Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.171/2001 KI-generiert

Petitioners Fail to Prove Timely Submission of Opposition to Payment Order

Geschäftsnummer 7B.171/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves two parties who challenged decisions made by a debt collection authority regarding several pending debt enforcement proceedings against one individual and a company. The debt collection agency issued payment orders on specific dates, and both the individual and the company lodged formal objections to these orders, claiming they had submitted their objections within the required timeframe. However, the objections were deemed late by the debt collection authority due to the absence of postmark evidence proving timely mailing. Subsequent appeals to a higher court were dismissed, leading to a further appeal to the Swiss Federal Tribunal. The central issue revolved around the adherence to procedural timelines for the submission of objections.

Legislator-Regeste

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Art. 8 ZGB, Art. 32 Abs. 1 SchKG, Art. 74 Abs. 1 SchKG, Art. 93 BGG; Petitioners Fail to Prove Timely Submission of Opposition to Payment Order: The debt collection agency issued payment orders on specific dates, and both the individual and the company lodged formal objections to these orders, claiming they had submitted their objections within the required timeframe. However, the objections were deemed late by the debt collection authority due to the absence of postmark evidence proving timely mailing. Subsequent appeals to a higher court were dismissed, leading to a further appeal to the Swiss Federal Tribunal. The central issue revolved around the adherence to procedural timelines for the submission of objections.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Zahlungsauftrag Zulassung der Zwangsvollstreckung verspätete Einreichung von Urkunden mangelnder Solvenznachweis Ergebnislose Ausschreibung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

The appeal was not entertained (no entry) based on this procedural provision.

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Volltext

[AZA 0/2]

7B.171/2001/min

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

12. Juli 2001

Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter Bianchi,

Bundesrichter Merkli und Gerichtsschreiber Gysel.

In Sachen

1. A.________,

2. B.________ AG, Beschwerdeführer, Nr. 2 handelnd durch Nr. 1,

gegen

das Urteil des Obergerichts (Justizkommission) des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 21. Juni 2001,

betreffend

Rechtsvorschlag,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- In den gegen A.________ persönlich hängigen acht Betreibungen Nrn. ... sowie in der gegen die B.________ AG hängigen Betreibung Nr. ... stellte das Betreibungsamt X.________ am 23. März 2001 A.________ (in der letztgenannten Betreibung in seiner Eigenschaft als Verwaltungsratspräsident) die Zahlungsbefehle zu.

A.________ bzw. die B.________ AG schlugen in sämtlichen Betreibungen Recht vor, indem jener auf den Schuldnerexemplaren der Zahlungsbefehle in den dafür vorgesehenen Rubriken das Datum vom 2. April 2001 und seine Unterschrift anbrachte.

Am 5. April 2001 gingen diese Zahlungsbefehlsexemplare in einem unfrankierten Briefumschlag der Schweizerischen Armee mit dem Aufdruck "Militärsache", auf dem der Stempel "A PRIORITY/PRIORITAIRE" sowie die Adressen des Absenders ("A. ________") und des Betreibungsamtes angebracht worden waren und das keinen Poststempel trug, beim Betreibungsamt ein. Das Betreibungsamt wies die Rechtsvorschläge noch am gleichen Tag als verspätet zurück.

Die von A.________ und der B.________ AG gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht (Justizkommission) des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs am 21. Juni 2001 ab.

Dieses Urteil nahmen A.________ und die B.________ AG am 28. Juni 2001 in Empfang. Mit einer vom 2. Juli 2001 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führen sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, verbunden mit dem Begehren, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.- a) Unter Berufung auf Art. 8 ZGB geht das Obergericht zu Recht davon aus, die Beschwerdeführer hätten zu beweisen, dass sie die Frist für die Rechtsvorschläge gewahrt hätten. Ebenso zutreffend weist es in rechtlicher Hinsicht weiter darauf hin, dass nach Art. 32 Abs. 1 SchKG im Falle einer schriftlichen Erklärung die Eingabe am letzten Tag der Zehn-Tage-Frist von Art. 74 Abs. 1 SchKG (der hier auf den

2. April 2001, einen Montag, gefallen war) zumindest bei der Schweizerischen Post aufgegeben worden sein müsse. Die Vorinstanz hält fest, dass der entsprechende Beweis auch bei nicht eingeschriebenen Sendungen in der Regel durch den Poststempelaufdruck auf dem Zustellcouvert erbracht werde.

Hier fehle ein solcher Aufdruck und die Beschwerdeführer würden für ihre Behauptung, die Sendung sei am 2. April 2001 beim Postamt Y.________ in den Briefkasten geworfen worden, keine anderen Beweise nennen. Die rechtzeitige Erhebung der Rechtsvorschläge sei unter den erwähnten Umständen nicht dargetan, so dass die Verfügung des Betreibungsamtes, diese nicht anzuerkennen, nicht zu beanstanden sei.

b) Die Feststellungen der Vorinstanz zum Zeitpunkt der Übergabe der Rechtsvorschlagserklärungen zu Handen des Betreibungsamtes an die Post beruhen auf einer Würdigung tatsächlicher Verhältnisse und sind daher für die erkennende Kammer verbindlich, zumal die Beschwerdeführer keine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften dartun und nichts auf ein offensichtliches Versehen hindeutet (vgl.

Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege; OG). Was die Beschwerdeführer vorbringen, erschöpft sich in einer Kritik an der vorinstanzlichen Betrachtungsweise und in einer Darstellung der postalischen Übermittlungsabläufe aus ihrer Sicht. Diese Ausführungen sind im vorliegenden Verfahren unzulässig und daher nicht zu hören.

3.- Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache selbst ist das Begehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt

die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:

_________________________________________

1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt X.________ und dem Obergericht (Justizkommission) des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 12. Juli 2001

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: