Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.170/2006 KI-generiert

Federal Court Declines Appeal Due to Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer 7B.170/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Tribunal addressed a case involving a complainant challenging a bankruptcy warning issued by a local authority. The complainant filed a complaint against a decision made by the cantonal court, which refused to process the initial complaint regarding the bankruptcy warning and dismissed a related complaint. The tribunal examined the submitted complaint and determined that the requirements for the complaint were not met, specifically regarding the need to articulate requested changes to the prior decision and to demonstrate violations of federal law. As a result, the tribunal decided not to proceed with the complaint due to these deficiencies.

Legislator-Regeste

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Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 20a Abs. 1 SchKG; Federal Court Declines Appeal Due to Procedural Non-Compliance: The complainant filed a complaint against a decision made by the cantonal court, which refused to process the initial complaint regarding the bankruptcy warning and dismissed a related complaint. The tribunal examined the submitted complaint and determined that the requirements for the complaint were not met, specifically regarding the need to articulate requested changes to the prior decision and to demonstrate violations of federal law. As a result, the tribunal decided not to proceed with the complaint due to these deficiencies.

Schlagwörter

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Prozessvoraussetzung Fristwahrung Ergebnislose Ausschreibung Durchsetzungshaft Rechtsvorschlag Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning that the appeal procedure is free of charge, though the final order does not explicitly mandate costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.170/2006 /blb

Urteil vom 27. September 2006

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Poststrasse 14, 7002 Chur.

Gegenstand

Konkursandrohung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 21. August 2006 (SKA 06 16).

Die Kammer hat nach Einsicht

in den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 21. August 2006, mit welchem auf die Beschwerde von X.________ betreffend die Konkursandrohung vom 28. Juni 2006 in der Betreibung Nr. xxxx (Betreibungsamt Ilanz) nicht eingetreten und seine Beschwerde gegen die Konkursandrohung von 28. Juni 2006 in der Betreibung Nr. yyyy (Betreibungsamt Ilanz) abgewiesen wurde,

in die Beschwerde vom 8. September 2006 (Postaufgabe), mit welcher X.________ den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde (Zustelldatum: 30. August 2006) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen hat,

in Erwägung,

dass es sich bei der Frist gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG um eine Verwirkungsfrist handelt, so dass eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift nicht mehr berücksichtigt werden könnte, selbst wenn sie in einer rechtzeitig eingereichten Beschwerdeschrift angekündigt wird ( BGE 126 III 30 E. 1b S. 31),

dass der Beschwerdeführer daher in seiner Beschwerdeschrift vergeblich (sinngemäss) die Verlängerung der Beschwerdefrist zur Einreichung von weiteren Unterlagen und Eingaben verlangt,

dass in der Beschwerdeschrift anzugeben ist, welche Abänderung des angefochtenen Entscheides beantragt wird, und kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( Art. 79 Abs. 1 OG ),

dass der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerdeschrift darauf beschränkt, eine "neue Beurteilung des Falles" zu verlangen,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt,

dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,

dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von Fällen mut- oder böswilliger Beschwerdeführung, in denen Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können - kostenlos ist ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ),

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Y.________ AG, vertreten durch V.________ AG), dem Betreibungsamt Ilanz und dem Kantonsgericht Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2006

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: