Enforcement Fee Calculation for Document Delivery
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a company filed a complaint regarding a fee charging practice related to delivery attempts, specifically contesting a fee of CHF 12 per attempt set by a regional authority. The initial submission to the district court was not accepted due to insufficient justification following an unsuccessful attempt to rectify the filing. The higher court explained that the company did not contest the authority's alternative reasoning, which supported the legitimacy of the fee structure. Consequently, the court ruled that the company’s appeal did not meet the required legal standards, leading to a decision to dismiss the complaint. The proceedings highlighted issues of administrative fees in debt collection processes and the associated legal principles governing such grievances.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 16 Abs. 3 GebV, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 34 SchKG, Art. 20a Abs. 1 SchKG; Enforcement Fee Calculation for Document Delivery: The initial submission to the district court was not accepted due to insufficient justification following an unsuccessful attempt to rectify the filing. The higher court explained that the company did not contest the authority's alternative reasoning, which supported the legitimacy of the fee structure. Consequently, the court ruled that the company’s appeal did not meet the required legal standards, leading to a decision to dismiss the complaint. The proceedings highlighted issues of administrative fees in debt collection processes and the associated legal principles governing such grievances.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis for stating that the appeal procedure is free unless filed in bad faith, and for warning about potential fines if filed willfully.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.178/2006 /blb
Urteil vom 16. November 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident als Präsident der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (2. Rekurskammer), Postfach 2265, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Gebühren,
SchKG-Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident
als Präsident der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (2. Rekurskammer),
vom 27. September 2006.
Die Kammer hat nach Einsicht
in die Verfügung vom 27. September 2006 des Kantonsgerichtspräsidenten Schwyz als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, womit auf die Beschwerde der X.________ AG nicht eingetreten wurde,
in die Beschwerde der X.________ AG vom 7. Oktober 2006, mit welcher im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt wird,
in Erwägung,
dass die Vorinstanz ausführt, die Beschwerdeführerin habe sich mit folgender Eingabe an den Bezirksgerichtspräsidenten der March gewandt:
- Beschwerde gegen die Gebühr von Fr. 12.-- je Zustellungs-Versuch, welcher Fr. 7.-- 281.35 Art. 6 beträgt und landesweit (ausser im Kt. SZ) so angewendet wird. Hochachtungsvoll" (Unterschrift),
dass das Bezirksgerichtspräsidium nach vergeblicher Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe auf die Beschwerde nicht eingetreten sei und in einer Eventualerwägung festgehalten habe, die Beschwerdeführerin habe vom Betreibungsinspektorat am 28. Juni 2006 eine Zuschrift erhalten, wonach die Gebührenpraxis rechtens sei und einer gesamtschweizerischen Handhabung entspreche (Verrechnung des R-Portos nebst der Gebühr von Fr. 7.--),
dass die Beschwerdeführerin diese Eventualbegründung nicht anfechte, weshalb praxisgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne,
dass die Beschwerdeführerin dagegen in der Hauptsache lediglich ausführt, es sei eine erwiesene Sache, dass bloss der Kanton Schwyz für den Zustellversuch gemäss Art. 16 Abs. 3 GebV SchKG Fr. 12.-- verrechne,
dass diese Begründung den Voraussetzungen des Art. 79 Abs. 1 OG nicht genügt ( BGE 119 III 49 E. 1) und im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass gemäss BGE 130 III 387 E. 3.2 und 3.3 (Praxis 2005 Nr. 21) zur Gebühr von Fr. 7.-- die Posttaxe von Fr. 5.-- (im Falle einer eingeschriebenen Sendung gemäss Art. 34 SchKG Fr. 10.--; BGE 130 III 387 E. 4) zu veranschlagen ist,
dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von mut- oder böswilliger Beschwerdeführung - kostenlos ist ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ),
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin an Mutwilligkeit grenzt,
dass die Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu nehmen hat, dass bei mutwilliger Beschwerdeführung ihr oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können ( Art. 20a Abs. 1 SchKG , 2. Satz),
erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Lachen, Seeplatz 1, 8853 Lachen, und dem Kantonsgerichtspräsidenten Schwyz als Präsident der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (2. Rekurskammer) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. November 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: