Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.165/2005 KI-generiert

Debtor's Malicious Debt Enforcement Action Against Lawyer Annulled for Abuse of Right

Geschäftsnummer 7B.165/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the enforcement of a debt collection process initiated by one party against a lawyer representing a homeowners' association. The lawyer had previously filed a claim for outstanding payments owed by a property owner, which was upheld by the cantonal court. In retaliation, the other party initiated a collection action against the lawyer, which was described as a futile act. Following multiple legal proceedings, including a complaint to a higher court that upheld the previous rulings, the situation escalated to a federal court review where the higher court found the subsequent collection attempt to be abusive and thus invalid. The case highlights issues surrounding wrongful debt collection practices and the legal protections against such actions.

Legislator-Regeste

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Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 85a SchKG, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG; Debtor's Malicious Debt Enforcement Action Against Lawyer Annulled for Abuse of Right: The lawyer had previously filed a claim for outstanding payments owed by a property owner, which was upheld by the cantonal court. In retaliation, the other party initiated a collection action against the lawyer, which was described as a futile act. Following multiple legal proceedings, including a complaint to a higher court that upheld the previous rulings, the situation escalated to a federal court review where the higher court found the subsequent collection attempt to be abusive and thus invalid. The case highlights issues surrounding wrongful debt collection practices and the legal protections against such actions.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung negative Feststellungsklage Patentnichtigkeitsklage Vollstreckung Amtsmissbrauch unerhebliche Beweismittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a SchKG

This article establishes that the appeal procedure is generally free of charge.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

This article establishes that the appeal procedure is generally free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

This article states that no party compensation is awarded in this procedure.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.165/2005 /bnm

Urteil vom 11. November 2005

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.

Gegenstand

Löschung der Betreibung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 25. Juli 2005.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 9. Mai 2005 beantragte Y.________ beim Vizegerichtspräsidium Kreuzlingen, die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts A.________ sei aufzuheben, und das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Betreibung im Register zu löschen. Zudem sei das Betreibungsamt superprovisorisch anzuweisen, Dritten von der Betreibung keine Kenntnis zu geben. Der Gesuchsteller begründete seine Anträge damit, er sei in seiner Funktion als Rechtsanwalt von einer Wohnungseigentümergemeinschaft betreffend eine Liegenschaft in C.________ beauftragt worden, die ausstehenden Forderungen gegen den Eigentümer der Wohnung Nr. ..., Z.________, geltend zu machen. Er habe in der Folge am Kantonsgericht Schaffhausen im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft Klage gegen den Säumigen eingereicht, welche das Kantonsgericht mit Entscheid vom 24. August/ 8. November 2004 im Umfang von Fr. 26'699.40 nebst Zins geschützt habe. Auf die von X.________ für seinen Sohn erhobene Berufung sei das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 18. März 2005 nicht eingetreten. Statt den ausstehenden Betrag zu bezahlen, habe X.________ den Gesuchsteller über Fr. 500'000.-- betrieben. Bei der Betreibung handle es sich um einen blossen Racheakt.

Mit superprovisorisch erlassener Verfügung vom 10. Mai 2005 wies das Vizegerichtspräsidium Kreuzlingen das Betreibungsamt A.________ an, Dritten von der Betreibung Nr. 1 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens keine Kenntnis zu geben. Mit Verfügung vom 7./9. Juni 2005 hob das Vizegerichtspräsidium Kreuzlingen die Betreibung Nr. 1 auf und wies das Betreibungsamt A.________ an, die Betreibung im Register zu löschen.

1.2 Die von X.________ am 4. Juli 2005 beim Obergericht des Kantons Thurgau als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eingereichte Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit Entscheid vom 25. Juli 2005 wurde das Rechtsmittel abgewiesen.

1.3 Mit Eingabe vom 19. August 2005 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er stellt keinen konkreten Antrag.

Das Obergericht des Kantons Thurgau hat anlässlich der Aktenübersendung beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit mit Blick auf Art. 79 Abs. 1 OG darauf einzutreten sei.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

2.1

Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdegegner sei lediglich in seiner Funktion als Rechtsanwalt und Beauftragter für die Wohnungseigentümergemeinschaft in den Jahren 2004 und 2005 vor den Gerichten im Kanton Schaffhausen tätig gewesen. Mithin habe zwischen dem Beschwerdeführer und dem Rechtsvertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. der Verwaltung jener Gemeinschaft nie eine Rechtsbeziehung bestanden, woraus Forderungen hätten entstehen können, welche zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung hätten in Betreibung gesetzt werden müssen. Dass Rechtsanwalt Y.________ mit dem Beschwerdeführer je in einer vertraglichen Beziehung gestanden hätte, mache dieser denn auch nicht geltend; insbesondere werfe er dem Rechtsvertreter nicht vor, dass dieser etwas mit der nicht ordentlich geführten Buchhaltung zu tun gehabt habe. Die vom Beschwerdeführer angeblich zwecks Unterbrechung der Verjährung angehobene Betreibung gegenüber Rechtsanwalt Y.________ nütze dem Beschwerdeführer somit nichts.

Die Aufsichtsbehörde fährt fort, es sei demzufolge offensichtlich, dass die vom Beschwerdeführer gegen Rechtsanwalt Y.________ angehobene Betreibung rechtsmissbräuchlich sei, was die Nichtigkeit zur Folge habe ( BGE 115 III 18 ; 113 III 3 ). Im Weiteren hat sich die Vorinstanz ausführlich damit befasst, ob mit der durch die Revision des SchKG neu eingeführten negativen Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG der Grundsatz, dass Rechtsmissbrauch durch rein schikanöse Betreibungen zur Nichtigkeit führen könne, nicht ausser Kraft gesetzt worden sei. Sie hat dabei befunden, die Nichtigkeitsfolge bei Rechtsmissbrauch finde weiterhin neben der negativen Feststellungsklage Anwendung.

2.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht einmal ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander (dazu: BGE 119 III 49 E. 1). Es wird insbesondere mit keinem Wort die Frage aufgeworfen, ob die Vorinstanz von einer nichtigen Betreibung habe ausgehen dürfen.

Er trägt dagegen vor, es bestehe eine Wohnungseigentümergemeinschaft nach deutschem Recht und es sei ein Verfahren beim Landgericht Konstanz hängig. Sodann fehle auf der Liste der Eigentümer und Prozessbevollmächtigten der Name von Rechtsanwalt Y.________, welcher offensichtlich nicht mehr der Vertreter der Eigentümerinnen der Liegenschaft in D - C.________ sei. Diese Vorbringen samt den hierfür eingereichten Beweismitteln können nicht entgegen genommen werden, denn neue Begehren, Tatsachen, Bestreitungen und Beweismittel können vor Bundesgericht - unter Vorbehalt von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - nicht mehr vorgebracht werden Art. 79 Abs. 1 OG ).

Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.

3. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG ), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden ( Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2005

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: