Federal Court Dismisses Supervisory Review Challenge of Debt Enforcement Grievance on Finalized Debt Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint concerning a garnishment notification issued by a debt collection office against an individual who disputes the existence and amount of the debt. The complaint was directed against a decision made by the supervisory authority responsible for debt collection and bankruptcy, which concluded that the individual's arguments were not valid as they did not address the relevant considerations of the authority nor demonstrate how the decision violated federal law. The issue arose from a previous legal ruling that confirmed the validity of the debt, leading to the dismissal of the complaint by a federal tribunal. The tribunal noted that procedural errors by the debt collection office were not evident and ultimately decided not to accept the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 19 SchKG, Art. 17 SchKG, Art. 32 Abs. 1 BGerR, Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 20a Abs. 1 SchKG; Federal Court Dismisses Supervisory Review Challenge of Debt Enforcement Grievance on Finalized Debt Claim: The complaint was directed against a decision made by the supervisory authority responsible for debt collection and bankruptcy, which concluded that the individual's arguments were not valid as they did not address the relevant considerations of the authority nor demonstrate how the decision violated federal law. The issue arose from a previous legal ruling that confirmed the validity of the debt, leading to the dismissal of the complaint by a federal tribunal. The tribunal noted that procedural errors by the debt collection office were not evident and ultimately decided not to accept the complaint.
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KI-generiertThe appeal was filed under this provision, and the decision not to enter is based on the procedural requirements for such an appeal.
Cited in the reasoning as the basis for not levying a court fee, which is confirmed in the dispositive order 2.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.19/2007/bnm
Urteil vom 2. Februar 2007
II. Zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Y.________,
gegen
Krankenkasse Z.________, Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt B.________,
Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, Gerichtsgebäude, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.
Gegenstand
Pfändungsankündigung.
Beschwerde nach Art. 19 SchKG gegen den Entscheid vom 28. November 2006 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs.
Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in die (als Beschwerde nach Art. 19 SchKG entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 28. November 2006 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die auf eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG der Beschwerdeführerin, soweit sie sich gegen eine Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes B.________ in der Betreibung Nr. ... richtete, nicht eintrat, mit der Begründung, wie bereits in ihrer letzten Beschwerde bestreite die Beschwerdeführerin wiederum den Bestand und den Umfang der Schuld, womit sie jedoch im SchK-Beschwerdeverfahren nicht gehört werden könne, zumal die Pfändungsankündigung auf Grund eines gültigen Zahlungsbefehls und eines rechtskräftigen Rechtsöffnungsentscheids vom 24. August 2005 (definitive Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 861.10 Krankenkassenprämien) erfolgt sei und keine Verfahrensfehler des Betreibungsamtes ersichtlich seien,
dass sodann die Aufsichtsbehörde die erwähnte Beschwerde der Beschwerdeführerin, soweit sie sich sinngemäss gegen eine Pfändungsankündigung in einer anderen Betreibung richtete, als gegenstandslos erklärte, weil diese Pfändungsankündigung durch das Betreibungsamt von Amtes wegen zurückgezogen worden sei,
in Erwägung,
dass die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts (Art. 12 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943, nachstend: OG) mit dem Inkrafttreten des BGG am 1. Januar 2007 aufgehoben worden ist und die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die vorliegende Beschwerde behandelt ( Art. 32 Abs. 1 BGerR vom 20. November 2006), wobei auf das Verfahren das alte Recht Anwendung findet, weil die Beschwerde zwar nach dem 1. Januar 2007 eingereicht worden, der angefochtene Entscheid aber vor diesem Zeitpunkt ergangen ist ( Art. 132 Abs. 1 BGG ),
dass sodann die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art. 19 SchKG nebst einem Antrag voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift dargelegt wird, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( Art. 79 Abs. 1 OG ; BGE 121 III 46 E. 2, 119 III 49 E. 1),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht, soweit sich ihre Vorbringen überhaupt gegen den allein anfechtbaren Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 28. November 2006 richten, nicht auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der erwähnte Entscheid Bundesrecht verletzen soll,
dass sich die Beschwerdeführerin vielmehr darauf beschränkt, pauschal die Nichtigkeit des Rechtsöffnungsentscheids vom 24. August 2005 zu behaupten, die Löschung einer (nicht näher bezeichneten) "Firma" zu beanstanden und (wie bereits vor der Aufsichtsbehörde) die materielle Begründetheit der Betreibungsforderung zu bestreiten, welche im bundesgerichtlichen Verfahren nach Art. 19 SchKG ohnehin nicht zu überprüfen ist ( BGE 113 III 2 E. 2b),
dass daher auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ),
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt B.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Februar 2007
Im Namen der II. Zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: