Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.172/2005 KI-generiert

Debtor Challenges Forced Sale Conditions; Appeal Inadmissible Due to Procedural Defects

Geschäftsnummer 7B.172/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal challenge related to property enforcement proceedings initiated by a debt collection authority. The individual filed a complaint against a decision made by the supervisory authority that dismissed their earlier appeal concerning the distribution of property valuation documents. The appellant sought to have the authority's decision revoked and the associated property enforcement process annulled. However, the appeal to the higher court was found insufficient in meeting procedural requirements, leading to the court's decision not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 20a Abs. 1 SchKG; Debtor Challenges Forced Sale Conditions; Appeal Inadmissible Due to Procedural Defects: The individual filed a complaint against a decision made by the supervisory authority that dismissed their earlier appeal concerning the distribution of property valuation documents. The appellant sought to have the authority's decision revoked and the associated property enforcement process annulled. However, the appeal to the higher court was found insufficient in meeting procedural requirements, leading to the court's decision not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Betreibungsbegehren Prozessvoraussetzung Konkursmasse Verwirkung Immobilienvermögen Hinterlegung der Schuld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning and relevant as it exempts the procedure from court fees except in cases of malicious filing (though the dispositive only rules on non-admittance).

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.172/2005 /bnm

Urteil vom 8. November 2005

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, Gerichtsgebäude, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.

Gegenstand

Liegenschaftsverwertung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs

Basel-Landschaft vom 9. August 2005 (200 05 629).

Die Kammer hat nach Einsicht

in den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 9. August 2005, mit welchem die von X.________ am 17. Juli 2005 (Postaufgabe) erhobene Beschwerde betreffend die vom Betreibungsamt Arlesheim im Grundpfandverwertungsverfahren (GB xxxx, Grundbuch G.________) am 4. Juli 2005 zugestellte Abschrift von Lastenverzeichnis und Steigerungsbedingungen abgewiesen wurde,

in die Eingabe vom 7. September 2005 (Postaufgabe), mit welcher X.________ Beschwerde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts führt und im Wesentlichen sinngemäss beantragt, der angefochtene Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 9. August 2005 (Zustellung am 29. August 2005) und das Grundstückverwertungsverfahren seien aufzuheben,

in das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erstreckung der Beschwerdefrist,

in Erwägung,

dass es sich bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG um eine Verwirkungsfrist handelt, so dass die Beschwerdefrist nicht zur Ergänzung der Begründung erstreckt werden kann ( BGE 114 III 5 E. 3) und eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift daher nicht mehr berücksichtigt werden könnte, selbst wenn sie in einer rechtzeitig eingereichten Beschwerdeschrift angekündigt wurde ( BGE 126 III 30 E. 1b S. 31),

dass der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 8. September 2005 mitgeteilt worden ist, dass die Beschwerdefrist nicht zur Ergänzung der Begründung erstreckt werden könne,

dass gemäss Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1),

dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 7. September 2005 diesen Anforderungen nicht genügen,

dass daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,

dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von mut- oder böswilliger Beschwerdeführung - kostenlos ist ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ),

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Arlesheim und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2005

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: