Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.17/2005 KI-generiert

Debtor's Challenge to Bankruptcy Auction Sale Dismissed

Geschäftsnummer 7B.17/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint made by an individual regarding the sale of two properties during bankruptcy proceedings. The bankruptcy office conducted a public auction of the properties, which prompted the individual to challenge the decision. Initially, a lower supervisory authority dismissed the complaint, and this was followed by an appeal to a higher supervisory body that also chose not to address the appeal, which led to further escalation to the Federal Tribunal. The appellant argued that there was a conflict of interest concerning a judge involved in the proceedings and criticized the lack of detailed consideration given to the appeal. Ultimately, the Federal Tribunal addressed various procedural issues regarding the appeal submission and the grounding of the complaints, resulting in the rejection of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 80 OG, Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG, Art. 20 ZGB, Art. 10 SchKG; Debtor's Challenge to Bankruptcy Auction Sale Dismissed: The bankruptcy office conducted a public auction of the properties, which prompted the individual to challenge the decision. Initially, a lower supervisory authority dismissed the complaint, and this was followed by an appeal to a higher supervisory body that also chose not to address the appeal, which led to further escalation to the Federal Tribunal. The appellant argued that there was a conflict of interest concerning a judge involved in the proceedings and criticized the lack of detailed consideration given to the appeal. Ultimately, the Federal Tribunal addressed various procedural issues regarding the appeal submission and the grounding of the complaints, resulting in the rejection of the appeal.

Schlagwörter

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Konkursforderung Zuschlag bei der Versteigerung Rechtsvorschlag Interessenkollision Verwirkung Hinterlegung der Schuld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 126 III 30
Swiss Federal Court on Statutory Deadlines for Debt Enforcement and Bankruptcy Appeals
BGE 119 III 49
Bankruptcy Appeal Inadmissibility Challenge
BGE 106 III 40
Bank's Retroactive Pledge Claim Following Voidable Preference Recovery in Bankruptcy
BGE 36 I 148
10 SchKG nur im Verhältnis zwischen dem Betreibungs- und Konkursbeamten sowie Mitgliedern der Aufsichtsbehörden einerseits und den Parteien anderseits, nicht aber zwischen einem Mitglied der Aufsichtsbehörde und einem Betreibungs- und Konkursbeamten ( BGE 36 I 148 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning to justify imposing court costs on the appellant due to the frivolous nature of the appeal.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.17/2005 /bnm

Urteil vom 15. Februar 2005

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern.

Gegenstand

Steigerungszuschlag,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 27. Dezember 2004 (SK 04 139).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Das Konkursamt A.________ verwertete im Konkurs über X.________ am 3. November 2004 die Grundstücke Nr. 1 und Nr. 2, GB B.________, durch öffentliche Versteigerung. Hiergegen erhob der Gemeinschuldner X.________ Beschwerde, welche die Amtsgerichtspräsidentin II von A.________ als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Entscheid vom 2. Dezember 2004 unter Kostenfolgen (Fr. 300.--) abwies. Diesen Entscheid zog X.________ weiter an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, welche mit Entscheid vom 27. Dezember 2004 auf die Beschwerde unter Kostenfolgen (Fr. 300.--) nicht eintrat.

X.________ hat den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Zustellung am 5. Januar 2005) mit Beschwerdeschrift vom 17. Januar 2005 (Poststempel) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, der angefochtene Entscheid sowie der Steigerungszuschlag in der Grundstücksverwertung seien aufzuheben.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.

2.1 Bei der Beschwerdefrist ( Art. 17 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 SchKG ) handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, so dass eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift nicht mehr berücksichtigt werden könnte, selbst wenn sie in einer rechtzeitig eingereichten Beschwerdeschrift angekündigt wurde ( BGE 126 III 30 E. 1b S. 31). Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm Frist zur Einreichung einer formell genügenden Beschwerdeschrift zu gewähren, ist daher unzulässig.

2.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1). Die Verweisung des Beschwerdeführers auf "frühere Eingaben" wie die Vorbringen im kantonalen Verfahren genügt diesen Begründungsanforderungen nicht und ist unbeachtlich ( BGE 106 III 40 E. 1 S. 42).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass Oberrichterin Y.________ die Cousine des Konkursbeamten Z.________ sei und daher eine Interessenkollision vorliege bzw. die betreffende am angefochtenen Entscheid mitwirkende Oberrichterin gegen die Ausstandspflicht infolge Verwandtschaft verstossen habe. Von der Ausstandspflicht sind indessen Verwandte in der Seitenlinie nur bis und mit dem dritten Grad erfasst ( Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ; Art. 20 ZGB ), nicht aber Cousin bzw. Cousine als Verwandte vierten Grades. Im Übrigen gilt Art. 10 SchKG nur im Verhältnis zwischen dem Betreibungs- und Konkursbeamten sowie Mitgliedern der Aufsichtsbehörden einerseits und den Parteien anderseits, nicht aber zwischen einem Mitglied der Aufsichtsbehörde und einem Betreibungs- und Konkursbeamten ( BGE 36 I 148 E. 1 S. 150; Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 33 zu Art. 10 SchKG ). Die Beschwerde ist insoweit haltlos.

3.2 Die obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Beschwerde-Weiterzug lediglich auf seine früheren Eingaben verwiesen habe und sich mit dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid überhaupt nicht auseinander gesetzt habe. Damit habe der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht genügt, so dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die bundesrechtlichen Anforderungen an den Inhalt seiner Beschwerdeschrift (vgl. Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 39 zu Art. 20a mit Hinweisen) unrichtig angewendet habe, wenn sie auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist. Auf die nicht substantiierte Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden ( Art. 79 Abs. 1 OG ).

4. Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt A.________ und der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2005

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: