Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.172/2004 KI-generiert

Suspensive Effect Refusal Appeal Jurisdiction and Mootness

Geschäftsnummer 7B.172/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a debt collection issue where an individual filed a complaint against a ruling from a regional court regarding the denial of request for suspensive effect on an auction of assets. The individual sought to challenge the court's decision from August 26, 2004, which declined to grant the suspensive effect for their appeal. The Federal Tribunal examined the complaint and determined that it could not proceed due to the complaint being filed via fax, which was deemed invalid, and the relevance of the request became moot following the completion of the auction.

Legislator-Regeste

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Art. 19 SchKG, Art. 20a Abs. 1 SchKG; Suspensive Effect Refusal Appeal Jurisdiction and Mootness: The individual sought to challenge the court's decision from August 26, 2004, which declined to grant the suspensive effect for their appeal. The Federal Tribunal examined the complaint and determined that it could not proceed due to the complaint being filed via fax, which was deemed invalid, and the relevance of the request became moot following the completion of the auction.

Schlagwörter

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Versteigerung in Erwägung aufschiebende Wirkung Zwangsverwertung von Grundstücken Ausschluss eines Anbieters Einrede der Verfassungswidrigkeit Konkursverhandlung Inkasso

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited because the request for free legal aid becomes moot as the main appeal procedure is generally free of charge.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.172/2004 /rov

Urteil vom 10. September 2004

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiberin Scholl.

Parteien

Z.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.

Gegenstand

Versteigerung; aufschiebende Wirkung,

SchKG-Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 26. August 2004.

Die Kammer hat nach Einsicht

in die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten des Kantonsgerichts Schwyz vom 26. August 2004, mittels welcher das Gesuch von Z.________, seiner Beschwerde gegen eine Steigerung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen wurde;

in die Beschwerde von Z.________ vom 26. August 2004, welche dem Bundesgericht von diesem gleichentags per Fax zugestellt wurde;

in Erwägung,

dass per Fax beim Bundesgericht nicht gültig Beschwerde erhoben werden kann ( BGE 121 II 252 E. 2 - 4 S. 253 ff.);

dass gegen eine Verfügung betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung die Beschwerde nach Art. 19 SchKG an die erkennende Kammer ohnehin nicht zulässig ist ( BGE 100 III 11 S. 12; 112 III 90 E. 1 S. 94);

dass angesichts der inzwischen durchgeführten Steigerung das Gesuch, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos ist;

dass das Beschwerdeverfahren - ausser bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung - grundsätzlich kostenlos ist ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ) und sich daher auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos erweist;

dass dementsprechend auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden kann;

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Höfe und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: