Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.196/2003 KI-generiert

Debt Collection Allocation of Partial Payments Dispute

Geschäftsnummer 7B.196/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company contested the final accounting of a debt collection procedure conducted by a local authority after fully settling their debt. The debt collection office confirmed receipt of the payment but the company claimed that the remaining balance was incorrectly calculated, arguing for a revised total. Subsequently, their objection was dismissed by a lower court and upheld by a higher court which ruled that the payment's application towards debt and accrued costs was justified. The company then appealed to the Federal Tribunal, asserting that the calculation of owed amounts and interest was flawed, and sought reassessment of the situation. The appeal raised questions about how costs associated with the collection were handled and whether part payments were acknowledged correctly in the context of the overall financial obligations.

Legislator-Regeste

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Art. 80 OG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 68 Abs. 2 SchKG, Art. 68 Abs. 1 SchKG, Art. 3 GebV, Art. 17 Abs. 3 SchKG; Debt Collection Allocation of Partial Payments Dispute: The debt collection office confirmed receipt of the payment but the company claimed that the remaining balance was incorrectly calculated, arguing for a revised total. Subsequently, their objection was dismissed by a lower court and upheld by a higher court which ruled that the payment's application towards debt and accrued costs was justified. The company then appealed to the Federal Tribunal, asserting that the calculation of owed amounts and interest was flawed, and sought reassessment of the situation. The appeal raised questions about how costs associated with the collection were handled and whether part payments were acknowledged correctly in the context of the overall financial obligations.

Schlagwörter

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Zahlung an das Betreibungsamt Anrechnung von Teilzahlungen Teilentscheid Betreibungsforderung Verzugszinsberechnung Geltendmachung von Betreibungskosten Teilerlass

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 85 Abs. 1 OR

Cited in the context of the substantive discussion about deducting collection costs from partial payments.

Art. 12 SchKG

Cited in the context of payment to the collection office and when debt reduction takes effect.

Art. 17 Abs. 3 SchKG

Cited merely to indicate that there is no evidence the collection office refused to issue a detailed cost statement.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG

Cited to justify that the decision was based on an insufficiently established factual basis by the lower court.

Art. 20a Abs. 1 SchKG

Procedural provision stating that the appeal procedure is generally free of charge.

Art. 68 Abs. 1 SchKG

Cited in the context of the creditor having to advance the collection costs.

Art. 68 Abs. 2 SchKG

Cited in the context of the substantive discussion regarding the allocation of payments to cover collection costs before reducing the principal debt and interest.

Art. 3 GebV SchKG

Cited in relation to the request for a detailed cost statement, although the appeal on this point was rejected based on Art. 79 Abs. 1 OG.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (18)

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«…ui-ci ait à le requérir. Le débiteur supporte ces frais de par la loi (arrêts 5A_455/2012 du 5 décembre 2012 consid. 3; 7B.196/2003 du 27 octobre 2003 consid. 3.2; K 144/04 du 18 juin 2004 consid. 4.1, in Pra 2004 n° 176 p. 1015 et SVR 2006 KV n° 1 p.…»
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«…ch erst da- nach. Der Schuldner haftet für die Betreibungskosten von Gesetzes wegen (BGE 85 III 124, E. I, S. 129; BGer 7B.196/2003 vom 27. Oktober 2003, E. 3.4.2; EVG K 144/03 vom 18. Juni 2004, E. 4.; BGE 130 III 520 E. 2.1, S. 522; BGE 133 III 687…»
PS130082 · zh
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«…ch erst da- nach. Der Schuldner haftet für die Betreibungskosten von Gesetzes wegen (BGE 85 III 124, E. I, S. 129; BGer 7B.196/2003 vom 27. Oktober 2003, E. 3.4.2; EVG K 144/03 vom 18. Juni 2004, E. 4.; BGE 130 III 520 E. 2.1, S. 522; BGE 133 III 687…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.196/2003 /rov

Urteil vom 27. Oktober 2003

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

Z.________ AG,

Beschwerdeführerin,

handelnd durch Alfred Urech, Dörflistrasse 67, 8050 Zürich,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Zahlung an das Betreibungsamt; Abrechnung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 12. August 2003 (NR030059/U).

Sachverhalt:

A. Das Betreibungsamt Zürich 11 rechnete am 27. Juni 2003 die gegen die Z.________ AG laufende Betreibung Nr. ... infolge vollständiger Bezahlung ab und bestätigte gleichzeitig, den zuletzt noch offenen Endbetrag von Fr. 10'460.55 erhalten zu haben. Hiergegen erhob die Z.________ AG tags darauf Beschwerde mit dem Antrag, die Schlussabrechnung sei aufzuheben und die Betreibung neu abzurechnen. Das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter wies die Beschwerde mit Beschluss vom 8. Juli 2003 ab, soweit es darauf eintrat. Auf Beschwerde hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 12. August 2003 den erstinstanzlichen Entscheid.

B. Die Z.________ AG hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 29. August 2003 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der zuletzt offene Endbetrag Fr. 8'577.85 betrage; weiter sei das Betreibungsamt anzuweisen, den zu viel bezogenen Betrag zurückzuerstatten.

C. Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) verzichtet. Die Schweizerische Eidgenossenschaft als Gläubigerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Betreibungsamt schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe auf Vorbringen im kantonalen Verfahren verweist, genügt sie den Begründungsanforderungen nicht ( BGE 106 III 40 E. 1 S. 42).

1.2 Der Antrag der Beschwerdeführerin, "die Verwertung sei einzustellen", ist überflüssig, da die Betreibung für den - hier vollumfänglich - bezahlten Betrag nicht weitergeht ( BGE 73 III 89 E. 1 S. 70).

2. Die obere Aufsichtsbehörde hat in der Sache festgehalten, dass die Betreibungskosten in erster Linie von den Zahlungen des Schuldners in Abzug zu bringen seien, und weiter erwogen, dass mit der Tilgung der Kapitalforderung die Zinspflicht des Schuldners aufhöre. Dies gelte aber nur, wenn die Betreibungsforderung entweder samt Kosten vollständig getilgt werde oder das Betreibungsamt Abschlagszahlungen an den Gläubiger vornehme. Dies sei nicht der Fall gewesen, weshalb die Zinspflicht bis zum Datum der Schlussabrechnung weiterhin für die ganze Forderung bestanden habe. Demgegenüber hält die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Auffassung mit Art. 12 Abs. 2 und Art. 68 Abs. 2 SchKG nicht vereinbar. Insbesondere macht sie - wie bereits im kantonalen Verfahren - im Wesentlichen geltend, dass die Hauptforderung jeweils in der Höhe der eingegangenen Teilzahlungen zu vermindern sei, so dass die Zinspflicht vom Eingang der Teilbeträge an nur noch für die verminderte Forderung weiterlaufen könne.

3.

3.1 Strittig ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren die vom Betreibungsamt vorgenommene Abrechnung der Zinsen und Kosten, nachdem die Beschwerdeführerin die Betreibungsforderung an das Amt bezahlt hat. Die Zahlung an das Betreibungsamt ist, weil sie in Befolgung des Zahlungsbefehls geschieht, ein Akt des Betreibungsverfahrens, über den die Aufsichtsbehörden zu urteilen haben ( BGE 114 III 49 E. 1 S. 50). Die Beschwerde gegen die Quittung des Betreibungsamtes und die Rüge, die Abrechnung vom 27. Juni 2003 über die Tilgung der Zinsen zur Betreibungsforderung und über die Bezahlung der Betreibungskosten sei unrichtig, ist daher grundsätzlich zulässig.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die obere Aufsichtsbehörde habe übergangen, dass das Betreibungsamt die Betreibungskosten nur dann von ihren Zahlungen vorab erheben dürfe, wenn die Gläubigerin ihr Recht hierzu auch beanspruche; eine derartige Erklärung der Gläubigerin liege indessen nicht vor. Die Beschwerdeführerin verweist zu Recht auf Art. 68 Abs. 2 SchKG . Danach ist der Gläubiger berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten - zu denen auch die Rechtsöffnungskosten gehören ( BGE 123 III 271 E. 4a S. 272) - vorab zu erheben. Die Beschwerdeführerin verkennt indessen, dass die Gläubigerin die Betreibungskosten vorzuschiessen hat ( Art. 68 Abs. 1 SchKG ), weshalb in der - wie hier - erfolgreichen Betreibung die Betreibungskosten praktisch zur Schuld geschlagen werden (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. 1997, § 13 Rz 9). Die Beschwerde ist insoweit haltlos.

3.3 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die in der Abrechnung aufgeführten Betreibungskosten nicht ausgewiesen seien und keine Rechtsgrundlage hätten. Die obere Aufsichtsbehörde hat in diesem Zusammenhang - unter Verweisung auf die erstinstanzlichen Erwägungen - festgehalten, dass auf die pauschale Kritik der Beschwerdeführerin an der Höhe der Betreibungskosten mangels Substantiierung nicht einzutreten sei und die Beschwerdeführerin keine detaillierte Kostenrechnung nach Art. 3 GebV SchKG verlangt habe. Inwiefern die obere Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt habe, wenn sie das Nichteintreten der Erstinstanz auf die Rüge der Beschwerdeführerin geschützt hat, geht aus der Eingabe nicht hervor. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden ( Art. 79 Abs. 1 OG ). Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift bestehen im Übrigen keine Anhaltspunkte, dass sich das Betreibungsamt geweigert habe (vgl. Art. 17 Abs. 3 SchKG ), der Beschwerdeführerin eine detaillierte Kostenabrechnung nach Art. 3 GebV SchKG auszustellen.

3.4 Die obere Aufsichtsbehörde hat sodann festgehalten, dass der in Betreibung gesetzte Zins an das Betreibungsamt auf der ganzen Forderung weitergelaufen sei, weil im konkreten Fall weder die Betreibungskosten beglichen noch Abschlagszahlungen vorgenommen worden seien.

3.4.1 Die Zahlung an das Betreibungsamt ( Art. 12 SchKG ) tilgt die Forderung unmittelbar, unabhängig davon, ob und wann das Geld an den Gläubiger ausbezahlt wird ( BGE 127 III 182 E. 2b S. 185; Frank Emmel, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibungs- und Konkurs, N. 14 zu Art. 12). Soweit die obere Aufsichtsbehörde die Frage der Tilgung im Falle der Zahlung an das Betreibungsamt von der Ablieferung des Geldes an den Gläubiger abhängig gemacht hat, ist dies nicht haltbar. Der Hinweis im angefochtenen Beschluss auf die Lehrmeinung von Emmel (a.a.O., N. 16 zu Art. 12) geht an der Sache vorbei: Der Autor bezieht sich mit seiner Ansicht, wonach erst Auszahlungen an die Gläubiger (teil-) tilgende Wirkung haben sollen, ausdrücklich auf den Eingang von Lohnquoten bei der Einkommenspfändung, und nicht auf (Teil-) Zahlungen des Schuldners an das Betreibungsamt.

3.4.2 Die Betreibungskosten sind - wie erwähnt (E. 3.2) - vorab von den Teilzahlungen des Schuldners in Abzug zu bringen ( Art. 68 Abs. 2 SchKG ; vgl. auch Art. 85 Abs. 1 OR ). Die Frage der Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung und Zinsen stellt sich folglich - wie von der Vorinstanz insoweit richtig festgehalten - erst nach Deckung der aufgelaufenen Betreibungskosten (Pierre-Robert Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 27 zu Art. 12; Emmel, a.a.O., N. 21 zu Art. 68, N. 20 zu Art. 12; Jaeger/Walder/Kull/Kottman, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., N. 7 zu Art. 12).

Dass Teilzahlungen an das Betreibungsamt tatsächlich erbracht wurden, scheint für die Vorinstanz ohne weiteres festzustehen (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG ). Nach dem angefochtenen Beschluss sollen die Teilzahlungen der Beschwerdeführerin die Betreibungskosten aber nicht gedeckt haben. Die Beschwerdeführerin behauptet (wie bereits im kantonalen Verfahren), sie habe dem Betreibungsamt am 24. Mai (recte wohl) 2002 und 29. Januar 2003 Teilzahlungen im Umfang von Fr. 20'000.-- bzw. Fr. 16'177.60 geleistet.

Aus der in den Akten liegenden Endabrechnung vom 27. Juni 2003 geht hervor - dem angefochtenen Beschluss selber lässt sich dazu nichts entnehmen -, dass die Betreibungskosten insgesamt Fr. 980.10 betragen. Angaben über Datum und Höhe der Teilzahlungen der Beschwerdeführerin finden sich indessen weder im angefochtenen Beschluss, noch in der Endabrechnung, noch liegen in den kantonalen Akten die Teilabrechnungen infolge Teilzahlungen vor. Unter diesen Umständen ist der Schluss der Vorinstanz, dass die Teilzahlungen die aufgelaufenen Betreibungskosten nicht gedeckt hätten und die Frage der (Teil-) Tilgung von Schuld und Zinsen sich nicht stelle, nicht haltbar. Im konkreten Fall fehlt es vielmehr an einer hinreichenden Feststellung des rechtlich relevanten Sachverhalts ( Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ). Dass die obere Aufsichtsbehörde ihrer Pflicht, vom Betreibungsamt die zur Beurteilung des Sachverhaltes notwendigen Dokumente einzuholen (Urteil 7B.94/1999, E. 2, in: Rep 132/1999 S. 78 f.), nicht nachgekommen ist und aufgrund unvollständiger amtlicher Akten entschieden hat, ist im Übrigen offensichtlich: Das Betreibungsamt hat dem Bundesgericht in der Beilage zu seiner Vernehmlassung die Abrechnungen über die Teilzahlungen vom 24. Mai 2002 und 3. Februar 2003 in der von der Beschwerdeführerin behaupteten Höhe eingereicht.

3.4.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Beschluss in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die obere Aufsichtsbehörde zu neuer Entscheidung zurückzuweisen (Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG ). Die Vorinstanz wird nach Vervollständigung der betreibungsamtlichen Akten festzustellen haben, ob die Teilzahlungen der Beschwerdeführerin die aufgelaufenen Betreibungskosten tatsächlich ersetzt haben. Falls die Teilzahlungen der Beschwerdeführerin die Betreibungskosten und Zinsen bis zum Zahlungstag gedeckt haben (vgl. Art. 68 Abs. 2 SchKG und Art. 85 Abs. 1 OR ), wird sie zu prüfen haben, ob das Betreibungsamt zufolge teilgetilgter Forderung (vgl. BGE 116 III 56 E. 2b S. 58) die Betreibung - welche aus der nicht gedeckten Kapitalschuld und den darauf nach dem Zahlungstag weiter auflaufenden Zinsen weiterbesteht - entsprechend reduziert hat.

4. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden ( Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 12. August 2003 wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss wird aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die obere Aufsichtsbehörde zu neuer Entscheidung zurückgewiesen.

2. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung, Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern), dem Betreibungsamt Zürich 11 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Oktober 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: