Rejection of Revision for Failure to Pay Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved an applicant seeking a revision of a previous Federal Tribunal ruling from July 2006. The applicant was instructed to pay a deposit of 500 Swiss Francs following a presidential order, which was to be submitted by a specific deadline. However, the applicant failed to collect the order from the post and did not make the required payment. As a result, the Tribunal decided not to proceed with the revision request and imposed court costs on the applicant. The Tribunal also noted that any future similar submissions would be disregarded without a response.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 156 Abs. 1 OG; Rejection of Revision for Failure to Pay Cost Advance: Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegnerin (Versicherung V.________), dem Betreibungsamt Zürich 4, Militärstrasse 106, Postfach, 8026 Zürich, und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.169/2006 /blb
Urteil vom 10. November 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 10. Juli 2006 (7B.81/2006).
Die Kammer hat nach Einsicht
in die Eingabe von X.________ vom 9. September 2006, womit diese um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 10. Juli 2006 (7B.81/2006) ersucht hat,
in Erwägung,
dass die Gesuchstellerin mit Präsidialverfügung vom 21. September 2006 aufgefordert wurde, dem Bundesgericht innert der einmaligen, nicht erstreckbaren Frist bis zum 13. Oktober 2006 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu bezahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
dass die Gesuchstellerin die Präsidialverfügung bei der Post nicht abgeholt und den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat,
dass somit auf das Revisionsbegehren nicht eingetreten werden kann,
dass die Gesuchstellerin kostenpflichtig wird ( Art. 156 Abs. 1 OG ),
dass darauf hingewiesen wird, dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abgelegt würden,
erkannt:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 100.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegnerin (Versicherung V.________), dem Betreibungsamt Zürich 4, Militärstrasse 106, Postfach, 8026 Zürich, und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. November 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: