Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.178/2005 KI-generiert

Debtor's Car Leasing Costs Not Included in Subsistence Minimum Calculation

Geschäftsnummer 7B.178/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual contested the calculation of the garnishable salary portion following income garnishment proceedings initiated against him. The individual's argument centered on adjusting the existence minimum calculation to reflect unemployment benefits and considering monthly leasing costs for his vehicle as essential expenses. The supervisory authority at the cantonal level dismissed the complaint, leading the individual to escalate the matter to the federal level, where he sought a reduction in the garnishable salary portion and the inclusion of leasing expenses. The court assessed the validity of these claims in light of established criteria for determining necessary expenses and the context of public transportation availability, ultimately ruling on the legitimacy of the supervisory authority's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 80 OG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 99 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, Art. 93 Abs. 1 SchKG, Art. 92 SchKG; Debtor's Car Leasing Costs Not Included in Subsistence Minimum Calculation: The individual's argument centered on adjusting the existence minimum calculation to reflect unemployment benefits and considering monthly leasing costs for his vehicle as essential expenses. The supervisory authority at the cantonal level dismissed the complaint, leading the individual to escalate the matter to the federal level, where he sought a reduction in the garnishable salary portion and the inclusion of leasing expenses. The court assessed the validity of these claims in light of established criteria for determining necessary expenses and the context of public transportation availability, ultimately ruling on the legitimacy of the supervisory authority's decision.

Schlagwörter

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Betreibungskosten Leasing betreibungsrechtliches Existenzminimum Kostenberechnung pfändbare Quote Wirtschaftsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited in the dispositive (Order 4) as the basis for the general principle that the appeal procedure is free of charge.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG

Mentioned in the reasoning (E. 2.2) concerning the scrutiny of facts by the supervisory authority, but not explicitly in the dispositive.

Art. 92 SchKG

Cited in the reasoning (E. 3.2) in relation to the concept of non-seizable assets (unpfändbar), which determines whether the leasing costs can be considered in the subsistence minimum.

Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG

Cited in the reasoning (E. 3.2.1) to determine if the car qualifies as non-seizable property necessary for the exercise of the profession.

Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG

Cited in the reasoning (E. 3.2.2) to determine if the car qualifies as non-seizable property for personal use.

Art. 93 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning (E. 3.2) to discuss the possibility of considering leasing costs as an addition to the basic needs in the calculation of the subsistence minimum, which is the core subject of the appeal.

Art. 99 SchKG

Mentioned in the reasoning (E. 2.1) regarding the security of claims, but not explicitly in the dispositive.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

2021.01.26.zr.1 (2021-01-26) · bl
Supervisory Authority Partially Grants Appeal Regarding Wage Garnishment Subsistence Level Calculation and Vehicle Expenses
«…r öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein Automobil im Grundsatz weder als unentbehrlich noch als notwendig (BGer 7B.178/2005 vom 28. November 2005 E. 3.2). Vo- raussetzung ist, dass der Schuldner entweder verpflichtet ist, einen eigenen Wagen z…»
5A_43/2019 (2019-08-16)
Federal Court Partially Upholds Appeal on Debt Seizure: DEBA Minimum Subsistence vs. Expanded Family Law Costs
«…indispensable, ni nécessaire (arrêts 5A_77/2013 du 14 juin 2013 consid. 4.2; 5A_27/2010 du 15 avril 2010 consid. 3.2.3; 7B.178/2005 du 28 novembre 2005 consid. 3.2 et les références). 5. En l'espèce, en tant que la recourante s'en prend aux montants q…»
5A_642/2016 (2016-10-12)
Attachment of UVG Pension and Subsistence Minimum Calculation
«…SchKG abgesprochen. Entsprechend konnten auch damit zusammenhängende Auslagen nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil 7B.178/2005 vom 28. November 2005 E. 3.2 mit Hinweisen). Schliesslich ist die Vorinstanz mit Bezug auf die Steuern der einschlägige…»
PS150192 (2016-01-13) · zh
Appeal Dismissed Over Seizure of Car Essential for Web Design Business
«…. Erfüllt der öffentliche Verkehr den Zweck in ähnlicher Weise wie das Fahrzeug, fehlt es an dessen Notwendigkeit (BGer 7B.178/2005 vom 28. November 2005 E. 3.2.; BGer 7B.53/2005 vom 12. Mai 2005 E. 3.4.1. m.w.H.). Der Beschwerdeführer hält den vorin…»
5A_77/2013 (2013-06-14)
Debtor's Challenge to Wage Garnishment Calculation Following Change of Residence Upheld
«…ichtigt werden können, wenn das betreffende Automobil selbst im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SchKG unpfändbar ist (Urteil 7B.178/2005 vom 28. November 2005 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.3. Ein weiterer Streitpunkt betrifft die Reparatur einer Fensterscheibe…»
LE120047 (2012-11-23) · zh
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«…n für Kompetenzgut im Grundbedarf zu berücksichtigen sind, ist in Lehre und Rechtsprechung mittlerweile anerkannt (BGer 7B.178/2005 vom 28. November 2005, Erw. 3.2; BGer 5.A/27/2010 vom 15. April 2012, Erw. 3.2.2; Bühler, Prozessarmut, in: Chr. Schöbi…»
5A_27/2010 (2010-04-15)
Federal Supreme Court Mandates Inclusion of Work-Essential Leasing Costs and Provisional Maintenance in Legal Aid Indigence Assessment
«…ff.) auf die damals aktuellen, mittlerweile aber überholten betreibungsrechtlichen Richtlinien verwiesen hat. Im Urteil 7B.178/2005 vom 28. November 2005 (E. 3.2) hat das Bundesgericht mit Bezug auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum sodann ane…»
LE120047 · zh
Zurich High Court Confirms Marital Home Allocation to Husband; Modifies Spousal Support Calculation and Start Date in Separation Case
«…n für Kompetenzgut im Grundbedarf zu berücksichtigen sind, ist in Lehre und Rechtsprechung mittlerweile anerkannt (BGer 7B.178/2005 vom 28. November 2005, Erw. 3.2; BGer 5.A/27/2010 vom 15. April 2012, Erw. 3.2.2; Bühler, Prozessarmut, in: Chr. Schöbi…»
PS150192 · zh
Debtor's Challenge to Seizure of BMW X5 for Professional Necessity Rejected
«…. Erfüllt der öffentliche Verkehr den Zweck in ähnlicher Weise wie das Fahrzeug, fehlt es an dessen Notwendigkeit (BGer 7B.178/2005 vom 28. November 2005 E. 3.2.; BGer 7B.53/2005 vom 12. Mai 2005 E. 3.4.1. m.w.H.). Der Beschwerdeführer hält den vorin…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.178/2005 /sza

Urteil vom 28. November 2005

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Berechnung des Existenzminimums,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 31. August 2005 (ABS 05 313).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. In der gegen X.________ laufenden Einkommenspfändung (Gruppe Nr. ________) setzte des Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Signau-Trachselwald, die pfändbare Lohnquote mit Existenzminimumsberechnung vom 27. Juli 2005 auf Fr. 1'700.-- und mit Berechnung vom 8. August 2005 - wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - auf Fr. 1'100.--/Monat fest. Hiergegen erhob X.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, und verlangte sinngemäss, das Existenzminimum bzw. die pfändbare Lohnquote seien an die Taggelder der Arbeitslosenversicherung anzupassen und es seien Leasingraten von Fr. 400.-- für das Auto zu berücksichtigen. Mit Entscheid vom 31. August 2005 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde.

X.________ hat den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 9. September 2005 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er verlangt eine Reduktion der pfändbaren Lohnquote, (sinngemäss) die Aufhebung der Lohnpfändungsanzeige an die Arbeitslosenkasse und die Berücksichtigung der monatlichen Auto-Leasingraten von Fr. 400.--.

Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2. Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1).

2.1 Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Lohnpfändungsanzeige vom 2. August 2005 wendet, mit welcher das Betreibungsamt der Arbeitslosenkasse die Lohnpfändung im Umfang von Fr. 1'700.-- angezeigt hat, so kann er nicht gehört werden. Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, die effektive Abrechnung der Taggelder (als Lohnersatz) durch die Arbeitslosenkasse sei erst am 8. August 2005 erfolgt, und geschlossen, bis zu diesem Zeitpunkt sei die Anzeige unter Vorbehalt der Berücksichtigung der neu berechneten tieferen pfändbaren Lohnquote (Fr. 1'100.--) nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über die Sicherung von Forderungen ( Art. 99 SchKG ) verletzt habe, wenn sie die Pfändungsanzeige des Betreibungsamtes an die Arbeitslosenkasse geschützt hat.

2.2 Auf die Rüge des Beschwerdeführers, die Aufsichtsbehörde habe ihren Entscheid ohne genügende Abklärungen getroffen, kann ebenfalls nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer setzt nicht auseinander, inwiefern die Aufsichtsbehörde den rechtserheblichen Sachverhalt (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ; BGE 119 III 70 E. 1 S. 71; Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 33 f. zu Art. 20a) unzureichend festgestellt habe. Auf die nicht genügend substantiierte Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden.

3. Der Beschwerdeführer verlangt die Berücksichtigung der Fahrzeug-Leasingraten von Fr. 400.--/Monat in der Existenzminimumsberechnung, weil er arbeitslos sei und "in Trachselwald ein Auto infolge der umständlichen, komplizierten und mühsamen öffentlichen Verkehrsverbindungen" Kompetenzcharakter habe, zumal dort praktisch alle und der Beschwerdeführer insbesondere für günstige Grosseinkäufe im Einkaufszentrum Schönbühl auf ein Auto angewiesen seien.

3.1 Die kantonale Aufsichtsbehörde hat in diesem Zusammenhang festgestellt, der Wohnort des Beschwerdeführers, Trachselwald, sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Burgdorf hinreichend erschlossen, insbesondere in den Randzeiten. Sodann sei der Beschwerdeführer zur Zeit arbeitslos und nicht auf ein Auto angewiesen. Das Fahrzeug habe zumindest zur Zeit keinen Kompetenzcharakter und die Kosten hierfür könnten nicht berücksichtigt werden.

3.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Leasingkosten können nur dann in der Berechnung des Existenzminimums ( Art. 93 Abs. 1 SchKG ) als Zuschlag zum Grundnotbedarf berücksichtigt werden, wenn das betreffende Automobil selbst unpfändbar ist (vgl. BGE 82 III 23 E. 1 S. 26, 26 E. 1 S. 28; Vonder Mühll, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 31 zu Art. 93). Unpfändbar im Sinne von Art. 92 SchKG ist das Automobil, das dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dient und unentbehrlich ist (Abs. 1 Ziff. 1) oder das für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufes notwendig ist (Abs. 1 Ziff. 3). Kann der Schuldner öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein Automobil im Grundsatz weder als "unentbehrlich" ( BGE 106 III 104 S. 107; 108 III 60 E. 3 S. 63) noch als "notwendig" ( BGE 104 III 73 E. 2 S. 75; 110 III 17 E. 2b S. 18).

3.2.1 Der Beschwerdeführer beruft sich vergeblich darauf, sein Fahrzeug stelle Kompetenzgut zur Berufsausübung dar. Nach der Rechtsprechung ist ein Werkzeug, das ein Arbeitsloser für eine künftige Stelle braucht, nur dann unpfändbar, wenn das Werkzeug bereits Kompetenzcharakter hatte und die Erwerbslosigkeit von kurzer Dauer ist (vgl. BGE 119 III 11 E. 2a S. 13; 77 III 109 S. 111; 45 III 90 E. 1 S. 92; zuletzt: Urteil 7B.16/2005 vom 28. Februar 2005, E. 2.2). Nach dem angefochtenen Entscheid war der Beschwerdeführer als Angestellter der Swisscom tätig. Es besteht kein Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführer zur Berufsausübung auf das Fahrzeug angewiesen war. Der Beschwerdeführer selber beschränkt sich auf den Hinweis, dass in Trachselwald "praktisch alle" auf das Auto angewiesen seien. Damit vermag er indessen nichts für die berufsbezogene Kompetenzqualität seines Fahrzeuges abzuleiten. Auf die Erwägungen der Aufsichtsbehörde zur hinreichenden Erschliessung von Trachselwald durch den öffentlichen Verkehr geht der Beschwerdeführer nicht ein. In der Tat ist Burgdorf als nächstgelegenes Wirtschaftszentrum gemäss offiziellem Kursbuch (auch in den Randzeiten) in weniger als einer Dreiviertelstunde erreichbar. Dass das Obergericht die Notwendigkeit der Erreichbarkeit eines besonderen Ortes übergangen habe, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Insofern ist nicht ersichtlich, dass die Aufsichtsbehörde dem Fahrzeug des Beschwerdeführers zu Unrecht die Eigenschaft eines Berufswerkzeuges im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG abgesprochen hat. Der Beschwerdeführer übergeht im Übrigen, dass das Betreibungsamt für die Arbeitsplatzsuche in der Existenzminimumsberechnung eine Pauschale von Fr. 100.-- berücksichtigt hat, welche ihm als Auslagenersatz für die Verwendung des Autos zur Verfügung steht (vgl. Ziff. I.4/d der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 24. November 2000; BlSchK 2001 S. 14 f.).

3.2.2 Weiter macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, das Fahrzeug sei für ihn als Gegenstand des persönlichen Gebrauchs unentbehrlich. Das Auto eines gesunden Schuldners - zum privaten Gebrauch - kann indessen nicht Kompetenzgut der Hausgemeinschaft sein ( BGE 95 III 81 S. 83; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl. 2003, § 23 Rz 17). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Umständen beim Einkauf sind daher unbehelflich. Dass der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen auf das Fahrzeug angewiesen sei (vgl. 108 III 60 E. 2 S. 62), geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor und behauptet der Beschwerdeführer selber nicht. Soweit er schliesslich Ausführungen zum Gesundheitszustand nach Einreichung der Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde und zur Unentbehrlichkeit eines Autos trifft, kann er nicht gehört werden. Massgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der Kompetenzqualität ist der Pfändungsvollzug (Vonder Mühll, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 60 zu Art. 92). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Aufsichtsbehörde im Fahrzeug des Beschwerdeführers kein Kompetenzgut der Hausgemeinschaft ( Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG ) erblickt hat, und die Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamtes vom 8. August 2005 ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Leasingraten bestätigt hat.

3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

4. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Signau-Trachselwald, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2005

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: