Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.171/2005 KI-generiert

Debtor V. Canton on Missed Objection Deadline to Payment Order

Geschäftsnummer 7B.171/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a debt collection process initiated against an individual by a company, which resulted in a payment order being delivered to the individual. The individual attempted to lodge an objection against the payment order but was informed that it was too late due to missing the deadline. Following this, the individual sought to restore the missed objection period, arguing that they reacted promptly upon receiving the notification about the late submission and claiming a lack of financial means to pay associated costs. However, the authority overseeing the debt collection rejected the request for restoration, leading the individual to appeal the decision. The appellate court affirmed the previous findings, concluding that the objection was indeed late and a valid basis for restoring the deadline was not established.

Legislator-Regeste

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Art. 19 SchKG, Art. 63 Abs. 2 i.V.m, Art. 81 OG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 17 SchKG, Art. 74 Abs. 1 SchKG; Debtor V. Canton on Missed Objection Deadline to Payment Order: The individual attempted to lodge an objection against the payment order but was informed that it was too late due to missing the deadline. Following this, the individual sought to restore the missed objection period, arguing that they reacted promptly upon receiving the notification about the late submission and claiming a lack of financial means to pay associated costs. However, the authority overseeing the debt collection rejected the request for restoration, leading the individual to appeal the decision. The appellate court affirmed the previous findings, concluding that the objection was indeed late and a valid basis for restoring the deadline was not established.

Schlagwörter

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nachträglicher Rechtsvorschlag Zahlungsfrist gesetzliche Frist Zulassung der Zwangsvollstreckung Europäisches Mahnverfahren Gläubigerversammlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 19 SchKG
dass die im angefochtenen Entscheid angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach Art. 19 SchKG nicht infrage gestellt werden können (Art.
Art. 63 Abs. 2 i.V.m
19 SchKG nicht infrage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 i.V.m.
Art. 81 OG
Art. 81 OG ; BGE 119 III 54 E.
Art. 79 Abs. 1 OG
Neue Begehren, Tatsachen, Bestreitungen und Beweismittel kann vor Bundesgericht nicht anbringen, wer dazu im kantonalen Verfahren Gelegenheit hatte ( Art. 79 Abs. 1 OG ).
Art. 17 SchKG
3.1 Die Vorinstanz führt aus, mit der Beschwerde nach Art. 17 SchKG könne die Verletzung betreibungsrechtlicher Vorschriften gerügt werden.
Art. 74 Abs. 1 SchKG
Rechtsvorschlag könne binnen 10 Tagen erklärt werden ( Art. 74 Abs. 1 SchKG ).
Art. 33 Abs. 4 SchKG
The procedural provisions cited in the reasoning (Art. 81 OG, Art. 63 Abs. 2 OG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 17 SchKG, Art. 74 Abs. 1 SchKG) were not repeated in the final dispositive orders (1. and 2.). Only cost provisions (Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG) are mentioned in the reasoning section concerning costs (point 4), none of which are explicitly cited in the final disposal (1. and 2.). Therefore, based strictly on the rule to only extract provisions explicitly cited in the final numbered orders, this section remains empty.
Art. 20a SchKG
Cited in the reasoning that the appeal procedure is generally free of charge, relating to item 4 of the reasoning, which immediately precedes the operative part.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a SchKG

Cited in the reasoning that the appeal procedure is generally free of charge, relating to item 4 of the reasoning, which immediately precedes the operative part.

Art. 33 Abs. 4 SchKG

The procedural provisions cited in the reasoning (Art. 81 OG, Art. 63 Abs. 2 OG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 17 SchKG, Art. 74 Abs. 1 SchKG) were not repeated in the final dispositive orders (1. and 2.). Only cost provisions (Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG) are mentioned in the reasoning section concerning costs (point 4), none of which are explicitly cited in the final disposal (1. and 2.). Therefore, based strictly on the rule to only extract provisions explicitly cited in the final numbered orders, this section remains empty.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited in the reasoning that the appeal procedure is generally free of charge, relating to item 4 of the reasoning, which immediately precedes the operative part.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (22)

SBK 2025 74 (2025-10-06) · gr
Enforcement Order Reinstatement Denial Due to Untimely and Unsubstantiated Excuse
«…huldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen ist (Urteil des Bundesgerichts 7B.171/2005 vom 26. Oktober 2005 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_149/2013 vom 10. Juni 2013 E. 5.1.1), – dass ein abs…»
KSK 2023 80 (2023-09-13) · gr
Failure to File Timely Objection Due to Subjective Impairment
«…t, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen (BGer 7B.171/2005 v. 26.10.2005 E. 3.2.3; BGer 5A_149/2013 v. 10.06.2013 E. 5.1.1), – dass ein absolut unverschuldetes Hindernis e…»
KSK 2023 80 (2023-09-13) · gr
Application for Restoration of Debt Objection Deadline Dismissed Due to Subjective Overwhelm
«…rer Gewalt, unver- schuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen (BGer 7B.171/2005 v. 26.10.2005 E. 3.2.3; BGer 5A_149/2013 v. 10.06.2013 E. 5.1.1), – dass ein absolut unverschuldetes Hindernis e…»
KBE.2022.24 (2022-06-23) · ag
Applicant's Appeal Dismissed for Insufficiently Addressing Lower Court's Reasoning on Missed Deadline
«…unverschuldete per- sönliche Unmöglichkeit bzw. entschuldbare Fristversäumnis (Urteil des Bundesgerichts 7B.171/2005 vom 26. Oktober 2005 E. 3.2.3). -5- Eine Krankheit kann ein unverschul…»
PS220018 (2022-03-01) · zh
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«…öherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglich- keit oder entschuldbarer Fristversäumnis gutzuheissen (vgl. BGer 7B.171/2005 vom 26. Oktober 2005, E. 3.2.3). Überdies muss die Schwere des Hindernisses dergestalt sein, dass es dem Betroffenen ni…»
KSK 2022 4 (2022-02-16) · gr
Late Application for Deadline Restoration Denied Due to Untimely Filing and Insufficient Grounds
«…ve Unmöglichkeit, höhere Ge- walt, unverschuldete persönliche Unmöglichkeit sowie entschuldbare Fristver- säumnis (BGer 7B.171/2005 v. 26.10.2005 E. 3.2.3; OGer ZG GVP 20143 187 v.2.5.2013 E. 1.1). Als unverschuldet gelten alle Umstände, welche es ein…»
KSK 2021 63 (2021-09-30) · gr
Reinstatement of Deadline for Objection to Payment Order Denied Due to Untimely Filing
«…Unmöglichkeit, höhere Gewalt, unverschuldete persönliche Unmöglichkeit bzw. eine entschuldbare Frist- versäumnis (BGer 7B.171/2005 v. 26.10.2005 E. 3.2.3). Als unverschuldet gelten alle Umstände, welche es einem gewissenhaften Verfahrensbeteiligten v…»
PS200076 (2020-04-02) · zh
Hospitalization vs. Missed Objection Deadline in Debt Collection Case
«…öherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder ent- schuldbarer Fristversäumnis gutzuheissen (vgl. BGer 7B.171/2005 vom 26. Okto- ber 2005, E. 3.2.3). Überdies muss die Schwere des Hindernisses dergestalt sein, dass es dem Betroffenen…»
PS200047 (2020-03-05) · zh
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«…öherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglich- keit oder entschuldbarer Fristversäumnis gutzuheissen (vgl. BGer 7B.171/2005 vom 26. Oktober 2005, E. 3.2.3). Überdies muss die Schwere des Hindernisses dergestalt sein, dass es dem Betroffenen ni…»
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Debtor Denied Reinstatement of Objection Deadline Following Service Attested by Public Record
«…schuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen (Urteile des Bundesgerichts 7B.171/2005 vom 26. Oktober 2005, E. 3.2.3 und 5A_149/2013 vom 10. Juni 2013, E. 5.1.1), – dass X._____ nichts vorbringt, wa…»
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«…üpft die Wiederherstellung einer Frist im SchKG an das Vorhandensein eines absolut unverschuldeten Hindernisses (Urteil 7B.171/2005 vom 26. Oktober 2005 E. 3.2.3). Die blosse Unkenntnis von Rechtsregeln - hier die Unkenntnis, dass Entscheide der Aufsi…»
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«…r Gewalt, unverschulde- ter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheis- sen (BGer 7B.171/2005 E .3.2.3; BGer 5A_149/2013 E. 5.1.1), – dass ein absolut unverschuldetes Hindernis etwa bei einem Unfall oder einer…»
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PS180020 (2018-02-27) · zh
Application for Reinstatement of Objection Deadline Denied Due to Insufficient Proof of Incapacity
«…öherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder ent- schuldbarer Fristversäumnis gutzuheissen (vgl. BGer 7B.171/2005 E. 3.2.3). Überdies muss die Schwere des Hindernisses dergestalt sein, dass es dem Be- troffenen nicht möglich war, ein…»
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«…en. Verlangt wird eine objektive Unmöglichkeit innert Frist zu handeln (vgl. BGer 7B64/2006 vom 9. Mai 2006, E. 3; BGer 7B.171/2005 vom 26. Oktober 2005, E. 3.2.3). Wie der Schuldner jedoch selber ausführt, hat er sich erst nach langem Ringen dazu ent…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.171/2005 /blb

Urteil vom 26. Oktober 2005

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel.

Gegenstand

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist,

SchKG-Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 10. August 2005.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 In der Betreibung Nr. xxxx, welche die Y.________ AG, vertreten durch die Z.________ AG, gegen X.________ eingeleitet hatte, wurde der Schuldnerin am 20. Juni 2005 der Zahlungsbefehl durch die Polizei zugestellt. Am 5. Juli 2005 wollte X.________ am Schalter des Betreibungsamts Rechtsvorschlag erheben, der zunächst irrtümlich protokolliert wurde. Mit Schreiben vom 6. Juli 2005 wurde der Schuldnerin mitgeteilt, dass der Rechtsvorschlag verspätet sei und somit nicht registriert werden könne. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass die versäumte Rechtsvorschlagsfrist nur unter eingeschränkten Voraussetzungen wiederhergestellt werden könne.

Mit Beschwerde vom 13. Juli machte X.________ geltend, der Rechtsvorschlag sei rechtzeitig erfolgt. Sie habe nach Erhalt des Briefes sofort reagiert. Zudem betreffe die betriebene Forderung ihren Mann, von dem sie seit langem getrennt lebe. Mit Verfügung vom 21. Juli 2005 setzte der Vorsitzende der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt der Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin Frist bis zum 12. August 2005 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.-- und zum Nachweis der Fristversäumung durch ein unverschuldetes Hindernis, widrigenfalls auf das Wiederherstellungsgesuch nicht eingetreten werden könne.

Am 8. August 2005 teilte die Beschwerdeführerin der Aufsichtsbehörde mit, dass sie als AHV-Rentnerin den Kostenvorschuss nicht bezahlen könne. Sie verlange daher Bewilligung des Kostenerlasses. In der Eingabe wurden weder die Behauptung aufgestellt noch der Nachweis erbracht, dass die Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin unverschuldet an der Einhaltung der Rechtsvorschlagsfrist gehindert gewesen ist.

1.2 Mit Entscheid vom 10. August 2005 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde und das Wiederherstellungsgesuch ab, soweit darauf einzutreten war. Es wurden keine Kosten erhoben.

1.3 Am 27. August 2005 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach Art. 19 SchKG nicht infrage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG ; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Neue Begehren, Tatsachen, Bestreitungen und Beweismittel kann vor Bundesgericht nicht anbringen, wer dazu im kantonalen Verfahren Gelegenheit hatte ( Art. 79 Abs. 1 OG ).

3.

3.1 Die Vorinstanz führt aus, mit der Beschwerde nach Art. 17 SchKG könne die Verletzung betreibungsrechtlicher Vorschriften gerügt werden. Sie diene jedoch nicht zur Geltendmachung materiellrechtlicher Einwände gegen die in Betreibung gesetzte Forderung. Vorliegend wolle die Beschwerdeführerin gegen den zugestellten Zahlungsbefehl rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben haben. Rechtsvorschlag könne binnen 10 Tagen erklärt werden ( Art. 74 Abs. 1 SchKG ). Nachdem der Zahlungsbefehl am 20. Juni 2005 zugestellt worden sei, erweise sich der erst am 5. Juli 2005 erklärte Rechtsvorschlag als eindeutig verspätet. Die Rechtsvorschlagsfrist sei am 30. Juni 2005 abgelaufen. Es werde weder geltend gemacht noch sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin an der rechtzeitigen Rechtsvorschlagserklärung unverschuldet verhindert gewesen sei. Daher komme auch keine Wiederherstellung der verpassten Frist nach Art. 33 Abs. 4 SchKG in Frage. Ferner könne die Beschwerdeführerin auch nicht vorbringen, sie sei nicht Schuldnerin der in Betreibung gesetzten Forderung, weil dieser Einwand nur vom Richter beurteilt werden könne. Die Beschwerde erweise sich deshalb als unbegründet.

3.2

3.2.1 Die Beschwerdeführerin trägt dagegen vor, sie habe keine Briefe erhalten, denn diese würden von der Post wieder zurückgeschickt. Zudem habe sie die Frist, um Rechtsvorschlag zu erheben, nicht verpasst und damit sofort reagiert.

Diese Vorbringen können nicht gehört werden, denn das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (E. 2 hiervor). Insbesondere hat die Aufsichtsbehörde festgestellt, dass der Zahlungsbefehl der Beschwerdeführerin am 20. Juni 2005 durch die Polizei zugestellt worden ist und dass innert der 10-tägigen Frist des Art. 74 Abs. 1 SchKG kein Rechtsvorschlag erhoben worden ist. Gegen diese Feststellung tatsächlicher Natur hätte die Beschwerdeführerin allenfalls eine staatsrechtliche Beschwerde wegen Willkür einreichen müssen.

3.2.2 Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe mit der Gläubigerin nichts zu tun und sei seit Jahren Abonnentin bei der Sunrise. Sie bezahle keine Schulden, für die sie nicht verantwortlich sei. Ihre Unterschrift müsse gefälscht worden sein.

Mit diesen Einwendungen bestreitet die Beschwerdeführerin die Grundlagen der Gläubigerforderung. Wie die Aufsichtsbehörde zu Recht dazu ausgeführt hat, können diese Rügen nicht im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG vorgebracht werden, sondern hätten vom Richter überprüft werden müssen.

3.2.3 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, der zweite Rechtsvorschlag müsse akzeptiert werden. Damit scheint sich die Beschwerdeführerin auf die Wiederherstellung der verpassten Frist nach Art. 33 Abs. 4 SchKG berufen zu wollen.

Gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG ist eine Wiederherstellung einer Frist nur möglich, sofern das Fristversäumnis auf ein unverschuldetes Hindernis zurückzuführen ist. Im Gegensatz zu einigen kantonalen Gesetzen, welche die Restitution auch schon bei Nichtvorliegen schweren Verschuldens oder grober Nachlässigkeit für zulässig erklären, ist im SchKG die Wiederherstellung einer Frist an das Vorhandensein eines absolut unverschuldeten Hindernisses geknüpft. Demzufolge ist ein Restitutionsgesuch nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen (Francis Nordmann, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuld, Betreibung und Konkurs, SchKG I, N. 10 zu Art. 33, S. 260). Wie schon im Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde wird von der Beschwerdeführerin aber nicht dargetan, wieso sie unverschuldet (z.B. wegen Krankheit) verhindert gewesen sein soll, Rechtsvorschlag zu erklären.

3.2.4 Auf die Beschwerde kann nach dem Ausgeführten nicht eingetreten werden.

4. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG ), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden ( Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (Y.________ AG vertreten durch Z.________ AG), dem Betreibungsamt Basel-Stadt, Bäumleingasse 1/3, 4001 Basel, und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2005

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: