Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.164/2004 KI-generiert

Debtor's Challenge to Execution Seizure of Trade Tools and Income Exemption

Geschäftsnummer 7B.164/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a debtor who contested two seizures executed by a local enforcement office related to multiple debt collection proceedings. The seizures included a metal container used as a temporary hair salon and a vehicle trailer, both of which the debtor claimed were essential for his professional activities. The debtor filed complaints against the enforcement actions with the lower supervisory authority, which were dismissed, leading to further appeals that were also rejected by the upper cantonal supervisory authority. The debtor subsequently filed complaints with the federal court, seeking to overturn the previous decisions and challenging the validity of the seizures and their impact on his livelihood. However, the complaints were deemed untimely and lacking merit regarding the enforcement of the seizures.

Legislator-Regeste

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Art. 61 SchKG, Art. 92 SchKG, Art. 34 Abs. 1 lit. b OG, Art. 34 Abs. 2 OG, Art. 31 Abs. 1 SchKG, Art. 81 OG; Debtor's Challenge to Execution Seizure of Trade Tools and Income Exemption: The seizures included a metal container used as a temporary hair salon and a vehicle trailer, both of which the debtor claimed were essential for his professional activities. The debtor filed complaints against the enforcement actions with the lower supervisory authority, which were dismissed, leading to further appeals that were also rejected by the upper cantonal supervisory authority. The debtor subsequently filed complaints with the federal court, seeking to overturn the previous decisions and challenging the validity of the seizures and their impact on his livelihood. However, the complaints were deemed untimely and lacking merit regarding the enforcement of the seizures.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Konkursaufschub Arrestverfahren Kompetenzstück Pfändungsvollzug Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning to establish that the appeal deadlines were violated, which led to the non-admission of the appeals.

Art. 20a SchKG

Cited in the final order (point 6) to state that the appeal proceedings are generally free of charge.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited in the final order (point 6) to state that the appeal proceedings are generally free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the final order (point 6) to state that no party compensation can be awarded.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.164/2004 /bnm

7B.165/2004

Urteil vom 7. September 2004

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht des Kantons Schwyz,

2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.

Gegenstand

Pfändung,

SchKG-Beschwerden gegen die Beschlüsse des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 30. Juni 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 In diversen Betreibungen gegen X.________ vollzog das Betreibungsamt A.________ am 21. August 2003 eine Pfändung für die Gruppe Nr. 1 (Pfändungsurkunde vom 10. November 2003), und am 29. September 2003 eine weitere Pfändung für die Gruppe Nr. 2 (Pfändungsurkunde vom 13. November 2003). Gepfändet wurden unter anderem ein Metall-Container inkl. Installation und Inhalt (temporärer Coiffeursalon) im Schätzungswert von Fr. 2'000.-- sowie ein PW-Anhänger im Schätzungswert von Fr. 1'000.--. Gegen den Pfändungsvollzug beschwerte sich der Schuldner mit Eingaben vom 27. November 2003 und 1. Dezember 2003 bei der unteren Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er verlangte unter anderem die Aufhebung bzw. Korrektur der Pfändungsurkunden sowie die Aufhebung des Pfändungsbeschlags und begehrte eventuell eine Neuschätzung dieser Gegenstände. Mit Verfügungen vom 27. Februar 2004 und 2. März 2004 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerden ab.

1.2 Die von X.________ dagegen eingereichten Beschwerden wurden vom Kantonsgericht Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschlüssen vom 30. Juni 2004 abgewiesen. Das Kantonsgericht hat in seinen Beschlüssen insbesondere erwogen, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine fehlende Protokollierung und die vollzogene Verdienstpfändung, soweit das Monatseinkommen des Schuldners das Existenzminimum von Fr. 3'000.-- übersteige, sei nicht zu beanstanden. Zudem könne ein Rechtsstillstand im Sinne von Art. 61 SchKG einem schwer kranken Schuldner vom Betreibungsbeamten nur für eine beschränkte Zeit und nur für die Zukunft gewährt werden. Im Weiteren erwog das Kantonsgericht, die untere Aufsichtsbehörde habe zu Recht die Pfändbarkeit des Containers und des Anhängers bejaht, da diese dem Beschwerdeführer nicht zur Umsetzung der Arbeitskraft im Sinne einer wirtschaftlich notwendigen Tätigkeit dienten.

1.3 Mit Eingaben vom 16. August 2004 hat X.________ gegen die Beschlüsse der oberen Aufsichtsbehörde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde eingereicht. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Entscheide und ersucht um aufschiebende Wirkung.

2. Der Beschwerdeführer hat mit zwei Beschwerdeschriften die beiden Beschlüsse der oberen Aufsichtsbehörde vom 30. Juni 2004 angefochten. In der Hauptsache betreffen beide Entscheide die Pfändung von Gegenständen, welche der Schuldner als Berufswerkzeuge im Sinne von Art. 92 SchKG beanspruchen will. Es erscheint somit als zweckmässig, die beiden Verfahren zu vereinigen ( BGE 125 III 252 E. 1).

3. Der Beschwerdeführer behauptet ohne nähere Begründung, seine Beschwerde erfolge fristgerecht. Dies trifft nicht zu. Vorweg ist festzuhalten, dass der Rechtsstillstand der gesetzlich oder richterlich bestimmten Fristen (insbesondere Art. 34 Abs. 1 lit. b OG : vom 15. Juli bis und mit 15. August) gemäss Art. 34 Abs. 2 OG nicht gilt in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen.

Im Weiteren kann den Akten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die angefochtenen Beschlüsse vom 30. Juni 2004 am 12. Juli 2004 in Empfang genommen hat. Am 13. Juli 2004 hat die zehntägige Beschwerdefrist für den Weiterzug der Sache an das Bundesgericht zu laufen begonnen und endigte am 22. Juli 2004 (Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SchKG ). Damit sind die vom Beschwerdeführer am 16. August 2004 der Post übergebenen Beschwerden klar verspätet.

4. Im Übrigen wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz wiederholt vor, sie hätte die tatsächlichen Verhältnisse nicht ordnungsgemäss abgeklärt. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass die erkennende Kammer an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist (Art. 63 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 OG ) und dass eine willkürliche Tatsachenfeststellung nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde überprüft werden könnte ( BGE 122 III 34 E. 1; 119 III 70 E. 2, je mit Hinweisen). Zudem ist Nichtigkeit mit Bezug auf die Pfändung nicht ersichtlich.

5. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

6. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG ), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden ( Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG ).

Die Beschwerden grenzen jedoch an Mutwilligkeit. Der Beschwerdeführer hat zur Kenntnis zu nehmen, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können.

Demnach erkennt die Kammer:

1. Die Verfahren 7B.164/2004 und 7B.165/2004 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: