Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.185/2006 KI-generiert

Debtor Challenges Validity of Payment Orders on Creditor Designation and Right to be Heard

Geschäftsnummer 7B.185/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a challenge to the delivery of payment orders related to alimony, in which the petitioner contested two payment orders issued in July 2005 for a total amount of 8,800 CHF. The petitioner argued that the payment orders were invalid due to issues regarding the identification of the creditor, as well as the lack of proper hearing regarding his objections. However, the appeals court ruled that the municipality was clearly identified as the creditor, and the petitioner's claims concerning the lack of notification and the empty creditor designation did not meet the required legal standards for valid appeal. Consequently, the petition was not accepted for further consideration.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 19 SchKG, Art. 43 Abs. 1 i.V.m, Art. 81 OG, Art. 79 Abs. 1 OG; Debtor Challenges Validity of Payment Orders on Creditor Designation and Right to be Heard: The petitioner argued that the payment orders were invalid due to issues regarding the identification of the creditor, as well as the lack of proper hearing regarding his objections. However, the appeals court ruled that the municipality was clearly identified as the creditor, and the petitioner's claims concerning the lack of notification and the empty creditor designation did not meet the required legal standards for valid appeal. Consequently, the petition was not accepted for further consideration.

Schlagwörter

KI-generiert
Anspruch auf rechtliches Gehör Zahlungsauftrag Gültigkeit der Schuldanerkennung Unterhaltsbeiträge Verletzung von Verfahrensrechten Einreichung von Finanzunterlagen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 132 Abs. 1 BGG
Dezember 1943, nachstehend: OG) Anwendung findet ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; SR 173.110),
Art. 29 Abs. 2 BV
dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV ) im Beschwerdeverfahren nach Art.
Art. 19 SchKG
2 BV ) im Beschwerdeverfahren nach Art. 19 SchKG nicht zulässig ist, sondern mit staatsrechtlicher Beschwerde hätte vorgetragen werden müssen (Art.
Art. 43 Abs. 1 i.V.m
19 SchKG nicht zulässig ist, sondern mit staatsrechtlicher Beschwerde hätte vorgetragen werden müssen (Art. 43 Abs. 1 i.V.m.
Art. 81 OG
Art. 81 OG ; BGE 126 III 30 E.
Art. 79 Abs. 1 OG
dass der Beschwerdeführer sich nicht ansatzweise mit dem angefochtenen Entscheid im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinandersetzt (zu den Begründungsanforderungen: BGE 119 III 49 E.
Art. 20a Abs. 1 SchKG
Cited to establish that the appeal procedure under the old law is generally free of charge.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited to establish that the appeal procedure under the old law is generally free of charge.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.185/2006 /blb

Urteil vom 30. Januar 2007

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Schaffhausen, als Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, Frauengasse 17, Postfach 568, 8201 Schaffhausen.

Gegenstand

Zustellung des Zahlungsbefehls,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, als Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, vom 29. September 2006.

Das Bundesgericht hat nach Einsicht

in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen als Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen vom 29. September 2006, womit die Beschwerde von X.________ gegen die Zustellung von zwei Zahlungsbefehlen vom 5. Juli 2005 betreffend Alimente für A.________ im Betrag von Fr. 8'800.-- abgewiesen wurde,

in die Eingabe von X.________ vom 13. Oktober 2006, mit welcher sinngemäss die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids verlangt wird,

in Erwägung,

dass die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit dem Inkrafttreten des BGG am 1. Januar 2007 aufgehoben worden ist und die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die vorliegende Beschwerde behandelt (Art. 32 Abs. 1 lit. c des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BgerR; SR 173.110.131]), wobei auf das Verfahren der vor diesem Zeitpunkt eingereichten Beschwerde das alte Recht (Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943, nachstehend: OG) Anwendung findet ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; SR 173.110),

dass die Vorinstanz zum Einwand, die beiden Zahlungsbefehle seien nichtig, ausgeführt hat, in diesen Urkunden werde die "Gemeinde Y.________, Finanzverwaltung" allein als Gläubigervertreterin angeführt und die Rubrik "Gläubiger" sei leer,

dass in den Zahlungsbefehlen in der Rubrik "Forderungsurkunde und deren Datum, Grund der Forderung" nebst weiteren Dokumenten die Verfügung der Alimentenbevorschussungsstelle vom 18. Januar 2005 genannt werde, woraus folge, dass es um die Eintreibung von Unterhaltsbeiträgen gehe, welche die Gemeinde bevorschusst habe, und somit die Gemeinde Y.________ als Gläubigerin eindeutig feststehe,

dass der Beschwerdeführer dagegen als Erstes vorbringt, das Obergericht habe auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet, und er (der Beschwerdeführer) sei nicht angehört worden,

dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV ) im Beschwerdeverfahren nach Art. 19 SchKG nicht zulässig ist, sondern mit staatsrechtlicher Beschwerde hätte vorgetragen werden müssen (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG ; BGE 126 III 30 E. 1c), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann,

dass der Beschwerdeführer weiter vorbringt, in den Zahlungsbefehlen sei die Rubrik "Gläubiger" leer, was irreführend sei,

dass der Beschwerdeführer sich nicht ansatzweise mit dem angefochtenen Entscheid im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinandersetzt (zu den Begründungsanforderungen: BGE 119 III 49 E. 1), worin ausführlich begründet wird, warum die Gläubigerbezeichnung in den Zahlungsbefehlen nicht irreführend sei und deshalb die Zahlungsbefehle nicht nichtig seien,

dass der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, es seien ein Verfahren betreffend Herabsetzung der Alimente und ein Gesuch um Sistierung anhängig, was jedoch für das vorliegende Beschwerdeverfahren ohne Belang ist,

dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,

dass das Beschwerdeverfahren nach dem übergangsrechtlich massgeblichen alten Recht grundsätzlich kostenlos ist ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ),

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Gemeinde Y.________, handelnd durch die Finanzverwaltung), dem Betreibungsamt Schaffhausen, Vordergasse 26, 8201 Schaffhausen, und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, als Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: