Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.172/2003 KI-generiert

Federal Court Ruling on Subsistence Minimum Calculation During Arrest Execution

Geschäftsnummer 7B.172/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the execution of a seizure order affecting an individual who claimed to be facing a shortfall in the minimum subsistence level due to the seizure of funds from their bank account. Initially, the debt collection office allowed the release of a monthly amount to meet the individual's minimum living expenses, but this decision was subsequently overturned by a supervisory authority that found the individual was not in a situation of underfunding. The individual then appealed this decision, arguing for a higher monthly allowance based on their financial needs, but the appeal was dismissed due to a lack of evidence substantiating their claims about housing costs and medical expenses.

Legislator-Regeste

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Art. 80 OG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 21 SchKG, Art. 20a Abs. 1 SchKG; Federal Court Ruling on Subsistence Minimum Calculation During Arrest Execution: Initially, the debt collection office allowed the release of a monthly amount to meet the individual's minimum living expenses, but this decision was subsequently overturned by a supervisory authority that found the individual was not in a situation of underfunding. The individual then appealed this decision, arguing for a higher monthly allowance based on their financial needs, but the appeal was dismissed due to a lack of evidence substantiating their claims about housing costs and medical expenses.

Schlagwörter

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Arrestvollzug betreibungsrechtliches Existenzminimum Schuldtilgung Grundbetrag Kostenberechnung neues Beweismittel Wohnkosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 OG
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) verzichtet.
Art. 79 Abs. 1 OG
2.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E.
Art. 21 SchKG
Mentioned in the reasoning concerning the lack of a protected interest for the appellant regarding the claimed additional compensation.
Art. 20a Abs. 1 SchKG
Cited in the rationale section preceding the final orders regarding the cost exemption for the appeal proceedings.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 120 III 42
State Challenge to Double, Excessive Asset Seizure in Swiss Banks
BGE 119 III 49
Bankruptcy Appeal Inadmissibility Challenge
BGE 121 III 22
3.4 Zuschläge zum Grundbetrag des Existenzminimums dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als eine Zahlungspflicht besteht und entsprechende Zahlungen bisher auch tatsächlich geleistet wurden ( BGE 121 III 22 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited in the rationale section preceding the final orders regarding the cost exemption for the appeal proceedings.

Art. 21 SchKG

Mentioned in the reasoning concerning the lack of a protected interest for the appellant regarding the claimed additional compensation.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.172/2003 /rov

Urteil vom 15. Oktober 2003

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

Z.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Arrestvollzug; Existenzminimumsberechnung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 9. Juli 2003 (Nr. 155/03).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Bern, stellte beim Vollzug des Arrestes Nr. ... gegenüber Z.________ eine Unterdeckung des Existenzminimums des Arrestschuldners fest (Existenzminimumsberechnung vom 7. April 2003). Daher verfügte es am 7. April 2003 die Freigabe eines monatlichen Betrages von Fr. 359.10 aus einem verarrestierten Bankguthaben zugunsten des Arrestschuldners. Hiergegen erhoben die Arrestgläubiger Beschwerde, welche die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern mit Entscheid vom 9. Juli 2003 guthiess und die Verfügung vom 7. April 2003 aufhob.

Z.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 21. Juli 2003 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt (sinngemäss), der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm infolge Unterdeckung des Existenzminimums der monatliche Betrag von Fr. 724.50 nebst (Krankenkassen-) Franchise und Selbstbehalt freizugeben.

Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer hat gegen die Verfügung des Betreibungsamtes keine Beschwerde geführt. Er hat folglich nur insoweit ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung ( BGE 120 III 42 E. 3 S. 44; 114 III 78 E. 1 S. 80), als er durch den Entscheid der Aufsichtsbehörde im Vergleich zur Verfügung des Betreibungsamtes neu oder zusätzlich tangiert ist. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren einen höheren als den von der Aufsichtsbehörde aufgehobenen Betrag von Fr. 359.10 zur Freigabe verlangt, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1). Neue Begehren, Tatsachen, Bestreitungen und Beweismittel kann nicht anbringen, wer dazu im kantonalen Verfahren Gelegenheit hatte.

3.

3.1 Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, bei einem Renteneinkommen des Beschwerdeführers von netto Fr. 1'549.-- (49,57 % des Familieneinkommens) und einem Existenzminimum der Familie von insgesamt Fr. 2'399.50 (Ehegatten-Grundnotbedarf von Fr. 1'550.--, Krankenkassenprämien von Fr. 549.50 und Fahrkosten von Fr. 300.--), wovon ein Anteil von 49,57 % oder Fr. 1'189.40 auf den Beschwerdeführer entfällt, ergebe sich ein Überschuss von rund Fr. 360.-- pro Monat. Ein Zuschlag für Wohnkosten sei nicht zu berücksichtigen, weil der Beschwerdeführer weder die vertragliche Vereinbarung mit seinem Sohn als Vermieter noch die regelmässige Bezahlung eines monatlichen Mietzinses von Fr. 1'450.-- nachgewiesen habe. Mangels Unterdeckung sei daher die vom Betreibungsamt verfügte Freigabe von Fr. 359.10 pro Monat aufzuheben.

3.2 Der Beschwerdeführer kritisiert im Wesentlichen, dass die Aufsichtsbehörde (im Gegensatz zum Betreibungsamt) den Mietzins von Fr. 1'450.-- in der Existenzminimumsberechnung nicht berücksichtigt hat. Er macht geltend, die Aufsichtsbehörde habe ihn nicht aufgefordert, den dem Betreibungsamt gemäss Pfändungsprotokoll angegebenen Mietzins von Fr. 1'450.-- zu belegen.

3.3 Soweit der Beschwerdeführer der Aufsichtsbehörde vorwirft, sie habe unterlassen, ihn zur Vorlage von Beweismitteln aufzufordern, macht er sinngemäss geltend, die Aufsichtsbehörde habe ihn nicht zur Mitwirkung im Sinne von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 zweiter Satz SchKG angehalten. Diese Rüge ist unbegründet. Die Präsidentin der Aufsichtsbehörde hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. April 2003 ausdrücklich aufgefordert, "sachdienliche Unterlagen mit der Vernehmlassung [zur Beschwerde der Arrestgläubiger] einzureichen". Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Aufsichtsbehörde die bundesrechtlichen Regeln über das kantonale Verfahren verletzt habe. Der Beschwerdeführer reicht dem Bundesgericht im Übrigen vergeblich einen Mietvertrag ein, um einen Beweis für den behaupteten Mietzins nachzuholen. Das eingereichte Dokument ist als neues Beweismittel im Verfahren vor Bundesgericht unzulässig, zumal der Beschwerdeführer selber nicht behauptet, er habe zum Vorbringen im kantonalen Verfahren keine Gelegenheit gehabt.

3.4 Zuschläge zum Grundbetrag des Existenzminimums dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als eine Zahlungspflicht besteht und entsprechende Zahlungen bisher auch tatsächlich geleistet wurden ( BGE 121 III 22 E. 3c S. 23). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde diesen Grundsatz verletzt habe, wenn sie einen Zuschlag für Wohnkosten deswegen nicht berücksichtigt hat, weil weder Zahlungspflicht noch tatsächliche Zahlung belegt seien.

3.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, er benötige wegen seiner starken Gehbehinderung eine Entschädigung von Fr. 300.-- für Arztbesuche und Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben. Die Aufsichtsbehörde hat in der Existenzminimumsberechnung indessen eine Mobilitätsentschädigung von Fr. 300.-- bereits berücksichtigt (vgl. E. 5b und E. 6 des angefochtenen Entscheides). Der Beschwerdeführer macht insoweit weder ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung (vgl. Art. 21 SchKG ) des angefochtenen Entscheides geltend, noch ist ein solches Interesse ersichtlich (vgl. E. 2.1 hiervor), so dass auf das Vorbringen nicht eingetreten werden kann. Die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe genügen schliesslich den Begründungsanforderungen nicht und sind daher unzulässig.

4. Das Beschwerdeverfahren ist - ausser im Falle bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Bern, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: