Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.168/2006 KI-generiert

Petitioner's Revision Request Inadmissible Due to Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 7B.168/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed for the revision of a previous federal court decision regarding debt enforcement and bankruptcy matters. The court had previously ordered the party to pay a deposit for court costs by a specified deadline. However, the party failed to collect the court's communication and did not pay the required deposit within the given timeframe. Consequently, the court decided not to proceed with the revision request and imposed a court fee on the party for the process. The court also indicated that further similar requests could be dismissed without response.

Legislator-Regeste

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Art. 156 Abs. 1 OG; Petitioner's Revision Request Inadmissible Due to Non-Payment of Cost Advance: Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegnerin (Y.________ SA), dem Betreibungsamt Zürich 4, Militärstrasse 106, Postfach, 8026 Zürich, und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Kostenvorschuss Gebührenzahlung Eintrittsgebühr Rückzug des Revisionsgesuchs Betreibungsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 156 Abs. 1 OG
dass die Gesuchstellerin kostenpflichtig wird ( Art. 156 Abs. 1 OG ),

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.168/2006 /blb

Urteil vom 10. November 2006

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

X.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 10. Juli 2006 (7B.80/2006).

Die Kammer hat nach Einsicht

in die Eingabe von X.________ vom 9. September 2006, womit diese um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 10. Juli 2006 (7B.80/2006) ersucht hat,

in Erwägung,

dass die Gesuchstellerin mit Präsidialverfügung vom 21. September 2006 aufgefordert wurde, dem Bundesgericht innert der einmaligen, nicht erstreckbaren Frist bis zum 13. Oktober 2006 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu bezahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

dass die Gesuchstellerin die Präsidialverfügung bei der Post nicht abgeholt und den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat,

dass somit auf das Revisionsbegehren nicht eingetreten werden kann,

dass die Gesuchstellerin kostenpflichtig wird ( Art. 156 Abs. 1 OG ),

dass darauf hingewiesen wird, dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abgelegt würden,

erkannt:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 100.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegnerin (Y.________ SA), dem Betreibungsamt Zürich 4, Militärstrasse 106, Postfach, 8026 Zürich, und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2006

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: