Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.167/2005 KI-generiert

Debtor and Mother v. Execution and Bankruptcy Office Regarding Allegedly Wrongful Service of Payment Orders

Geschäftsnummer 7B.167/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by a debtor and his mother concerning incorrect delivery of payment orders related to debts that the debtor claimed he was not responsible for. They requested the relevant authority to annul these payment orders and the associated costs, arguing that the notifications were sent to his grandmother's address initially and then improperly directed to his mother, who was pressured to accept and pay them. The lower authority dismissed the complaint on grounds of late filing and procedural issues, leading the debtor and his mother to escalate the matter to a higher court, seeking a reevaluation based on submitted evidence. The higher court, however, found that the initial authority's determinations were binding and that no valid grounds for the complaint had been established, particularly noting issues related to legitimate representation and the timing of notifications.

Legislator-Regeste

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Art. 80 OG, Art. 19 SchKG, Art. 63 Abs. 2 i.V.m, Art. 81 OG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 17 SchKG; Debtor and Mother v. Execution and Bankruptcy Office Regarding Allegedly Wrongful Service of Payment Orders: They requested the relevant authority to annul these payment orders and the associated costs, arguing that the notifications were sent to his grandmother's address initially and then improperly directed to his mother, who was pressured to accept and pay them. The lower authority dismissed the complaint on grounds of late filing and procedural issues, leading the debtor and his mother to escalate the matter to a higher court, seeking a reevaluation based on submitted evidence. The higher court, however, found that the initial authority's determinations were binding and that no valid grounds for the complaint had been established, particularly noting issues related to legitimate representation and the timing of notifications.

Schlagwörter

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Zahlungsauftrag gültige Vollmacht Zustellungsdomizil Schuldbetreibung betrügerischer Konkurs Aufsichtsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 OG
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat bei der Aktenübersendung auf Gegenbemerkungen unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid verzichtet ( Art. 80 OG ).
Art. 19 SchKG
dass die im angefochtenen Entscheid angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach Art. 19 SchKG nicht infrage gestellt werden können (Art.
Art. 63 Abs. 2 i.V.m
19 SchKG nicht infrage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 i.V.m.
Art. 81 OG
Art. 81 OG ; BGE 119 III 54 E.
Art. 79 Abs. 1 OG
Neue Begehren, Tatsachen, Bestreitungen und Beweismittel kann vor Bundesgericht nicht anbringen, wer dazu im kantonalen Verfahren Gelegenheit hatte ( Art. 79 Abs. 1 OG ).
Art. 17 SchKG
3.1.1 Die Aufsichtsbehörde führt aus, nach Art. 17 SchKG seien die Parteien des Betreibungsverfahrens beschwerdeberechtigt und solche Drittpersonen, die durch die angefochtene Verfügung in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen würden ( BGE 96 III 61 ; 87 III 4 ).
Art. 60 SchKG
März 2005 aufgefordert worden, gemäss Art. 60 SchKG einen Vertreter zu bezeichnen, an welchen die rechtsgültige Zustellung der Betreibungsakten erfolgen könne.
Art. 64 Abs. 1 Satz
Ferner sei festgehalten, dass die Zustellung der Betreibungsurkunden gemäss Art. 64 Abs. 1 Satz 2 SchKG an eine zur Haushaltung des Schuldners gehörende erwachsene Person (dazu gehörten z.B.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 119 III 54
Jurisdiction Challenge Over Enforcement Domicile Based on Bill of Exchange
BGE 96 III 61
17 SchKG seien die Parteien des Betreibungsverfahrens beschwerdeberechtigt und solche Drittpersonen, die durch die angefochtene Verfügung in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen würden ( BGE 96 III 61 ; 87 III 4 ).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a SchKG

Cited in the dispositive to state that the appeal proceedings are generally free of charge (costs exemption).

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited in the dispositive to state that the appeal proceedings are generally free of charge (costs exemption).

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the dispositive to state that no party compensation shall be granted.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.167/2005 /bnm

Urteil vom 11. November 2005

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

1. X.________,

2. Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde

in Betreibungs- und Konkurssachen,

Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Zustelladresse,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 16. August 2005.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Mit Eingabe vom 18. Juli 2005 an das Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Thun (nachfolgend: BAKA) beantragten X.________ und seine Mutter Y.________, das BAKA sei anzuweisen, die falsch zugestellten Zahlungsbefehle sowie die dadurch verursachten Kosten aufzuheben, unter Kostenfolge. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass X.________ seit geraumer Zeit für Forderungen betrieben werde, die ihn nichts angingen. Ferner seien die Zahlungsbefehle zuerst seiner Grossmutter, welche eine andere Wohnung bewohne, zugestellt worden. Dann sei seine Mutter immer wieder aufgefordert worden, Zahlungsbefehle entgegen zu nehmen und diese sogleich zu bezahlen.

Diese Eingabe wurde vom BAKA zusammen mit einer entsprechenden Vernehmlassung an die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern weitergeleitet. Das BAKA beantragte, auf die Beschwerde nicht einzutreten, denn sie richte sich gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1, welcher am 29. Juni 2005 dem Schuldner X.________ persönlich zugestellt worden sei. Die Beschwerde vom 18. Juli 2005 sei deshalb verspätet.

Mit Entscheid vom 16. August 2005 trat die Aufsichtsbehörde auf das Rechtsmittel nicht ein.

1.2 Mit Eingabe vom 25. August 2005 haben X.________ und Y.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragen, aufgrund der mitgelieferten Beweismittel sei der Entscheid vor der Aufsichtsbehörde neu zu beurteilen und auf die Beschwerde einzutreten.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat bei der Aktenübersendung auf Gegenbemerkungen unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid verzichtet ( Art. 80 OG ). Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

2.1 Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach Art. 19 SchKG nicht infrage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG ; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Neue Begehren, Tatsachen, Bestreitungen und Beweismittel kann vor Bundesgericht nicht anbringen, wer dazu im kantonalen Verfahren Gelegenheit hatte ( Art. 79 Abs. 1 OG ).

Die dem Bundesgericht eingereichten Akten können somit nicht entgegengenommen werden.

3.

3.1

3.1.1 Die Aufsichtsbehörde führt aus, nach Art. 17 SchKG seien die Parteien des Betreibungsverfahrens beschwerdeberechtigt und solche Drittpersonen, die durch die angefochtene Verfügung in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen würden ( BGE 96 III 61 ; 87 III 4 ). An der Beschwerdelegitimation des Schuldners sei - weil Partei - nichts auszusetzen. Die Prüfung der Frage, ob die Mutter des Schuldners legitimiert gewesen sei, Beschwerde zu führen, könne vorliegend offen bleiben, denn wie im Folgenden zu zeigen sein werde, sei auf die Beschwerde aus anderen Gründen nicht einzutreten.

Ob die Mutter des Schuldners zur Beschwerdeführung an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts legitimiert ist, kann ebenfalls offen gelassen werden, denn dem Rechtsmittel ist kein Erfolg beschieden (nachfolgend: E. 3.2 f.).

3.1.2 Sodann hat die Aufsichtsbehörde in der Sache ausgeführt, gegen Verfügungen eines Betreibungs- und Konkursamtes könne gemäss Art. 17 SchKG innert 10 Tagen Beschwerde wegen Gesetzesverletzung und Unangemessenheit geführt werden. Vorliegend sei nicht ersichtlich, welche Verfügungen des BAKA unrechtmässig oder unangemessen sein sollen bzw. in welchen konkreten Betreibungsverfahren die Zahlungsbefehle angeblich falsch oder angeblich ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs zugestellt worden seien. In dieser Hinsicht könne auf die Beschwerde in Ermangelung der Anfechtungsobjekte nicht eingetreten werden. Soweit X.________ behaupte, er werde für Sachen betrieben, die er nicht zu vertreten habe, könne ebenfalls mangels Angabe eines Anfechtungsobjektes nicht eingetreten werden. Diese Rüge richte sich ausserdem gegen den materiellen Bestand der Forderungen, über welche nur ein Zivilgericht (falls alle relevanten Angaben vorhanden) entscheiden könne. Soweit die Beschwerdeführer gegen den Zahlungsbefehl vom 7. Juni 2005 in der Betreibung Nr. 1 Beschwerde erhebten, sei festzustellen, dass dieser X.________ bereits am 29. Juni 2005 zugestellt worden sei. Die am 18. Juli 2005 angehobene Beschwerde wäre somit verspätet.

Die Vorinstanz fährt fort, der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 richtig zugestellt worden sei. Den Akten sei zu entnehmen, dass X.________ im Frühjahr 2005 in der Strafanstalt A.________ inhaftiert gewesen sei. Deshalb sei er mit Schreiben des BAKA vom 31. März 2005 aufgefordert worden, gemäss Art. 60 SchKG einen Vertreter zu bezeichnen, an welchen die rechtsgültige Zustellung der Betreibungsakten erfolgen könne. Als Vertreterin für alle künftigen Fälle habe der Beschwerdeführer damals seine Mutter bezeichnet. Die Dauer der Vertretung sei bis auf Widerruf, spätestens bis 11. Juni 2005 festgesetzt worden. Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 sei am 29. Juni 2005 korrekterweise X.________ persönlich zugestellt worden. Dass in diesem Zahlungsbefehl die Mutter des Beschwerdeführers als seine Vertreterin aufgeführt werde, sei ebenfalls nicht zu beanstanden, da diese zum Zeitpunkt der Ausstellung des Zahlungsbefehls, nämlich am 7. Juni 2005, den Schuldner vertreten habe. Ferner sei festgehalten, dass die Zustellung der Betreibungsurkunden gemäss Art. 64 Abs. 1 Satz 2 SchKG an eine zur Haushaltung des Schuldners gehörende erwachsene Person (dazu gehörten z.B. die Eltern und Grosseltern des Schuldners, die im gleichen Haushalt wie der Schuldner lebten) geschehen könne, wenn der Schuldner in seiner Wohnung oder an seinem Arbeitsort nicht angetroffen werde. Schliesslich sei erwähnt, dass der Aufsichtsbehörde keinerlei Befugnis zustehe, über die Rechtmässigkeit der Rechtsöffnungsentscheide der Zivilrichter zu befinden, weshalb insoweit auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten wäre.

3.2 Die Beschwerdeführer tragen vor, es werde bestritten, dass die Beschwerde lediglich auf die Betreibung Nr. 1 ausgerichtet sei. Darauf kann nicht eingetreten werden, denn damit widersprechen die Beschwerdeführer den verbindlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde (E. 2 hiervor).

Im Übrigen legen die Beschwerdeführer mit keinem Wort dar, warum die Beschränkung des Beschwerdeverfahrens auf den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 bundesrechtswidrig sein soll ( Art. 79 Abs. 1 OG ).

3.3 Weiter rügen die Beschwerdeführer, Frau Y.________ sei im Zahlungsbefehl als Vertreterin bezeichnet worden, doch sei eine falsche Adresse der Vertreterin aufgeführt worden. Dass die Adresse der Mutter des Schuldners im Zahlungsbefehl nicht stimmt, geht aus dem Rubrum des angefochtenen Entscheids hervor. Da der Zahlungsbefehl dem Schuldner am 29. Juni 2005 zugestellt worden war, als das Vertretungsverhältnis bereits erloschen war, ist dieser Verschrieb unmassgeblich. Gestützt auf dieses Versehen muss auch der Hinweis im angefochtenen Entscheid auf Art. 64 Abs. 1 SchKG erfolgt sein. Da die Mutter offensichtlich nicht im Haushalt des Schuldners wohnt, wäre eine Ersatzzustellung an deren Wohnort in der Tat unzulässig gewesen.

4. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG ), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden ( Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Thun, Allmendstrasse 18, Postfach, 3601 Thun, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2005

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: