Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.174/2006 KI-generiert

Rejection Upheld for Late Objection Filing by Absent Business Debtor

Geschäftsnummer 7B.174/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a request for the restoration of a deadline related to a legal objection concerning debt collection. The appellant sought to contest a decision made by the supervisory authority for debt collection and bankruptcy, which had denied his request to extend the deadline for filing an objection due to his absence from the country. The authority maintained that the appellant, as a businessman, should have taken necessary precautions to respond to the debt collection notice during his absence, and therefore, the appeal was refused based on procedural grounds. The Supreme Court ultimately decided not to entertain the appeal due to insufficient grounding and the inappropriateness of new evidence at that stage.

Legislator-Regeste

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Art. 79 Abs. 1 OG; Rejection Upheld for Late Objection Filing by Absent Business Debtor: Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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verspätete Eingabe nachträglicher Rechtsvorschlag Wiederherstellung der versäumten Frist Zahlungsfrist Konkursbegehren Anfechtung der Löschung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 79 Abs. 1 OG
dass vor Bundesgericht neue Beweismittel unzulässig sind ( Art. 79 Abs. 1 OG ) und die Beschwerde rechtsgenüglich begründet werden muss ( Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.174/2006 /bnm

Urteil vom 8. November 2006

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, Gerichtsgebäude, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.

Gegenstand

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 12. September 2006.

Die Kammer hat nach Einsicht

in den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 12. September 2006, womit das Gesuch von X.________ um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist abgewiesen wurde,

in die Eingabe von X.________ vom 28. September 2006, womit dieser sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt,

in Erwägung,

dass die Vorinstanz unter anderem in der Hauptsache ausführt, selbst wenn bewiesen wäre, dass der Gesuchsteller von April 2006 bis 13. Juni 2006 landesabwesend gewesen wäre und seine Tochter es unterlassen hätte, ihn über die Zustellung des Zahlungsbefehls zu informieren, wäre das Gesuch abzuweisen, da dem Gesuchsteller die Betreibung schriftlich angedroht worden sei und er somit als im Gastronomiebereich tätiger Geschäftsmann für die Zeit seiner Abwesenheit die notwendigen Vorkehren hätte treffen müssen,

dass dies dem Gesuchsteller zumutbar und möglich gewesen wäre, habe er doch gemäss seinen eigenen Angaben die Reise in die Türkei nicht überstürzt antreten müssen,

dass der Beschwerdeführer lediglich mit Hinweis auf das beiliegende Dossier Beschwerde führt,

dass vor Bundesgericht neue Beweismittel unzulässig sind ( Art. 79 Abs. 1 OG ) und die Beschwerde rechtsgenüglich begründet werden muss ( Art. 79 Abs. 1 OG ; BGE 119 III 49 E. 1),

dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2006

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: