Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.194/2006 KI-generiert

Debtor's Challenge to Cash Advance for Real Estate Appraisal Costs Dismissed

Geschäftsnummer 7B.194/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by a company regarding the reassessment of a property. The company appealed a decision made by a district court concerning a valuation report and sought to challenge a ruling by the cantonal court that dismissed their appeal. The higher court had mandated a deadline for the company to secure the costs associated with the valuation report and determined that the company did not have the right to attend the property valuation process. The company alleged procedural irregularities and the absence of the appraiser, but these claims were found to be unsupported, leading to a ruling that rejected their complaint without further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 81 OG, Art. 9 Abs. 2 VZG, Art. 97 Abs. 1 SchKG, Art. 99 VZG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 20a Abs. 1 SchKG; Debtor's Challenge to Cash Advance for Real Estate Appraisal Costs Dismissed: The company appealed a decision made by a district court concerning a valuation report and sought to challenge a ruling by the cantonal court that dismissed their appeal. The higher court had mandated a deadline for the company to secure the costs associated with the valuation report and determined that the company did not have the right to attend the property valuation process. The company alleged procedural irregularities and the absence of the appraiser, but these claims were found to be unsupported, leading to a ruling that rejected their complaint without further consideration.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Grundstücksbewertung Kostenvorschuss Barkauf unbewegliches Vermögen Vollstreckungsentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited as the basis for the general rule that enforcement proceedings appeals are free of charge and for imposing potential fines due to vexatious litigation.

Art. 97 Abs. 1 SchKG

Cited in the considerations when discussing whether the debtor has the right to participate in the valuation.

Art. 99 Abs. 2 SchKG

Cited in the considerations regarding the substantive issue as governing the request for a reassessment of the property by the lower court.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.194/2006 /blb

Urteil vom 10. November 2006

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Neuschätzung einer Liegenschaft,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 22. September 2006.

Die Kammer hat nach Einsicht

in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 22. September 2006, womit der von der X.________ AG gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf (I. Abteilung) vom 24. Februar 2006 eingereichte Rekurs abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war, und der Rekurrentin eine Frist von 10 Tagen angesetzt wurde, um die Kosten des Schätzungsberichtes mit einem Barvorschuss von Fr. 1'500.-- bei der Bezirksgerichtskasse Dielsdorf sicherzustellen,

in die Eingabe der X.________ AG vom 20. Oktober 2006, womit die Beschwerdeführerin die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen hat und im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 22. September 2006 beantragt,

in Erwägung,

dass die Vorinstanz erwogen hat, ein Nichtigkeitsgrund betreffend die erste Schätzung (vom 26. Januar 2006) habe nicht vorgelegen,

dass die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, die Schätzung habe in Abwesenheit des Schätzers stattgefunden,

dass diese Behauptung im angefochtenen Beschluss keine Stütze findet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG ; BGE 124 III 286 E. 3b S. 288),

dass die obere Aufsichtsbehörde ausführlich dargelegt hat, warum sich das Bezirksgericht einzig mit dem Begehren um Neuschätzung im Sinne von Art. 99 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 VZG zu befassen hatte, und warum das Obergericht auf das Begehren der Beschwerdeführerin, es sei eine ordentliche und seriöse erste Schätzung vorzunehmen, nicht eingetreten ist,

dass die Vorinstanz weiter erwogen hat, der Schuldner sei nicht berechtigt, bei der Schätzung des Grundstücks beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen, denn weder Art. 155 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 SchKG noch Art. 99 VZG sähen eine Mitwirkung des Schuldners bei der Schätzung vor,

dass sich die Beschwerdeführerin mit diesen Erwägungen nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinandersetzt (dazu: BGE 119 III 49 E. 1),

dass die Beschwerdeführerin dagegen lediglich einwendet, das Obergericht nehme keine Stellung zur Frage, ob der Schuldner das Recht habe, bei der Besichtigung der Schätzer anwesend zu sein, und ob der Schätzer die Liegenschaft besichtigen soll,

dass das Obergericht die erste Frage beantwortet hat, weshalb der Einwand haltlos und mutwillig ist,

dass Letzteres auch für die zweite Frage zutrifft, denn das Betreibungsamt Niederglatt hat der Beschwerdeführerin mitgeteilt, am 12. Januar 2006 finde eine Besichtigung der Liegenschaft statt, und gestützt darauf hat das Expertenbüro ein Fotodossier erstellt,

dass somit auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden kann,

dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von mut- oder böswilliger Beschwerdeführung - kostenlos ist ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ),

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin an Mutwilligkeit grenzt,

dass die Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu nehmen hat, dass bei mutwilliger Beschwerdeführung ihr oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können ( Art. 20a Abs. 1 SchKG , 2. Satz),

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (Y.________ AG), dem Betreibungsamt Niederglatt, Im Eichi, 8172 Niederglatt ZH, und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer), als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2006

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: