Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.195/2006 KI-generiert

Debtor Challenges Inventory and Claim in Compulsory Sale; Federal Court Dismisses Appeal After New Appraisal Ordered

Geschäftsnummer 7B.195/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by an individual against a decision made by the cantonal court in Graubünden, which acted as a supervisory authority over debt collection and bankruptcy. The complaint arose from a property valuation and auction process initiated by a debt collection office against the individual. The cantonal court had rejected the individual's objections regarding the property and the legitimacy of certain claims, transferring the matter back to the debt collection office for further proceedings. The individual subsequently appealed to the federal tribunal, seeking to annul the previous decisions and the valuation process. However, the tribunal found the appeal lacking substantive arguments and classified it as inadmissible for evaluation.

Legislator-Regeste

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Art. 80 OG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 38 Abs. 2 VZG, Art. 37 Abs. 2 VZG, Art. 140 Abs. 2 SchKG, Art. 17 Abs. 1 SchKG; Debtor Challenges Inventory and Claim in Compulsory Sale; Federal Court Dismisses Appeal After New Appraisal Ordered: The complaint arose from a property valuation and auction process initiated by a debt collection office against the individual. The cantonal court had rejected the individual's objections regarding the property and the legitimacy of certain claims, transferring the matter back to the debt collection office for further proceedings. The individual subsequently appealed to the federal tribunal, seeking to annul the previous decisions and the valuation process. However, the tribunal found the appeal lacking substantive arguments and classified it as inadmissible for evaluation.

Schlagwörter

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im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde Betreibungsforderung Zwangsversteigerung eines Grundstücks Hinterlegung der Schuld Zulassung der Zwangsvollstreckung Verzeichnisprivileg Akzessorietät der Haftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited in the procedural ruling regarding the cost-free nature of the appeal proceedings.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.195/2006 /bnm

Urteil vom 20. Dezember 2006

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Poststrasse 14, 7002 Chur.

Gegenstand

Lastenverzeichnis, Neuschätzung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 3. Oktober 2006 (SKA 06 21).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Das Betreibungsamt A.________ teilte in der gegen X.________ laufenden Betreibung Nr. 1 auf Grundpfandverwertung am 25. August 2006 den Beteiligten das Lastenverzeichnis und die Steigerungsbedingungen mit.

Hiergegen gelangte X.________ an das Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Mit Entscheid vom 3. Oktober 2006 überwies die Aufsichtsbehörde die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an das Betreibungsamt; im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde.

X.________ hat den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 25. Oktober 2006 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt u.a. im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid und das Verwertungsverfahren seien aufzuheben.

Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2. Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1).

2.1 Die Aufsichtsbehörde hat die Abweisung bzw. Unzulässigkeit der Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, dass sowohl über die Aufnahme des Inventars als Zugehör als auch über die Forderungsanmeldung des Gläubigers Z.________ ins Lastenverzeichnis nicht im Beschwerdeverfahren zu entscheiden sei. Sie hat sodann die Sache zur weiteren Behandlung "im Sinne der Erwägungen" an das Betreibungsamt überwiesen. Aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die vom Beschwerdeführer erhobene Bestreitung der Zugehörseigenschaft ( Art. 11 Abs. 4, Art. 38 Abs. 2 VZG ) und die Bestreitung der Pfandlast ( Art. 37 Abs. 2 VZG ) betreffend die Forderung des Gläubigers Z.________ zur Durchführung des Vorverfahrens gemäss Art. 140 Abs. 2 SchKG an das Betreibungsamt überwiesen werde.

2.2 Auf diese Erwägungen geht der Beschwerdeführer nicht ein. Er legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt habe, wenn sie seine Vorbringen im Beschwerdeverfahren als unzulässig und diese als Bestreitungen des Lastenverzeichnisses und der Zugehörseigenschaft erachtet hat (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl. 2003, § 28 Rz. 32 ff., 39 ff.). Soweit der Beschwerdeführer im Wesentlichen verlangt, "die ganze Angelegenheit zu überprüfen", genügt er den Begründungsanforderungen nicht. Mit seinen Ausführungen insbesondere betreffend die Rechtsöffnung, die erfolglose Aberkennung der Forderung sowie die angebliche Bereitschaft seiner Bank, die Forderung des Betreibungsgläubigers Y.________ zu bezahlen, kann er nicht gehört werden. Gegenstand der betreibungsrechtlichen Beschwerde können einzig Verfügungen des Betreibungsamtes sein ( Art. 17 Abs. 1 SchKG ); im Übrigen kann auf dem Beschwerdeweg auch nicht der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung in Frage gestellt werden ( BGE 113 III 2 E. 2b S. 3). Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.3 Aus den Erwägungen der Aufsichtsbehörde geht weiter hervor, dass das Betreibungsamt den Wert der Liegenschaft auf Fr. 1,356 Mio. Franken geschätzt habe und ein Begehren um Neuschätzung gemäss Art. 9 bzw. Art. 99 Abs. 2 VZG zwar verspätet sei, ungeachtet dessen (aus verschiedenen Gründen, u.a. weil das Betreibungsamt auf eine 14 Jahre zurückliegende amtliche Schätzung abgestellt habe) "auf die Schätzungsfrage zurückzukommen sei". Die Aufsichtsbehörde hat das Betreibungsamt angewiesen, eine neue Schätzung vorzunehmen oder durch Sachverständige anzuordnen, "wobei im letzteren Fall der Schuldner kostenvorschusspflichtig gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG " sei.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander; er bringt einzig vor, die Liegenschaft sei nicht nur 1,3 Mio., sondern "ein paar Mio. Franken wert". Damit kann er nicht gehört werden. Er übergeht, dass die Aufsichtsbehörde - was er in keiner Weise kritisiert - eine neue betreibungsamtliche Schätzung angeordnet hat und dieser Schätzwert noch gar nicht feststeht. Die Frage, ob bei der hier angeordneten neuen betreibungsamtlichen Schätzung für den Fall, dass das Amt einen Sachverständigen beizieht, der Beschwerdeführer als Schuldner kostenvorschusspflichtig sei, ist nicht zu erörtern. Mit der erwähnten Anordnung hat die Aufsichtsbehörde dem Betreibungsamt bloss eine Anweisung über den Verfahrensablauf gegeben, welche als solche nicht anfechtbar ist ( BGE 112 III 90 E. 1 S. 94), zumal nicht feststeht, ob das Betreibungsamt für die Schätzung einen Sachverständigen beiziehen bzw. den Beschwerdeführer als Schuldner überhaupt eine Kostenvorschusspflicht treffen wird. Insoweit ist der Beschwerdeführer in seinen schutzwürdigen Interessen nicht berührt ( BGE 120 III 42 E. 3 S. 44) und die Beschwerde unzulässig.

2.4 Nach dem Dargelegten kann auf die insgesamt nicht substantiierte und unzulässige Beschwerde nicht eingetreten werden.

3. Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen mut- oder böswilliger Beschwerdeführung, welche die Auferlegung von Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie von Gebühren und Auslagen zur Folge haben kann - kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner, dem Betreibungsamt A.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2006

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: