Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.174/2005 KI-generiert

Enforcement Jurisdiction Based on Rental Agreement and Sporadic Return

Geschäftsnummer 7B.174/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the announcement of a seizure against an individual by the debt collection office, which was challenged through several legal proceedings. The individual contested the seizure notification, claiming that they did not have a fixed residence in the jurisdiction of the collection office, as they reportedly spent around 300 days a year on ships abroad. The lower court and the cantonal supervisory authority upheld the collection office's decision, establishing that the individual's last known residence in the jurisdiction remained valid for the purposes of debt enforcement. The individual subsequently appealed the decision to the federal tribunal, which considered the legitimacy of the seizure announcement.

Legislator-Regeste

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Art. 80 OG, Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 19 SchKG, Art. 43 Abs. 1 i.V.m, Art. 81 OG; Enforcement Jurisdiction Based on Rental Agreement and Sporadic Return: The individual contested the seizure notification, claiming that they did not have a fixed residence in the jurisdiction of the collection office, as they reportedly spent around 300 days a year on ships abroad. The lower court and the cantonal supervisory authority upheld the collection office's decision, establishing that the individual's last known residence in the jurisdiction remained valid for the purposes of debt enforcement. The individual subsequently appealed the decision to the federal tribunal, which considered the legitimacy of the seizure announcement.

Schlagwörter

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Betreibung auf Pfändung sachliche Unzuständigkeit Wohnsitz im Ausland Steuervollstreckung Kündigungsfrist Zuständigkeit für Verbrauchersachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 Abs. 1 SchKG

Cited to explain that only decisions of the enforcement office can be challenged in a debt enforcement appeal.

Art. 19 SchKG

Cited to explain that violations of the Federal Constitution cannot be raised in the appeal procedure under Art. 19 SchKG.

Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited to establish that the appeal proceedings are generally free of charge.

Art. 46 Abs. 1 SchKG

Cited to state the general rule that debtors must be prosecuted at their domicile.

Art. 48 SchKG

The Tribunal confirms that the debtor without a fixed residence can be prosecuted at their place of stay in Switzerland, which is the relevant rule for maintaining the jurisdiction of the enforcement office.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.174/2005 /bnm

Urteil vom 31. Oktober 2005

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht Wallis als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Justizgebäude, av. Mathieu-Schiner 1, 1950 Sitten.

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

SchKG-Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 25. August 2005 (LP 05 27).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Das Betreibungsamt des Bezirks A.________ kündigte X.________ in den von den Steuerbehörden angehobenen Betreibungen (Nrn. ...) am 11. März 2005 die Pfändung auf den 18. März 2005 an. Gegen die Pfändungsankündigungen erhob X.________ Beschwerde, welche das Bezirksgericht Brig als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Entscheid vom 17. Juni 2005 abwies, soweit darauf eingetreten wurde. X.________ gelangte an das Kantonsgericht Wallis als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, welches die Beschwerde mit Urteil vom 25. August 2005 abwies.

X.________ hat das Urteil der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 3. September 2005 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen sinngemäss, das angefochtene Urteil und die Pfändungsankündigungen seien aufzuheben.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.

2.1 Bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist; verspätete Anträge, Begründungen oder Beschwerdeergänzungen sind unbeachtlich ( BGE 126 III 30 E. 1b S. 31). Vorliegend ist die zehntägige Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen das am 2. September 2005 zugestellte Urteil am 12. September 2005 abgelaufen. Die von der Beschwerdeführerin am 19. September 2005 (Postaufgabe) eingereichte Beschwerdeergänzung ist verspätet und kann nicht berücksichtigt werden.

2.2 Auf den Vorwurf der Beschwerdeführerin, die obere Aufsichtsbehörde habe mit ihrem Entscheid ihren Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) verletzt, kann von vornherein nicht eingetreten werden, da im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG ein Verstoss gegen Normen der Bundesverfassung nicht gerügt werden kann (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG ; BGE 122 III 34 E. 1 S. 35; 101 III 68 E. 1 S. 69).

2.3 Die Beschwerdeführerin kritisiert sodann das Einwohneramt, weil es sich angeblich weigere, die schriftliche Abmeldung entgegenzunehmen. Damit kann sie nicht gehört werden: Gegenstand der betreibungsrechtlichen Beschwerde können einzig Verfügungen des Betreibungsamtes sein ( Art. 17 Abs. 1 SchKG ).

2.4 Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, die Betreibung richte sich gegen die Firma Y.________ Ltd., Gibraltar, geht ihr Vorbringen offensichtlich an der Sache vorbei. Aus den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen und den kantonalen Akten geht hervor, dass das Betreibungsamt in den fraglichen Betreibungen der Beschwerdeführerin die Pfändung angekündigt hatte.

3.

3.1 Vor der oberen Aufsichtsbehörde war im Wesentlichen strittig, ob für die Beschwerdeführerin in A.________ ein Betreibungsort bestehe. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen festgehalten, dass keine Klarheit über die Meldeverhältnisse herrsche. Aus dem Mietvertrag für die Wohnung an der Strasse B.________ in A.________ sei zu folgern, dass die Beschwerdeführerin dort nach wie vor wohne bzw. nach ihren angeblichen Auslandaufenthalten dorthin zurückkehre, zumal nichts anderes, auch keine Wohnsitzbegründung an einem anderen Ort behauptet werde, so dass der in A.________ begründete Wohnsitz weiter bestehen bleibe. Im Weiteren hat die obere Aufsichtsbehörde erwogen, selbst im Fall, dass die Beschwerdeführerin wie von ihr behauptet keinen festen Wohnsitz mehr in A.________ und auch keinen anderen Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland begründet habe, sondern sich auf Schiffen im Ausland aufhalte, könne die Beschwerde keinen Erfolg haben. Bei unbekanntem Wohnsitz und Aufenthalt könne die Beschwerdeführerin an ihrem letzten Wohnsitz (A.________) in der Schweiz betrieben werden. Die obere Aufsichtsbehörde hat gefolgert, dass das Betreibungsamt zuständig ist, um der Beschwerdeführerin die Pfändung anzukündigen.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht in der Sache im Wesentlichen geltend, die obere Aufsichtsbehörde habe übergangen, dass sie sich während ca. 300 Tagen pro Jahr auf Schiffen befinde, wobei ihre Adresse im Ausland "C.________, Gibraltar" laute. Folglich nehme die Vorinstanz zu Unrecht an, dass das Betreibungsamt ihr die Pfändung ankündigen durfte.

4.

4.1 Für die Anordnung der Pfändung ist das Betreibungsamt am Betreibungsort zuständig (Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 4. Aufl. 2005, S. 180 Rz 896). Gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner an seinem Wohnsitze zu betreiben. Bei einem Schuldner mit festem Wohnsitz im Ausland ist die Betreibung in der Schweiz grundsätzlich ausgeschlossen (Gilliéron, a.a.O., S. 74 Rz 380; vorbehalten bleiben die besonderen Betreibungsorte gemäss Art. 50-54 SchKG ). Die Beschwerdeführerin rügt nicht, dass die obere Aufsichtsbehörde einen ausländischen Wohnsitz verkannt habe; ebenso wenig behauptet sie, in Gibraltar oder sonst im Ausland einen Wohnsitz begründet zu haben. Aus den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG ) gehen denn auch keine derartigen Hinweise - auch nicht die Adresse in Gibraltar - hervor.

4.2 Indizien zur Bestimmung des Wohnsitzes ( BGE 120 III 7 E. 2 S. 8; 119 III 51 E. 2a S. 52, 54 E. 2a S. 55) und damit des ordentlichen Betreibungsortes gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG sind u.a. die Meldeverhältnisse (vgl. dazu BGE 119 III 54 E. 2c S. 56). Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorwirft, dass diese ihre angeblich verweigerte Abmeldung beim Einwohneramt übergangen habe, geht sie fehl. Sie verkennt, dass die obere Aufsichtsbehörde zur Wohnsitzbestimmung die Meldeverhältnisse nicht als auschlaggebende Indizien genommen hat, sondern - im Gegenteil - festgehalten hat, es bestehe keine Klarheit über die Meldeverhältnisse.

4.3 Die Beschwerdeführerin stellt sich - wie bereits im Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde - im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie nicht etwa einen unbekannten Wohnsitz oder Aufenthalt habe, sondern während ca. 300 Tagen auf Schiffen lebe, und daher keinen festen Wohnsitz - weder in der Schweiz noch im Ausland - habe. Diese Vorbringen der Beschwerdeführerin sind indessen nicht geeignet, den Betreibungsort in A.________ in Frage zu stellen.

Die Vorinstanz nimmt zwar zu Unrecht an, dass die Beschwerdeführerin einen unbekannten Wohnsitz oder Aufenthalt habe, zumal sich die Beschwerdeführerin unstrittig mehrheitlich auf Schiffen aufhalten soll. Entgegen der Auffassung der oberen Aufsichtsbehörde gilt für den ordentlichen Betreibungsort auch nicht die Regel gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB , dass ein einmal begründeter Wohnsitz bis zur Begründung eines neuen bestehen bleibt. Nach Art. 48 SchKG kann vielmehr ein Schuldner ohne festen Wohnsitz - in der Schweiz oder im Ausland - an seinem Schweizer Aufenthaltsort betrieben werden ( BGE 119 III 51 E. 2c S. 53, 54 E. 2a S. 55; Gilliéron, a.a.O., S. 77 Rz 403). Nach den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG ) kehrt die Beschwerdeführerin nach ihren angeblichen Auslandreisen nach A.________ in die Wohnung an der Strasse B.________ zurück. Damit steht fest, dass es sich bei ihren Aufenthalten in A.________ zumindest nicht nur um eine bloss zufällige Anwesenheit handelt (vgl. BGE 119 III 54 E. 2d S. 56). Im Übrigen behauptet die Beschwerdeführerin selber nicht, dass sie an den ca. 60 Tagen des Jahres, an denen sie an Land sei, im Wesentlichen an einem anderen Ort als in A.________ verweile. Nach dem Dargelegten laufen die Vorbringen der Beschwerdeführerin einzig darauf hinaus, dass sich in A.________ der Betreibungsort des Aufenthaltes im Sinne von Art. 48 SchKG befinde. Unter diesen Umständen ist nicht dargetan, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt habe, wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, das Betreibungsamt A.________ sei zuständig, der Beschwerdeführerin die Pfändung anzukündigen.

4.4 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich, die Tragweite des von der oberen Aufsichtsbehörde zitierten Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge vom 23. September 1953 (SR 747.30) im Hinblick auf den Betreibungsort zu erörtern. Nach der erwähnten Bestimmung "hat der Dienst an Bord eines schweizerischen Seeschiffes an sich keinen Wechsel des Wohnsitzes zur Folge". Da im angefochtenen Urteil in tatsächlicher Hinsicht kein Anhaltspunkt besteht, dass die Beschwerdeführerin Dienst an Bord eines schweizerischen Seeschiffes leistet, lässt sich aus der Bestimmung - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - ohnehin nichts für den Betreibungsort ableiten.

4.5 Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

5. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungs- und Konkursamt A.________ und dem Kantonsgericht Wallis als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2005

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: