Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.169/2006 KI-generiert

Rejection of Revision for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 7B.169/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an applicant seeking a revision of a previous Federal Tribunal ruling from July 2006. The applicant was instructed to pay a deposit of 500 Swiss Francs following a presidential order, which was to be submitted by a specific deadline. However, the applicant failed to collect the order from the post and did not make the required payment. As a result, the Tribunal decided not to proceed with the revision request and imposed court costs on the applicant. The Tribunal also noted that any future similar submissions would be disregarded without a response.

Legislator-Regeste

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Art. 156 Abs. 1 OG; Rejection of Revision for Failure to Pay Cost Advance: Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegnerin (Versicherung V.________), dem Betreibungsamt Zürich 4, Militärstrasse 106, Postfach, 8026 Zürich, und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Frist für Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Verfahrenskosten nachträglicher Rechtsvorschlag Rückzug des Revisionsgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 156 Abs. 1 OG
dass die Gesuchstellerin kostenpflichtig wird ( Art. 156 Abs. 1 OG ),

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.169/2006 /blb

Urteil vom 10. November 2006

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

X.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 10. Juli 2006 (7B.81/2006).

Die Kammer hat nach Einsicht

in die Eingabe von X.________ vom 9. September 2006, womit diese um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 10. Juli 2006 (7B.81/2006) ersucht hat,

in Erwägung,

dass die Gesuchstellerin mit Präsidialverfügung vom 21. September 2006 aufgefordert wurde, dem Bundesgericht innert der einmaligen, nicht erstreckbaren Frist bis zum 13. Oktober 2006 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu bezahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

dass die Gesuchstellerin die Präsidialverfügung bei der Post nicht abgeholt und den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat,

dass somit auf das Revisionsbegehren nicht eingetreten werden kann,

dass die Gesuchstellerin kostenpflichtig wird ( Art. 156 Abs. 1 OG ),

dass darauf hingewiesen wird, dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abgelegt würden,

erkannt:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 100.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegnerin (Versicherung V.________), dem Betreibungsamt Zürich 4, Militärstrasse 106, Postfach, 8026 Zürich, und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2006

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: