Debtor Challenges Property Seizure, Fails Due to Prior Knowledge and Representation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complaint was filed against a property seizure carried out by a district enforcement office, affecting a property inhabited by the complainant, who is part of an inheritance community. The complainant contested the validity of the seizure, claiming unawareness of the procedure and lack of proper representation as the financial manager of the inheritance was allegedly not recognized. The initial appeal to the cantonal court was dismissed, leading the complainant to escalate the matter to the Federal Tribunal. The tribunal faced issues such as the late submission of supplementary claims and required adherence to prior court findings, ultimately resolving the matter unfavorably for the complainant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 OG, Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 19 SchKG, Art. 43 Abs. 1 i.V.m, Art. 81 OG; Debtor Challenges Property Seizure, Fails Due to Prior Knowledge and Representation: The complainant contested the validity of the seizure, claiming unawareness of the procedure and lack of proper representation as the financial manager of the inheritance was allegedly not recognized. The initial appeal to the cantonal court was dismissed, leading the complainant to escalate the matter to the Federal Tribunal. The tribunal faced issues such as the late submission of supplementary claims and required adherence to prior court findings, ultimately resolving the matter unfavorably for the complainant.
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KI-generiertCited in the final order regarding the general cost-free nature of the appeal procedure for this type of case.
Cited in the final order stating that no party compensation is awarded.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.181/2003 /bnm
Urteil vom 25. August 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.
Parteien
Z.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg, als Aufsichtsbehörde, Postfach 56, 1702 Freiburg.
Gegenstand
Liegenschaftspfändung,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg, als Aufsichtsbehörde, vom 23. Juli 2003.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. In den Betreibungen Nr. xx und Nr. xxx gegen die Erbengemeinschaft Y.________ sel. pfändete das Betreibungsamt des Bezirks A.________ am 19. Mai 2003 die von Z.________ bewohnte Liegenschaft in der Gemeinde B.________. Die Pfändungsurkunde wurde am 12. Juni 2003 erstellt.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2003 erhob Z.________ Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde beim Kantonsgericht Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, und beantragte, diese als nichtig zu erklären. Mit Entscheid vom 23. Juli 2003 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen gelangt Z.________ mit Beschwerde vom 5. August 2003 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er beantragt, die Pfändung der Liegenschaft in B.________ als nichtig zu erklären. Mit zusätzlicher Eingabe vom 6. August 2003 reicht er zudem eine Beschwerdeergänzung ein.
Das Kantonsgericht hat keine Gegenbemerkungen angebracht ( Art. 80 OG ). Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2. Die Beschwerdeergänzung vom 6. August 2003 wurde erst nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist ( Art. 19 Abs. 1 SchKG ) eingereicht. Sie ist daher als verspätet aus dem Recht zu weisen.
Der Antrag auf Beizug der Akten ist unnötig, da die obere Aufsichtsbehörde dem Bundesgericht ohnehin sämtliche Akten einzusenden hat ( Art. 80 OG ). Soweit der Beschwerdeführer zudem neue Beweismittel offeriert, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden ( Art. 79 Abs. 1 OG ).
Mit Beschwerde an das Bundesgericht nach Art. 19 SchKG kann einzig geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht oder von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes; dagegen bleibt wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte des Bürgers die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG ; BGE 107 III 11 E. 1 S. 12; 126 III 30 E. 1c S. 32). Demzufolge kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbotes und andere Verfassungswidrigkeiten rügt.
3. Der Beschwerdeführer macht zunächst sinngemäss geltend, er sei nicht Vertreter bzw. Verwalter der Erbengemeinschaft. Vielmehr sei seine Schwester für die Finanzen zuständig.
3.1 Das Kantonsgericht hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt des Bezirks A.________ in keiner Weise mitgeteilt habe, dass seine Schwester als Vertreterin für die Erbengemeinschaft handle. In beiden Betreibungen sei der Zahlungsbefehl an den Beschwerdeführer zugestellt worden, dieser habe jeweils auch Rechtsvorschlag erhoben. An diese Feststellungen ist das Bundesgericht gebunden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG ; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288).
3.2 Wie das Kantonsgericht zutreffend ausgeführt hat, erfolgt bei einer Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft die Zustellung der Betreibungsurkunden an den für die Erbschaft bestellten Vertreter, oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben ( Art. 65 Abs. 3 SchKG ). Nachdem das Betreibungsamt gemäss verbindlicher Feststellung des Kantonsgerichts von einem allfälligen Vertreter der Erbengemeinschaft keine Kenntnis hatte, war es befugt, den im Zahlungsbefehl bezeichneten Erben als befugt anzusehen. Im Übrigen blieben offenbar sowohl der Zahlungsbefehl wie auch die Pfändungsankündigung, welche beide an den Beschwerdeführer zugestellt wurden, unangefochten. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet.
4. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe von der am 19. Mai 2003 vorgenommenen Pfändung der Liegenschaft nichts gewusst. Der Betreibungsbeamte habe ihm keinerlei Fragen gestellt und auch kein Pfändungsprotokoll aufgenommen.
Das Kantonsgericht hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer am Pfändungsvollzug teilgenommen habe. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe über Umwege erfahren, dass die Liegenschaft in B.________ gepfändet worden sei, erweise sich als offensichtlich aktenwidrig.
Das Bundesgericht ist auch in diesem Punkt an die Feststellung des Kantonsgerichts gebunden. Im Übrigen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin haltlos, befindet sich doch in den Akten das von ihm selber unterschriebene Pfändungsprotokoll vom 19. Mai 2003.
5. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Begehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden ( Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG ).
Demnach erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt des Bezirks A.________ und der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg, als Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. August 2003
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: