Bankruptcy Claimant Fails to Stop Sale of Third-Party Clinic Inventory from Estate Property
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case involves a complaint submitted by an individual concerning the liquidation process of a clinic's assets during bankruptcy. The individual contested the decision of a bankruptcy office to permit the sale of movable equipment belonging to the clinic, asserting that such items should remain part of the bankruptcy estate. Initially, a lower court dismissed the complaint, a decision that was later upheld by an appellate court. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to halt the sale of the clinic's property and to have the already removed items returned. The appeal was based on claims regarding the ownership of the assets in question, which the courts determined were not owned by the bankrupt party, thus falling outside the scope of the bankruptcy proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 Abs. 1 OG, Art. 81 OG, Art. 66 al. 1 LTF; Bankruptcy Claimant Fails to Stop Sale of Third-Party Clinic Inventory from Estate Property: The individual contested the decision of a bankruptcy office to permit the sale of movable equipment belonging to the clinic, asserting that such items should remain part of the bankruptcy estate. Initially, a lower court dismissed the complaint, a decision that was later upheld by an appellate court. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to halt the sale of the clinic's property and to have the already removed items returned. The appeal was based on claims regarding the ownership of the assets in question, which the courts determined were not owned by the bankrupt party, thus falling outside the scope of the bankruptcy proceedings.
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KI-generiertThe text references costs implicitly by the general structure of the decision, however, since this is an old decision, the relevant rule for costs according to the prevailing law at the time (which is usually cited in the final orders) is applied. Given that the excerpt cites no explicit costs provision in the dispositive (only procedural ones), and typically, decisions resulting in rejection impose costs, I must check the reasoning/context. However, following the strict instruction: **Include a provision only if it is explicitly cited in the dispositive (the numbered orders at the end of the decision).** Since only points 1 and 2 follow the final ruling, and 2 only lists recipients, and 1 is 'abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist', I must strictly adhere to the provided text for explicit citation. No cost article is explicitly cited in the dispositive (1 or 2). Therefore, I must output only what is explicitly cited.
Volltext
[AZA 0/2]
7B.197/2001/min
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
24. August 2001
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter Merkli,
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Gysel.
In Sachen
M.________, Beschwerdeführer,
gegen
den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 24. Juli 2001 (NR010053/U),
betreffend
Veräusserung von Betriebsmobiliar,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
__________________________________________
1.- Zur Masse in dem vom Konkursamt X.________ im summarischen Verfahren geführten Konkurs über A.________ gehört die Überbauung ... in Y.________. In Räumlichkeiten der Liegenschaft ... befindet sich die Klinik C.________.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2001 wandte sich M.________ an das Bezirksgericht Meilen als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und beschwerte sich darüber, dass das Konkursamt X.________ die Veräusserung von Einrichtungsgegenständen aus der Klinik C.________ zulasse. Es sei der weitere Verkauf zu stoppen und zu veranlassen, dass bereits abtransportiertes Material zurückgeführt werde.
Das Bezirksgericht (II. Abteilung) wies die Beschwerde am 20. Juni 2001 ab.
M.________ gelangte hiergegen an das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich (obere kantonale Aufsichtsbehörde), das am 24. Juli 2001 den Rekurs abwies.
Den Beschluss des Obergerichts nahm M.________ am 2. August 2001 in Empfang. Mit einer vom 13. August 2001 (Montag) datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er verlangt, dass "der Ausverkauf des Zugehörs der Klinik" sofort gestoppt und das bereits abtransportierte und ausgebaute Zugehör unverzüglich in die Klinik zurückgeführt werde und dass die Klinik C.________ die Betriebsräume samt Zugehör genau in dem Zustand zurückzugeben habe, wie bei Mietantritt übernommen.
Ferner ersucht der Beschwerdeführer darum, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, damit der Ausbau des Zugehörs und dessen Verkauf unverzüglich gestoppt werde.
Das Obergericht hat sich zur Beschwerde nicht geäussert (vgl. Art. 80 Abs. 1 OG ). Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2.- Der Antrag, die Klinik C.________ anzuweisen, die Betriebsräume in dem Zustand zurückzugeben, wie sie diese übernommen habe, war bei der Vorinstanz nicht gestellt worden.
Neue Rechtsbegehren sind im Verfahren der erkennenden Kammer unzulässig (Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz OG), so dass auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten ist.
3.- a) Die Vorinstanz verweist vorab auf die Ausführungen der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde. Nach deren Feststellungen gehört das in den Räumlichkeiten der Klinik C.________ (in Liquidation) stehende mobile Betriebsinventar nicht zur Konkursmasse A.________: Die Klinik C.________, deren Auflösung und Liquidation beschlossen worden sei und die nach eigenem Bekunden nun daran sei, das mobile Klinikinventar zu verkaufen, habe schlüssig belegt, dass sie dessen Eigentümerin sei. Sie anerkenne im Übrigen, dass die fest eingebauten Installationen Bestandteil der Liegenschaft bildeten.
Zusätzlich hält das Obergericht dem Beschwerdeführer entgegen, er mache vergeblich geltend, dass es sich bei der Betriebseinrichtung der Klinik um Zugehör handle, die dem zu verwertenden Grundstück des Gemeinschuldners diene: Auch eine als Zugehör dienende Sache könne nämlich rechtswirksam getrennt von der Hauptsache veräussert werden. Unter Hinweis auf die Eigentumsverhältnisse folgert abschliessend auch die Vorinstanz, das Konkursamt X.________ sei nicht verpflichtet, Sicherungsmassnahmen zur Erhaltung der Einrichtungsgegenstände der Klinik C.________ (in Liquidation) anzuordnen.
b) Ob die (nirgends näher spezifizierten) Einrichtungsgegenstände, deren Erhaltung der Beschwerdeführer anstrebt, als Zugehör zur Konkursliegenschaft zu qualifizieren seien, ist in den angeführten Erwägungen wie zudem auch in den Darlegungen der Vorinstanz zum Schicksal von Zugehör bei einer Verpfändung der Hauptsache offen gelassen worden. Das ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer verkennt die Rechtslage, wenn er glaubt, aus der von ihm geltend gemachten Zugehöreigenschaft etwas zu seinen Gunsten ableiten zu können.
Nach den für die erkennende Kammer verbindlichen tatsächlichen Feststellungen (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG ), die vom Beschwerdeführer übrigens nicht bestritten werden, stehen bzw. standen die strittigen Gegenstände nicht im Eigentum des Gemeinschuldners, sondern der Klinik C.________ (in Liquidation), d.h. einer Drittperson. Als Drittvermögen wären die Einrichtungsgegenstände auch dann nicht vom Konkursbeschlag erfasst worden, wenn sie als Zugehör zu qualifizieren sein sollten, womit die Klinik C.________ (in Liquidation) in jedem Fall verfügungsberechtigt blieb.
Der Beschwerdeführer bringt vor, das Konkursamt habe mit dem Dritteigentümer von Zugehör Verhandlungen aufzunehmen und anzustreben, dass dieses für eine spätere Weiterführung des in der Konkursliegenschaft angesiedelten Betriebs erhalten bleibe. Woraus sich eine solche Pflicht des Amtes oder gar eine Einschränkung der Verfügungsmacht des Dritteigentümers ergeben soll, legt er allerdings nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Es wäre Sache des Beschwerdeführers (wie jedes anderen Interessenten) gewesen, im Hinblick auf einen Erwerb der Liegenschaft zur Weiterführung des Klinikbetriebs mit der Klinik C.________ (in Liquidation) über die Übernahme der Einrichtungsgegenstände zu verhandeln.
c) Aus dem Gesagten erhellt, dass das Konkursamt nicht nur nicht verpflichtet war, die vom Beschwerdeführer verlangten Vorkehren zu treffen, sondern dass es dazu gar keine Befugnis hatte. Die kantonalen Aufsichtsbehörden haben die Beschwerde deshalb zu Recht abgewiesen.
4.- Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache selbst ist das Begehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.
Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
_________________________________________
1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Klinik C.________ in Liquidation, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
iur. Karl Gehler, Utoquai 37, 8008 Zürich, dem Konkursamt X.________ und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 24. August 2001
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: