Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.198/2006 KI-generiert

Federal Court Dismisses Appeal Against Garnishment Notice in Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer 7B.198/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who contested a seizure announcement related to ongoing debt recovery proceedings initiated by a governmental authority. Following the announcement of the seizure by the local enforcement office, the individual filed a complaint, which was dismissed by the district court and subsequently upheld by the cantonal appellate court. The individual appealed to the federal tribunal, seeking to annul the seizure announcement and the entire debt recovery process, while requesting suspensive effect and legal aid. The federal tribunal evaluated the appeal but ultimately found it inadmissible due to a lack of substantiation and relevant legal basis.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 80 OG, Art. 19 SchKG, Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 43 Abs. 1 i.V.m, Art. 81 OG, Art. 79 Abs. 1 OG; Federal Court Dismisses Appeal Against Garnishment Notice in Enforcement Proceedings: Following the announcement of the seizure by the local enforcement office, the individual filed a complaint, which was dismissed by the district court and subsequently upheld by the cantonal appellate court. The individual appealed to the federal tribunal, seeking to annul the seizure announcement and the entire debt recovery process, while requesting suspensive effect and legal aid. The federal tribunal evaluated the appeal but ultimately found it inadmissible due to a lack of substantiation and relevant legal basis.

Schlagwörter

KI-generiert
Betreibungsforderung Fortsetzung der Betreibung prozessleitende Verfügungen Lohnpfändung Konkursandrohung Ausweisung aus einer Wohnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 19 SchKG

The appeal was dismissed because the object of the appeal was limited to the decision of the supervisory authority regarding the notice of attachment.

Art. 20a Abs. 1 SchKG

The appellant was ordered to bear the procedural costs due to the vexatious nature of the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.198/2006 /blb

Urteil vom 30. November 2006

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 17. Oktober 2006 (NR60030/U).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Das Betreibungsamt Zürich 6 kündigte in der gegen X.________ fortgesetzten Betreibung Nr. xxxx (und beim Betreibungsamt Zürich 10 eingeleiteten Betreibung Nr. yyyy; Gläubiger: Kanton Zürich) am 1. März 2006 die Pfändung auf den 7. März 2006 an. Gegen diese Verfügung erhob X.________ Beschwerde, auf welche das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter mit Beschluss vom 6. April 2006 unter Kostenfolgen nicht eintrat. X.________ gelangte an das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, welche die Beschwerde mit Beschluss vom 17. Oktober 2006 unter Kostenfolgen abwies.

X.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 31. Oktober 2006 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen, der angefochtene Beschluss sowie die Pfändungsankündigung und das Betreibungsverfahren seien aufzuheben. Weiter verlangt er aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) verzichtet.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.

2.1 Auf das pauschale und missbräuchliche Ausstandsbegehren gegen die erkennende Kammer bzw. deren Mitglieder kann nicht eingetreten werden ( BGE 111 Ia 148 E. 2 S. 149; 105 Ib 301 E. 1c und d S. 304).

2.2 Der überwiegende Teil der (insgesamt 23) Anträge und der Ausführungen des Beschwerdeführers stehen in keinem Bezug zum angefochtenen Beschluss, der einzig Anfechtungsobjekt der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG bildet und die angefochtene Pfändungsankündigung zum Gegenstand hat. Der Beschwerdeführer verlangt u.a. vergeblich, es sei festzustellen, dass er seit dem Konkurs zu keinem neuen Vermögen gekommen sei, es seien Widerklage, Verrechnung sowie Schadenersatz zu gewähren und das Nichtbestehen der Betreibungsforderung festzustellen. Gegenstand der betreibungsrechtlichen Beschwerde können einzig Verfügungen des Betreibungsamtes sein ( Art. 17 Abs. 1 SchKG ), und auf dem Beschwerdeweg kann der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung nicht in Frage gestellt werden ( BGE 113 III 2 E. 2b S. 3).

2.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu kantonalem Recht und sein Vorwurf einer Verletzung der Bundesverfassung, der EMRK sowie des UNO-Paktes II können nicht gehört werden, da im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG ein Verstoss gegen kantonales Recht oder verfassungsmässige Rechte nicht gerügt werden kann (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG ; BGE 122 III 34 E. 1 S. 35; BGE 128 III 244 E. 5a und c S. 245).

3. Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1). Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers genügen diesen Anforderungen nicht.

3.1 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Mitwirkung von Mitgliedern der oberen Aufsichtsbehörde gegen Art. 10 SchKG verstossen soll. Im Übrigen kann nicht der Ausstand eines Mitglieds der Aufsichtsbehörde verlangt werden, nur weil es um eine Betreibung des Staatswesens geht, in dessen Dienst es steht ( BGE 97 III 105 E. 3 S. 106). Ebenso wenig setzt der Beschwerdeführer auseinander, inwiefern die Vorinstanz die Ausstandsregeln gemäss Art. 10 SchKG verkannt habe, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, die Mitglieder der unteren Aufsichtsbehörde hätten am erstinstanzlichen Beschluss mitwirken dürfen. Eine Verweisung auf Rechtsschriften in diesem Zusammenhang (wie auch im Übrigen) ist unbeachtlich ( BGE 106 III 40 S. 42). Sodann bestehen keine Hinweise, dass die obere Aufsichtsbehörde in einem hängigen Beschwerdeverfahren einen Entscheid verweigere bzw. verzögere (vgl. Art. 19 Abs. 2 SchKG ).

3.2 Der Beschwerdeführer wendet sich im Wesentlichen gegen die Erwägung der Vorinstanz, wonach mit rechtskräftiger Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich vom 9. Januar 2006 die Rechtsöffnung erteilt worden sei, und die (frühere) Verfügung vom 20. April 2005 daran nichts ändere. Er versucht allerdings vergeblich, den Rechtsöffnungsentscheid vom 9. Januar 2006 in Frage zu stellen. Gegen Urteile betreffend die Rechtsöffnung ( Art. 80 ff. SchKG ) ist - wie bereits die obere Aufsichtsbehörde festgehalten hat - die betreibungsrechtliche Beschwerde ausgeschlossen (vgl. Art. 17 Abs. 1, Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG ). Sodann übergeht er, dass gemäss den verbindlichen kantonalen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG ) mit der Verfügung vom 20. April 2005 auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht eingetreten wurde; ein Versehen der Vorinstanz wird weder behauptet, noch ist es ersichtlich. Im Weiteren legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Vorinstanz die Regeln über die Fortsetzung der Betreibung (vgl. Art. 88 SchKG ) verletzt habe, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dass für das Betreibungsamt nicht der Nichteintretensentscheid der Rechtsöffnungsrichterin vom 20. April 2005, sondern der rechtskräftige Rechtsöffnungsentscheid vom 9. Januar 2006 massgeblich sei. Ebenso wenig setzt er auseinander, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht angenommen habe, dass das Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren unter Berücksichtigung des durch die Gerichtsverfahren veranlassten Friststillstandes als rechtzeitig erachtet habe.

3.3 Auf die insgesamt nicht substantiierte und unzulässige Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

4. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig.

5. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten ist daher gegenstandslos. Sein Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes muss in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe abgewiesen werden ( Art. 152 Abs. 1 OG ). Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der Weiterzug der Sache an das Bundesgericht jeglicher sachlicher Grundlage entbehrt und einzig eine Verfahrensverzögerung zu bezwecken scheint, hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ). Das Bundesgericht behält sich in dieser Sache vor, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen.

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner (Kanton Zürich, vertreten durch das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8023 Zürich), dem Betreibungsamt Zürich 6 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2006

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: