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7B.177/2006 KI-generiert

Liquidation Tenant's Standing to Challenge Property Seizure and Rent Transfer Order

Geschäftsnummer 7B.177/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company in liquidation filed a complaint against a decision made by the upper cantonal supervisory authority related to debt collection and bankruptcy. The authority had determined that the company, as a tenant of another entity involved in ongoing debt collection proceedings, was not adversely affected by a command for future rent payments to be made directly to the debt collection office. Consequently, the supervisory authority dismissed the complaint, which led to the company appealing to the federal level, seeking the annulment of the prior decisions and additional suspensive effect on the measures imposed. The federal court subsequently addressed the issues regarding the legitimacy of the company’s complaint and ultimately decided not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 17 SchKG, Art. 66 al. 1 LTF; Liquidation Tenant's Standing to Challenge Property Seizure and Rent Transfer Order: The authority had determined that the company, as a tenant of another entity involved in ongoing debt collection proceedings, was not adversely affected by a command for future rent payments to be made directly to the debt collection office. Consequently, the supervisory authority dismissed the complaint, which led to the company appealing to the federal level, seeking the annulment of the prior decisions and additional suspensive effect on the measures imposed. The federal court subsequently addressed the issues regarding the legitimacy of the company’s complaint and ultimately decided not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Mieter Eigentumsübertragung Beschwerdelegitimation Reihenfolge der Pfändung Liegenschaftsverwertung Arrestbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 79 Abs. 1 OG
dass gemäss Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E.
Art. 17 SchKG
dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über die Legitimation zur Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG ( BGE 120 III 42 E.
Art. 66 al. 1 LTF
This provision governs the allocation of court costs, implied by the rejection of the appeal.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This provision governs the allocation of court costs, implied by the rejection of the appeal.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.177/2006 /blb

Urteil vom 30. November 2006

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

X.________ AG in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht Schwyz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (2. Rekurskammer), Präsidium, Postfach 2265, 6431 Schwyz.

Gegenstand

Mietzinssperre, Verfügungsbeschränkung,

SchKG-Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (2. Rekurskammer) vom 18. September 2006 (RK2 2006 58).

Die Kammer hat nach Einsicht

in die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs vom 18. September 2006, mit welcher auf die Beschwerde der X.________ AG in Liquidation gegen die Nichteintretensverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Höfe vom 19. Mai 2006 als unterer Aufsichtsbehörde betreffend die Anmeldung zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch und die Mietzinssperre (des Betreibungsamtes Zürich 10 in den vom Betreibungsamt Höfe gegen die Y.________ AG geführten Betreibungen) nicht eingetreten wurde,

in die Beschwerdeschrift vom 9. Oktober 2006 (Postaufgabe), mit welcher die X.________ AG in Liquidation die Verfügung der oberen Aufsichtsbehörde (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen hat und u.a. sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sowie weiter aufschiebende Wirkung verlangt,

in Erwägung,

dass gemäss Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1),

dass die obere Aufsichtsbehörde festgehalten hat, dass die Verfügungsbeschränkung die im Eigentum der Y.________ AG stehende Liegenschaft L.________ in S.________ betraf und die Beschwerdeführerin als Mieterin der betriebenen Schuldnerin Y.________ AG durch die betreibungsamtliche Aufforderung, künftig den Mietzins statt dem Vermieter direkt dem Betreibungsamt zu leisten, nicht beschwert sei, und dass im Übrigen die materiellen Anträge unzulässig seien,

dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über die Legitimation zur Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG ( BGE 120 III 42 E. 3 S. 44) verkannt habe, wenn sie davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin - als Mieterin - weder durch die Anzeige betreffend die Bezahlung der Mietzinsen noch von der Verfügungsbeschränkung in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung nicht legitimiert sei,

dass auf die den Begründungsanforderungen insgesamt nicht genügende Beschwerde nicht eingetreten werden kann ( Art. 79 Abs. 1 OG ),

dass auf die Beschwerde, soweit sie im Namen der Y.________ AG und der Z.________ AG erhoben werden sollte, nicht eingetreten werden kann, da diese am kantonalen Verfahren nicht beteiligt waren und ihnen die Legitimation im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht abzusprechen ist, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern ihre schutzwürdigen (rechtlichen oder tatsächlichen) Interessen ( BGE 120 III 42 E. 3 S. 44; 114 III 78 E. 1 S. 80) durch den Entscheid der Aufsichtsbehörde im Vergleich zu angefochtenen Verfügungen des Betreibungsamtes neu oder zusätzlich tangiert wären,

dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig wird,

dass die erkennende Kammer sich vorbehält, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen das vorliegende Urteil ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches in mutwilliger Weise erfolgen sollte,

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Höfe und dem Kantonsgericht Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (2. Rekurskammer), Präsidium, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2006

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: