Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.191/2006 KI-generiert

Debtors Lack Standing to Challenge Liquidation Sale After Composition Agreement

Geschäftsnummer 7B.191/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a couple who were granted a six-month stay of execution for a debt settlement agreement with asset assignment and percentage compensation. Following extensions of this stay, a liquidator initiated the sale of a property related to the couple's debts, which led to a dispute over the property’s valuation and transfer. The couple contested the liquidator's decision to transfer the property to a bank, but their appeal was rejected by the upper debt enforcement authority due to lack of standing in the matter. The couple subsequently escalated the issue to the federal tribunal, seeking to overturn the previous decision.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 12 Abs. 1 lit. c OG, Art. 81 i.V.m, Art. 63 Abs. 2 OG, Art. 20a Abs. 1 SchKG, Art. 108 al. 1 let. a LTF; Debtors Lack Standing to Challenge Liquidation Sale After Composition Agreement: Following extensions of this stay, a liquidator initiated the sale of a property related to the couple's debts, which led to a dispute over the property’s valuation and transfer. The couple contested the liquidator's decision to transfer the property to a bank, but their appeal was rejected by the upper debt enforcement authority due to lack of standing in the matter. The couple subsequently escalated the issue to the federal tribunal, seeking to overturn the previous decision.

Schlagwörter

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Liegenschaftsverwertung fehlende Legitimation Nachlassvertrag Nachlassmasse Petitionsrecht Hinterlegung der Schuld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 Abs. 1 BGG
Cited in the reasoning to establish that the old Federal Act on the Federal Supreme Court (OG) applies because the appealed decision was issued before the entry into force of the BGG.
Art. 12 Abs. 1 lit. c OG
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer ( Art. 12 Abs. 1 lit. c OG ) besteht indessen nicht mehr, und die vorliegende Beschwerde ist von der II.
Art. 81 i.V.m
Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer in ihren Ausführungen sich nicht an die grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheids halten (Art. 81 i.V.m.
Art. 63 Abs. 2 OG
Art. 63 Abs. 2 OG ) und sodann behaupten, aber nicht dartun, inwieweit Noven zulässig sein sollen, wäre auf Grund ihrer Ausführungen nicht zu sehen, inwiefern die beanstandete Massnahme in ihre gesetzlich geschützten Rechte und Interessen eingreifen würde.
Art. 20a Abs. 1 SchKG
Cited in the reasoning to state that the appeal procedure is free of charge except for malicious filings, which is relevant to the decision on costs.
Art. 108 al. 1 let. a LTF
Although the LTF is mentioned, the decision explicitly cites the procedural rules of the OG for the decision to dismiss the appeal (the final substantive ruling is in point 1, referencing procedural aspects implicitly through the dismissal 'soweit darauf einzutreten ist'). However, since the decision was rendered under the old law (OG), and the dispositive does not explicitly name an OG article for the dismissal on merits/admissibility, only those explicitly mentioned in the reasoning establishing the foundation for the procedural outcome or cost/legal aid provisions should be cross-checked against the dispositive.
Art. 317 bis 331 SchKG
Mentioned in the factual background regarding the nature of the settlement agreement (liquidation comparison).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 let. a LTF

Although the LTF is mentioned, the decision explicitly cites the procedural rules of the OG for the decision to dismiss the appeal (the final substantive ruling is in point 1, referencing procedural aspects implicitly through the dismissal 'soweit darauf einzutreten ist'). However, since the decision was rendered under the old law (OG), and the dispositive does not explicitly name an OG article for the dismissal on merits/admissibility, only those explicitly mentioned in the reasoning establishing the foundation for the procedural outcome or cost/legal aid provisions should be cross-checked against the dispositive.

Art. 132 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to establish that the old Federal Act on the Federal Supreme Court (OG) applies because the appealed decision was issued before the entry into force of the BGG.

Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning to state that the appeal procedure is free of charge except for malicious filings, which is relevant to the decision on costs.

Art. 317 bis 331 SchKG

Mentioned in the factual background regarding the nature of the settlement agreement (liquidation comparison).

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.191/2006 /blb

Urteil vom 7. Februar 2007

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli Präsident,

Bundesrichterinnen Escher, Hohl,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

1. X.________,

2. Y.________,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans M. Weltert,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung,

SchKG-Beschwerde nach OG gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde, vom 21. August 2006.

Sachverhalt:

A. A.a Das Gerichtspräsidium Lenzburg bewilligte den Eheleuten X.________ und Y.________ mit Entscheid vom 6. Januar 2005 eine sechsmonatige Nachlassstundung für einen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung und Prozentvergleich und verlängerte nach bestätigter Nachlassstundung mit Entscheid vom 1. September 2005 den vom eingesetzten Sachwalter bzw. Liquidator L.________ eingereichten "Nachlassvertrag ... betreffend Vermögensabtretung und Prozentvergleich" mit den Bestimmungen:

.. ...

2. Die Schuldner räumen den pfandgesicherten Gläubigern das freie Verfügungsrecht über:

- das Grdst. Nr. xxxx/GB S.________ (AG), ..., sowie

- das Grdst. Nr. yyyy/GB T.________ (AG), ...

ein. Die Pfandgläubiger sind berechtigt, über die Pfandgegenstände frei zu verfügen. Mit dem vom Sachwalter geschätzten Pfandausfallbetrag nehmen die Pfandgläubiger unter Vorbehalt ihrer Kollokation am Nachlassverfahren gemäss Ziffer 1 vorstehend teil.

3. Die Einräumung des Verfügungsrechts erfolgt im Sinne eines Liquidationsvergleiches gemäss Art. 317 bis 331 des Schweizerischen Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG).

4. - 13. ..."

A.b Der Entscheid vom 1. September 2005 wurde nach der Publikation im SHAB Nr. 188 vom 28. September 2005 und im Amtsblatt des Kantons Aargau Nr. 39 vom 26. September 2005 rechtskräftig.

B. B.a Mit Verfügung vom 19. Oktober 2005 ordnete der Liquidator betreffend Verwertung des Grundstücks GB S.________ Parz. Nr. xxxx das Folgende an:

1. Der Eigentumsübertragung des Grundstückes Nr. xxxx/GB S.________ auf die Bank Z.________ kann nicht entsprochen werden.

2. Es wird die übliche Verwertung erfolgen entweder durch einen Freihandverkauf oder durch die betreibungsamtliche Steigerung.

3. Der Mietzins für das Grundstück Nr. xxxx/GB S.________ wird für den Wohnteil auf Fr. 1'800.-- festgesetzt. Laufend ab 1. November 2005."

B.b Gegen diese Verfügung erhoben die Eheleute X.________ und Y.________ durch ihren Anwalt Einsprache und verlangten eine Beurteilung durch den Gläubigerausschuss.

B.c Mit Beschluss vom 29. November 2005 entschied der Gläubigerausschuss:

1. Das Grundstück Nr. xxxx / GB S.________ wird mittels Verfügung auf die Bank Z.________ übertragen.

2. Der Antrag der Bank Z.________ auf Verwertung mittels betreibungsamtlicher Steigerung wird abgewiesen.

3. Der Mietzins wird seit der Rechtskraft des Entscheides bis zur rechtskräftigen Eigentumsübertragung mit monatlich Fr. 1'400.-- festgesetzt. Die Mieter haben die Heiz- und Nebenkosten und den kleinen allgemeinen Unterhalt allein zu tragen.

4. - 6. ..."

C. C.a Gegen diesen ihr am 7. Dezember 2005 zugestellten Beschluss erhob die Bank Z.________ mit Postaufgabe vom 12. Dezember 2005 fristgemäss Beschwerde an das Gerichtspräsidium Lenzburg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde u.a. mit dem Begehren, Ziff. 1 der Verfügung des Gläubigerausschusses sei aufzuheben.

C.b Mit Entscheid vom 13. Februar 2006 erkannte das Gerichtspräsidium Lenzburg: Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 1 und 2 der Verfügung des Gläubigerausschusses vom 29. November 2005 werden aufgehoben.

C.c Die von X.________ und Y.________ dagegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos. Mit Entscheid vom 21. August 2006 trat das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde auf das Rechtsmittel nicht ein.

D. X.________ und Y.________ haben die Sache an das Bundesgericht weitergezogen. Sie beantragen im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und stellen das Gesuch um aufschiebende Wirkung. Letzterem ist mit Präsidialverfügung vom 25. Oktober 2006 entsprochen worden.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG ). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer ( Art. 12 Abs. 1 lit. c OG ) besteht indessen nicht mehr, und die vorliegende Beschwerde ist von der II. zivilrechtlichen Abteilung zu beurteilen (Art. 32 Abs. 1 lit. c des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BgerR; SR 173.110.131]).

2. Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde in erster Linie aus formellrechtlichen Gründen nicht eingetreten, weil der durch Anwaltsvollmacht der Nachlassschuldner vom 24. November 2004 mit deren Vertretung im Nachlassstundungsverfahren beauftragte Anwalt den Entscheid des Gerichtspräsidiums Lenzburg für den Gläubigerausschuss in den Nachlassverfahren der Nachlassschuldner angefochten habe. Der Gläubigerausschuss habe ihn nicht zur Beschwerdeführung bevollmächtigt und dieser sei zur Beschwerde auch nicht legitimiert.

Das Rubrum der kantonalen Beschwerde lautete: "Beschwerde für Gläubigerausschuss in den Nachlassverfahren von 1. X.________, ..., 2. Y.________, ..., beide vertreten durch den unterzeichneten Rechtsanwalt, bestehend aus: A.________, ..., B.________, ..., C.________, ..., Beteiligte und Beschwerdeführer (im Weiterzugsverfahren), ...". Das Rubrum allein lässt darauf schliessen, dass die Beschwerde für den Gläubigerausschuss geführt wurde. Allerdings lag ihr nicht nur eine Vollmacht vom 23. Februar 2006, sondern auch eine Generalbevollmächtigung der Nachlassschuldner vom 29. November 2004 (nicht 24. November 2004) bei. Die Frage, ob sich allenfalls aus der Begründung der Beschwerde ergab, dass diese effektiv (auch) für die Beschwerdeführer galt, kann offen bleiben, weil es vorliegend an der Legitimationsvoraussetzung der Beschwerdeführer zur Anfechtung der Liquidationsverfügung fehlt. Das Nichteintreten war jedenfalls aus diesem Grund angebracht (E. 3.3 nachfolgend), so dass der Beschwerde ohnehin kein Erfolg beschieden sein kann.

3.

3.1 Die obere Aufsichtsbehörde führt sodann aus, auf die Beschwerde wäre, auch wenn sie für die Nachlassschuldner erhoben worden wäre, deshalb nicht einzutreten, weil diese nach rechtskräftig bestätigtem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung an die Gläubiger zur Verwertung des abgetretenen Vermögens durch die vorinstanzlich angeordnete Zwangsverwertung der dazu gehörenden Liegenschaft GB S.________ Parz. Nr. xxxx für die Grundpfandgläubigerin nicht unmittelbar betroffen seien; sie vermöchten denn auch kein eigenes gesetzlich geschütztes Recht oder Interesse geltend zu machen, in welches durch die angeordnete Zwangsverwertung eingegriffen werden könnte.

3.2 Zwar ist nach der Rechtsprechung beim Nachlass mit Vermögensabtretung auch der Schuldner befugt, Verfügungen des Liquidators anzufechten, um auf eine rechtmässige Verwertung hinzuwirken, allerdings nur, wenn die beanstandete Massnahme in gesetzlich geschützte Rechte und Interessen des Schuldners eingreift ( BGE 102 III 33 E. 1 S. 34/35). Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer in ihren Ausführungen sich nicht an die grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheids halten (Art. 81 i.V.m. Art. 63 Abs. 2 OG ) und sodann behaupten, aber nicht dartun, inwieweit Noven zulässig sein sollen, wäre auf Grund ihrer Ausführungen nicht zu sehen, inwiefern die beanstandete Massnahme in ihre gesetzlich geschützten Rechte und Interessen eingreifen würde. Das wäre namentlich hinsichtlich ihrer Befürchtung, dass eine öffentliche Zwangsversteigerung für sie kreditschädigend sein könnte, nicht der Fall.

3.3 Bei dieser Sachlage braucht auf die weiteren Ausführungen der Beschwerde nicht eingegangen zu werden. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Das Beschwerdeverfahren ist nach dem übergangsrechtlich massgeblichen alten Recht - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Gläubigerausschuss im Nachlassverfahren von X.________ und Y.________ (bestehend aus: A.________, B.________, C.________), den Beschwerdegegnern (Bank Z.________, L.________) und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: