Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.20/2006 KI-generiert

Company v. Supervisory Authority on Timeliness of Appeal Against Payment Order

Geschäftsnummer 7B.20/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company contested two payment orders issued against it by a debt collection office. The lower court annulled one of the payment orders but dismissed the challenge to the second one. The company subsequently appealed this decision to the upper cantonal supervisory authority, which rejected the appeal as untimely. The company then brought the matter before the Federal Tribunal, seeking to overturn the upper authority's ruling and have the appeal admitted. However, the tribunal found that the company's appeal did not meet the necessary legal standards, particularly regarding the timeliness of the submission and the grounds for contesting the decisions. Consequently, the tribunal decided not to admit the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 80 OG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 56 SchKG, Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG, Art. 20a Abs. 1 SchKG; Company v. Supervisory Authority on Timeliness of Appeal Against Payment Order: The lower court annulled one of the payment orders but dismissed the challenge to the second one. The company subsequently appealed this decision to the upper cantonal supervisory authority, which rejected the appeal as untimely. The company then brought the matter before the Federal Tribunal, seeking to overturn the upper authority's ruling and have the appeal admitted. However, the tribunal found that the company's appeal did not meet the necessary legal standards, particularly regarding the timeliness of the submission and the grounds for contesting the decisions. Consequently, the tribunal decided not to admit the appeal.

Schlagwörter

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eventuell sei der Zahlungsbefehl Nr. yyyy aufzuheben Zahlungsauftrag Schuldbetreibung Rechtzeitigkeit der Rechtsschrift Holdinggesellschaft Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten Versäumung der gesetzlichen Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited in the dispositive to confirm that the appeal procedure is free of charge, except in cases of malicious or vexatious appeals.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.20/2006 /blb

Urteil vom 17. Februar 2006

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen als obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Zahlungsbefehl,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 17. Januar 2006 (AB.2006.2).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Das Betreibungsamt Am Alten Rhein stellte in den gegen die X.________ AG angehobenen Betreibungen Nr. xxxx und Nr. yyyy (Betreibungsgläubiger: Y.________) am 31. Oktober 2005 die Zahlungsbefehle zu. Hiergegen erhob die X.________ AG Beschwerde und verlangte die Aufhebung der Zahlungsbefehle. Mit Entscheid vom 28. November 2005 hob das Kreisgericht Rheintal als untere Aufsichtsbehörde für das Betreibungswesen den Zahlungsbefehl Nr. xxxx auf und wies die Beschwerde im Übrigen (betreffend Zahlungsbefehl Nr. yyyy) ab. Gegen diesen Entscheid erhob die X.________ AG Beschwerde, auf welche das Kantonsgericht St. Gallen als obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs mit Entscheid vom 17. Januar 2006 wegen verspäteter Beschwerdeführung nicht eintrat.

Die X.________ AG hat den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 6. Februar 2006 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die obere Aufsichtsbehörde sei anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten; eventuell sei der Zahlungsbefehl Nr. yyyy aufzuheben.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.

2.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin den erstinstanzlichen abweisenden Beschwerdeentscheid am 8. Dezember 2005 in Empfang genommen habe, die zehntägige Beschwerdefrist am Montag, 19. Dezember 2005 abgelaufen sei und die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Januar 2006 (Poststempel) verspätet sei. Die Vorinstanz ist daher auf die Beschwerde nicht eingetreten und hat keinen Anlass zum Eingreifen von Amtes wegen gesehen.

2.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin genügen den Begründungsanforderungen nicht.

Die obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass der Entscheid, mit welchem die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl Nr. yyyy abgewiesen hatte, nicht unter das Verbot der Vornahme von Betreibungshandlungen gemäss Art. 56 SchKG falle, weil damit nicht selbständig in das Verfahren eingegriffen und dem Betreibungsbeamten die Vornahme einer Betreibungshandlung vorgeschrieben werde. Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Sie legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über die rechtzeitige Beschwerdeführung ( Art. 18 Abs. 1 SchKG ) verletzt habe, wenn sie angenommen hat, der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde stelle keine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG dar, so dass die Betreibungsferien keinen Einfluss auf die Beschwerdefrist haben (vgl. BGE 115 III 11 E. 1b S. 13 f.; 117 III 4 E. 3 S. 5), und wenn sie geschlossen hat, die am 4. Januar 2006 der Post übergebene Beschwerde sei verspätet. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf BGE 96 III 74 (E. 1 S. 77), wo festgehalten wird, dass die Vorschriften über die Betreibungsferien im Konkurs nicht anwendbar seien, geht ins Leere. Die Beschwerdeführerin kritisiert schliesslich vergeblich die Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Entscheid. Sie legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde in diesem Zusammenhang die bundesrechtlichen Bestimmungen für das kantonale Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG ) verkannt habe. Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

3. Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von mut- oder böswilliger Beschwerdeführung - kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner (Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Müller), dem Betreibungsamt Am Alten Rhein und dem Kantonsgericht St. Gallen als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2006

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: