debt in Enforcement Appeal: The individual contested the legitimacy of the claims, asserting there was no contractual relationship with the insurer. The appeals process began with the local district court, followed by the upper cantonal court rejecting the complaint. Subsequently, the individual escalated the matter to the federal level, seeking to overturn the upper court's decision, arguing procedural unfairness and denying membership in the insurance company, which the court noted was a matter not allowed for challenge in the enforcement process. The federal tribunal ultimately decided not to engage with the complaint.

Schlagwörter

KI-generiert
Rechtsvorschlag Vollstreckungsverfahren Leitverfahren Einstellung des Konkursverfahrens Beschwerdelegitimation Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 20a SchKG

Cited in the reasoning to state that the appeal procedure is generally free of charge, although the final order does not explicitly impose costs based on this article.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.200/2005 /blb

Urteil vom 28. November 2005

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ Krankenversicherung AG,

Betreibungsamt Zürich 9, Hohlstrasse 608, 8048 Zürich,

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

als obere kantonale Aufsichtsbehörde in

Schuldbetreibungs- und Konkurssachen,

Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs-

und Konkurssachen, vom 14. September 2005.

Die Kammer hat nach Einsicht

in den Beschluss vom 14. September 2005 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, womit der Rekurs von X.________ abgewiesen wurde, den dieser gegen den abweisenden Entscheid des Bezirksgerichts B.________ betreffend die Pfändungsankündigungen in den Betreibungen Nrn. xxxx und yyyy des Betreibungsamtes Zürich 9 erhoben hatte,

dass X.________ gegen den obergerichtlichen Beschluss bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts am 2. Oktober 2005 Beschwerde eingereicht hat und sinngemäss die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses begehrt,

in Erwägung,

dass gemäss dem angefochtenen Entscheid der Beschwerdeführer sich am 24. Juli 2005 bei der oberen Aufsichtsbehörde gegen die gleichzeitige Zustellung von drei SchKG-Beschlüssen beschwert und eingewendet habe, es bestehe kein Vertragsverhältnis mit der betreibenden Krankenkasse,

dass dem Beschwerdeführer zudem mitgeteilt worden sei, seine Eingabe vom 3. Juli 2005, auf welche er Bezug nehme, sei als Beschwerde gegen die drei Beschlüsse der Kammer vom 21. Juni 2005 entgegengenommen und zuständigkeitshalber zur Behandlung ans Bundesgericht weitergeleitet worden, weshalb sein Schreiben vom 24. Juli 2004 (recte: 2005) ohne Weiterungen zu den Akten gelegt werde,

dass erneut darauf hinzuweisen sei, dass über materiellrechtliche Fragen weder im Betreibungs- noch im Beschwerdefahren zu befinden sei,

dass der Beschwerdeführer dagegen einwendet, es sei rechtsmissbräuchlich, dass die Schreiben ohne jede Beurteilung zu den Akten gelegt worden seien,

dass er dieses Vorbringen in keiner Weise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG begründet (dazu: BGE 119 III 49 E. 1),

dass er schliesslich vorträgt, er sei nicht Mitglied der Y.________, weshalb sämtliche Forderungen bestritten würden,

dass er damit - wie das Obergericht zu Recht schon festgestellt hat - den Grund der Forderung bestreitet, was im Pfändungsverfahren nicht mehr zulässig ist, sondern wie die untere kantonale Aufsichtsbehörde richtig befunden hat, nur mit Einsprache gemäss Art. 1 KVG i.V.m. Art. 52 ATSG gegen die Verfügung der Krankenkasse vom 8. April 2005 hätte in Frage gestellt werden können,

dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,

dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist ( Art. 20a SchKG ),

dass die Beschwerde jedoch an Mutwilligkeit grenzt und der Beschwerdeführer zur Kenntnis zu nehmen hat, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung ihm Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden könnten,

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Y.________ Krankenversicherung AG), dem Betreibungsamt Zürich 9, Hohlstrasse 608, 8048 Zürich, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2005

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: