Creditor Challenge to Fee on Direct Asset Transfer in Debt Enforcement Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a case concerning debt enforcement and bankruptcy proceedings, a creditor contested a fee imposed by the Zurich debt enforcement office after a loss certificate was issued following the liquidation of a debtor's assets. The creditor argued that the collected fee, calculated as a percentage of the liquidation proceeds, was excessive and did not adhere to the applicable legal provisions. Subsequent appeals to lower judicial bodies were rejected, prompting the creditor to escalate the matter to the Federal Tribunal, seeking to annul the disputed fee assessment or have it recalibrated. The authorities declined to engage in the matter further after the creditor's submissions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 30 GebV, Art. 80 Abs. 1 OG, Art. 130 SchKG, Art. 19 SchKG, Art. 43 Abs. 1 i.V.m, Art. 81 OG; Creditor Challenge to Fee on Direct Asset Transfer in Debt Enforcement Upheld: The creditor argued that the collected fee, calculated as a percentage of the liquidation proceeds, was excessive and did not adhere to the applicable legal provisions. Subsequent appeals to lower judicial bodies were rejected, prompting the creditor to escalate the matter to the Federal Tribunal, seeking to annul the disputed fee assessment or have it recalibrated. The authorities declined to engage in the matter further after the creditor's submissions.
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KI-generiertThe complaint was rejected concerning the ground dealt with under Article 19 SchKG, as the constitutional challenge (Art. 30 GebV SchKG) was deemed inadmissible in this procedure.
Applied as the basis for the procedural rule that the complaint procedure is generally free of charge.
Applied as the basis for the procedural rule that no party compensation may be awarded.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.199/2003 /min
Urteil vom 12. September 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.
Parteien
C.________ Company,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Francesco Bertossa, Zeughausgasse 29, Postfach 5460, 3001 Bern,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach,
8023 Zürich.
Gegenstand
Betreibungskosten,
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 21. August 2003.
Sachverhalt:
A. In der Betreibung Nr. ... (Arrestprosequierung) gegen S.________ (Schuldner) stellte das Betreibungsamt Zürich 1 am 20. Januar 2003 der Gläubigerin C.________ Company (nachfolgend: C.________) nach durchgeführter Verwertung eine Verlustbescheinigung aus. Dabei erhob es gestützt auf Art. 30 GebV SchKG eine Gebühr von 2 Promille des Verwertungserlöses (Fr. 102'293'918.10), ausmachend Fr. 204'587.80, zuzüglich Auslagen.
B. Ein von der C.________ eingereichtes Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf die Kostenverfügung lehnte das Betreibungsamt am 12. Februar 2003 ab. Mit Beschluss vom 19. Juni 2003 wies das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen eine Beschwerde der C.________ gegen die Kostenverfügung ab. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wies mit Beschluss vom 21. August 2003 die Beschwerde ebenfalls ab.
C. Die C.________ gelangt mit Beschwerde vom 1. September 2003 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, eventuell die Neufestsetzung der strittigen Gebühr.
Die Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet ( Art. 80 Abs. 1 OG ). Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Auf Begehren der Beschwerdeführerin wies das Betreibungsamt die Bank an, die Vermögenswerte direkt an die Gläubigerin zu transferieren. Die Beschwerdeführerin bringt vor, diese Form des freihändigen Verkaufes werde von Art. 30 GebV SchKG gar nicht erfasst. Hingegen bestreitet sie nicht grundsätzlich, dass die obige Transaktion einen Freihandverkauf im Sinne von Art. 130 SchKG darstellt, so dass diese Frage vorliegend offen gelassen werden kann. Es ist nun jedoch keine Art des Freihandverkaufes nach Art. 130 SchKG denkbar, die nicht auch unter Art. 30 GebV SchKG fällt; der entsprechende Begriff wird in beiden Bestimmungen deckungsgleich verwendet. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin erweist sich daher als unbegründet.
2. Die Beschwerdeführerin bringt zur Hauptsache vor, Art. 30 GebV SchKG verstosse gegen die Grundsätze des Abgaberechts, namentlich gegen das Äquivalenzprinzip. Damit macht sie die Verletzung von Verfassungsrecht geltend (zur Publikation bestimmter BGE 7B.40/2003 vom 11. Juni 2003, E. 2.3). Diese Rüge kann jedoch in einem Beschwerdeverfahren nach Art. 19 SchKG nicht vorgebracht werden (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG ; BGE 107 III 11 E. 1 S. 12; 126 III 30 E. 1c S. 32). Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten BGE 119 III 133 . Diesem Entscheid lässt sich lediglich entnehmen, dass innerhalb des von der SchKG-Gebührenverordnung festgelegten Gebührenrahmens das Äquivalenzprinzip zu beachten ist ( BGE 119 III 133 E. 3b S. 135). Die Verfassungsmässigkeit des Art. 30 GebV SchKG an sich kann hingegen nur mit einer staatsrechtlichen Beschwerde in Frage gestellt werden.
3. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden ( Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG ).
Demnach erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Zürich 1 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. September 2003
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: