Debtor's Appeal of Bankruptcy Warning Dismissal Inadmissible Due to Insufficient Rationale
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a petitioner challenged a decision made by the supervisory authority regarding a bankruptcy warning. The authority had not entertained the petitioner's complaint about the warning due to a lack of sufficient reasoning. The Federal Tribunal reviewed the submission and determined that the petitioner did not adequately specify the grounds for the appeal, failing to meet the necessary legal requirements for a valid complaint. Consequently, the Tribunal decided not to consider the appeal further.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 79 Abs. 1 OG, Art. 20a Abs. 1 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Debtor's Appeal of Bankruptcy Warning Dismissal Inadmissible Due to Insufficient Rationale: The authority had not entertained the petitioner's complaint about the warning due to a lack of sufficient reasoning. The Federal Tribunal reviewed the submission and determined that the petitioner did not adequately specify the grounds for the appeal, failing to meet the necessary legal requirements for a valid complaint. Consequently, the Tribunal decided not to consider the appeal further.
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KI-generiertCited as the basis confirming that the appeal procedure itself is generally free of charge.
Cited as the basis for not awarding party compensation in the operative part.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.196/2004 /rov
Urteil vom 25. Oktober 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.
Parteien
Z.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Konkursandrohung,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 23. September 2004.
Die Kammer hat nach Einsicht
in den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 23. September 2004, in welchem diese auf eine Beschwerde von Z.________ gegen eine Konkursandrohung wegen fehlender Begründung nicht eingetreten ist;
in die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde von Z.________ vom 6. Oktober 2004;
in Erwägung,
dass nach Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift anzugeben ist, welche Abänderung des angefochtenen Entscheides beantragt wird, und kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1 S. 50);
dass aus der Eingabe des Beschwerdeführers einzig die Absicht zur Beschwerdeerhebung hervorgeht, er aber nicht darlegt, in welchen Punkten und weshalb er den Entscheid der Aufsichtsbehörde anficht;
dass damit die gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt sind;
dass folglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;
dass das Beschwerdeverfahren - ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit - grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ) ist, und keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf ( Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG );
erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Interlaken, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Oktober 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: