Debtor's Appeal Against Bankruptcy Threat Barred by Procedural Constraints on Review of Underlying Enforcement Title Validity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute concerning a bankruptcy warning issued against a company following a legal decision that recognized a financial claim against it. The company had previously contested the enforceability of a judgment and related costs in favor of a creditor, but its appeal to a higher cantonal court was dismissed. Following this, a bankruptcy warning was issued, which the company challenged. However, its objections were deemed insufficient as they merely reiterated previous arguments without addressing the core legal decisions that had already been made. The cantonal court ultimately refused to consider the appeal further, leading the company to escalate the matter to the federal level. The federal court found that the company’s claims did not meet the requirements for a valid appeal, thus leading to a decision not to entertain the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 OG, Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 63 Abs. 2 i.V.m, Art. 81 OG, Art. 9 BV, Art. 79 Abs. 1 OG; Debtor's Appeal Against Bankruptcy Threat Barred by Procedural Constraints on Review of Underlying Enforcement Title Validity: The company had previously contested the enforceability of a judgment and related costs in favor of a creditor, but its appeal to a higher cantonal court was dismissed. Following this, a bankruptcy warning was issued, which the company challenged. However, its objections were deemed insufficient as they merely reiterated previous arguments without addressing the core legal decisions that had already been made. The cantonal court ultimately refused to consider the appeal further, leading the company to escalate the matter to the federal level. The federal court found that the company’s claims did not meet the requirements for a valid appeal, thus leading to a decision not to entertain the case.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertMentioned as the proper route to challenge factual findings regarding potential arbitrariness.
Cited to define the sole subject of appeal as the decision of the higher supervisory authority.
Mentioned as the relevant appeal route, indicating that further substantive objections are not admissible in this specific procedure.
Cited in relation to the cost-free nature of the appeal procedure.
Mentioned as a potential basis for a constitutional appeal regarding a prior decision, which the appellant failed to pursue correctly.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.179/2005 /blb
Urteil vom 23. November 2005
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Konkursandrohung,
SchKG-Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 31. August 2005.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 8. Februar 2005 entschied der Einzelrichter des Bezirksgerichtes Höfe was folgt:
1. Das Urteil des Landgerichts L.________ vom 22. Juli 2004 in der Sache yyyy sowie der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. August 2004 in der Sache yyyy werden für vollstreckbar zu erklärt.
2. Der klagenden Partei wird in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes Höfe definitive Rechtsöffnung erteilt für CHF 35'655.28 zuzüglich Zinsen zu 8% seit dem 4. Dezember 2003 und CHF 2'995.20 nebst Zinsen zu 5% seit dem 11. August 2004, sowie Fr. 100.-- Zahlungsbefehlskosten."
Gegen diese Verfügung erhob die X.________ AG Rekurs beim Kantonsgericht Schwyz. Mit Beschluss vom 20. Juni 2005 wies das Kantonsgericht Schwyz den Rekurs ab und bestätigte die angefochtene Verfügung.
1.2 Mit Datum vom 27. Juni 2005 erliess das Betreibungsamt Höfe die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. xxxx und stellte sie am 4. Juli 2005 der X.________ AG zu.
Am 14. Juli 2005 erhob die X.________ AG Beschwerde gegen die Konkursandrohung. Mit Verfügung vom 2. August 2005 wurde die Beschwerde abgewiesen, weil die Konkursandrohung gestützt auf einen rechtskräftigen definitiven Rechtsöffnungsentscheid erlassen und die Konkursandrohung somit gesetzeskonform war.
Der Weiterzug der Sache an das Kantonsgericht Schwyz hatte keinen Erfolg. Mit Verfügung vom 31. August 2005 trat der Kantonsgerichtspräsident als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (2. Rekurskammer) auf das Rechtsmittel nicht ein.
1.3 Mit Eingabe vom 11. September 2005 hat die X.________ AG die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die zuständigen Vorinstanzen zurückzuweisen.
Der Kantonsgerichtspräsident hat bei der Aktenübersendung beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten ( Art. 80 OG ). Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
2.1 Der Kantonsgerichtspräsident führt aus, die Beschwerdeführerin habe keine zulässigen Einwendungen gegen die vorinstanzliche Entscheidung bzw. die Konkursandrohung angebracht, indem sie lediglich gerügt habe, Letztere beruhe auf "Urteilen von nicht zuständigen Gerichten und falschen Gerichtsentscheiden", was indes bereits im Exequatur- und Rechtsöffnungsverfahren geprüft und rechtskräftig verworfen worden sei. Zudem seien die Betreibungsbehörden an die rechtskräftigen Entscheidungen gebunden und auf dagegen eingereichte Beschwerden könne deshalb in Anwendung von § 29 GO/SZ nicht eingetreten werden. Im Weiteren sei zudem offenbar die Beschwerde verspätet erfolgt, nachdem sie erst auf die zweite Verfügungszustellung hin ergriffen worden sei, obwohl es der Beschwerdeführerin obgelegen hätte, angesichts des hängigen Beschwerdeverfahrens für die Zustellungsmöglichkeit innert der ersten postalischen Abholfrist zu sorgen.
2.2
2.2.1 Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf das Begehren der Beschwerdeführerin, die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben. Denn Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 19 Abs. 1 SchKG bildet einzig der Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde.
2.2.2 Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, die Behauptung, ihre Beschwerde ans Kantonsgericht sei verspätet erfolgt, sei schlichtweg falsch, denn von einem früheren Zustellungsversuch hätte sie keine Kenntnis gehabt. Auf diesen Einwand kann nicht eingetreten werden, denn das Bundesgericht ist an die Feststellungen der oberen Aufsichtsbehörde gebunden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG ; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Diese Tatsachenfeststellung des Kantonsgerichtspräsidenten hätte nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde wegen Willkür ( Art. 9 BV ) infrage gestellt werden können.
Ferner kritisiert die Beschwerdeführerin die Erwägung des Kantonsgerichtspräsidenten, dass ihre Einwände zu einem früheren Zeitpunkt hätten geprüft werden müssen. Die angefochtene Verfügung sei auch deshalb unrichtig, weil das "Betreibungsverfahren auf Urteilen von nicht zuständigen Gerichten und falschen Gerichtsentscheiden im vorhergehenden Instanzenweg beruhe". Schliesslich wird von der Beschwerdeführerin vorgebracht, das Lugano-Abkommen hätte im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen dürfen, denn sie habe der Firma Y.________ KG mit Sitz in Deutschland einen Auftrag erteilt; der Gerichtsstand wäre deshalb in Wollerau gewesen.
Mit diesen Vorbringen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG mit der angefochtenen Verfügung auseinander (zu den Begründungsanforderungen: BGE 119 III 49 E. 1). Darüber hinaus können diese Einwände im Beschwerdeverfahren nach Art. 19 SchKG nicht gehört werden. Die Beschwerdeführerin hätte gegen den Beschluss vom 20. Juni 2005 des Kantonsgerichts Schwyz, womit der Rekurs gegen den Rechtsöffnungsentscheid abgewiesen worden war, innert Frist staatsrechtliche Beschwerde (z.B. wegen Verletzung von Art. 27 Abs. 1 oder 2 IPRG ) beim Bundesgericht einreichen müssen (vgl. BGE 120 Ia 256 /257).
Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.
3. Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ).
Demnach erkennt die Kammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (Y.________ KG, vertreten durch Rechtsanwalt R.________), dem Betreibungsamt Höfe, Pfäffikonerstrasse 10, 8834 Schindellegi, und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. November 2005
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: