Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.180/2004 KI-generiert

Debtor Fails to Prove Service Requirement for Husband in Earnings Levy Appeal

Geschäftsnummer 7B.180/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute initiated by an individual who filed a complaint against a seizure notification in the context of a debt collection process. The lower court dismissed the complaint, and this decision was later upheld by the upper cantonal supervisory authority, which ruled that the individual did not have the standing to request additional notification of a payment order due to their marital property regime. The individual subsequently escalated the matter to a higher court, seeking to overturn the upper authority's ruling. Ultimately, the court determined that the appeals lacked merit, primarily due to the absence of a valid basis for the complaint, as well as issues of procedural conduct, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 80 OG, Art. 68a SchKG, Art. 91 Abs. 1 SchKG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 68a ein; Debtor Fails to Prove Service Requirement for Husband in Earnings Levy Appeal: The lower court dismissed the complaint, and this decision was later upheld by the upper cantonal supervisory authority, which ruled that the individual did not have the standing to request additional notification of a payment order due to their marital property regime. The individual subsequently escalated the matter to a higher court, seeking to overturn the upper authority's ruling. Ultimately, the court determined that the appeals lacked merit, primarily due to the absence of a valid basis for the complaint, as well as issues of procedural conduct, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung ordentliches Konkursverfahren Finanzdienstleistung Forderungsklage Untätigkeitsklage mangelnder Solvenznachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 OG
Das Obergericht hat anlässlich der Aktenübersendung auf Gegenbemerkungen verzichtet ( Art. 80 OG ).
Art. 68a SchKG
Deshalb sei eine von ihr verlangte, zusätzliche Zustellung des Zahlungsbefehls gemäss Art. 68a SchKG an den von ihr getrennt lebenden Ehemann nicht erforderlich.
Art. 91 Abs. 1 SchKG
Vielmehr sei gerichtsnotorisch, dass sich die Rekurrentin jeglichem Pfändungsvollzug widersetze und unbestrittenermassen die Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verweigere ( Art. 91 Abs. 1 SchKG ).
Art. 79 Abs. 1 OG
2.2 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht einmal ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander.
Art. 29 Abs. 2 BV
Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Vorinstanz habe ihre Argumente ignoriert, wird damit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV gerügt, was nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde hätte vorgebracht werden können ( BGE 121 III 24 E.
Art. 68a ein
Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf den weiteren Einwand, sie sei immer noch verheiratet, und ihrem Ehemann hätte deshalb gemäss Art. 68a ein Zahlungsbefehl zugestellt werden müssen; denn die obere Aufsichtsbehörde stellt für das Bundesgericht verbindlich fest (Art.
Art. 63 Abs. 2 i.V.m
68a ein Zahlungsbefehl zugestellt werden müssen; denn die obere Aufsichtsbehörde stellt für das Bundesgericht verbindlich fest (Art. 63 Abs. 2 i.V.m.
Art. 81 OG
Art. 81 OG ), dass die Beschwerdeführerin nicht unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft lebt, was Voraussetzung für eine Zustellung des Zahlungsbefehls an den Ehegatten bildet.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 1 SchKG

The Tribunal imposed the procedural costs on the appellant due to vexatious litigation (Mutwilligkeit).

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.180/2004 /rov

Urteil vom 27. September 2004

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

Z.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

polizeiliche Vorführung usw. in einem Pfändungsverfahren,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 23. August 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Mit Eingabe vom 8. Juli 2004 erhob Z.________ beim Bezirksgericht Zürich als unterer Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter Beschwerde gegen die Anzeige betreffend Erwerbspfändung in der Betreibung Nr. xxx (Pfändung Nr. yyy) des Betreibungsamtes Zürich 4 vom 18. Juni 2004. Mit Beschluss vom 16. Juli 2004 wurde die Beschwerde abgewiesen. Der dagegen beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen eingereichte Rekurs hatte keinen Erfolg. Das Rechtsmittel wurde mit Beschluss vom 23. August 2004 abgewiesen. Wegen mutwilliger Beschwerdeführung wurden der Rekurrentin die Gerichtskosten von Fr. 664.-- auferlegt.

1.2 Mit Eingabe vom 3. September 2004 hat Z.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragt im Wesentlichen, den Beschluss der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde vom 23. August 2004 aufzuheben. Das Obergericht hat anlässlich der Aktenübersendung auf Gegenbemerkungen verzichtet ( Art. 80 OG ). Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

2.1 Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, aus den durch die Rekursinstanz bestätigten Entscheiden ergebe sich, dass die Rekurrentin mangels ehevertraglicher Regelung unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung und nicht unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft lebe. Deshalb sei eine von ihr verlangte, zusätzliche Zustellung des Zahlungsbefehls gemäss Art. 68a SchKG an den von ihr getrennt lebenden Ehemann nicht erforderlich. Da die Rekurrentin dies trotz wiederholter Rechtsbelehrung nicht zur Kenntnis nehme, sei ihr insoweit die Prozess- bzw. Beschwerdefähigkeit abzusprechen und auf die Beschwerde nicht einzutreten. Soweit die Rekurrentin sodann erneut vorbringe, es sei ihr in der Betreibung Nr. xxx die Pfändung nicht gehörig angekündigt worden, könne auf die rechtskräftige Erledigung dieser Frage verwiesen werden (Urteil 7B.13/2004 des Bundesgerichts vom 24. März 2004). Eine abermalige Pfändungsankündigung sei somit entgegen der Auffassung der Rekurrentin nicht mehr notwendig gewesen. Vielmehr sei gerichtsnotorisch, dass sich die Rekurrentin jeglichem Pfändungsvollzug widersetze und unbestrittenermassen die Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verweigere ( Art. 91 Abs. 1 SchKG ). Somit sei insbesondere die polizeiliche Vorführung der Rekurrentin bzw. die Pfändung vom 16. Juni 2004 nicht zu beanstanden.

2.2 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht einmal ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander. Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Vorinstanz habe ihre Argumente ignoriert, wird damit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV gerügt, was nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde hätte vorgebracht werden können ( BGE 121 III 24 E. 2b S. 28 mit Hinweisen). Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf den weiteren Einwand, sie sei immer noch verheiratet, und ihrem Ehemann hätte deshalb gemäss Art. 68a ein Zahlungsbefehl zugestellt werden müssen; denn die obere Aufsichtsbehörde stellt für das Bundesgericht verbindlich fest (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG ), dass die Beschwerdeführerin nicht unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft lebt, was Voraussetzung für eine Zustellung des Zahlungsbefehls an den Ehegatten bildet.

Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.

3. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ). Die erkennende Kammer behält sich vor, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen das vorliegende Urteil ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches - wie in vorangegangenen Fällen - in mutwilliger Weise erfolgen sollte.

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (Versicherung X.________), dem Betreibungsamt Zürich 4, Militärstrasse 106, Postfach, 8026 Zürich, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: