Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.162/2002 KI-generiert

Debtor Challenges Pension Freeze Upheld by Supervisory Authority

Geschäftsnummer 7B.162/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a husband and wife challenging a decision by the supervisory authority over the enforcement and bankruptcy office of a Swiss canton, specifically regarding precautionary measures taken against the husband's pension payments. Following unsuccessful attempts to enforce claims against the husband, the enforcement office temporarily blocked his pension from a retirement fund as a precautionary measure. The husband filed a complaint to lift this blockade and recover his funds, but the supervisory authority dismissed his request. The couple subsequently appealed this decision to the Federal Tribunal, which noted procedural aspects and the conditions under which the appeal was made.

Legislator-Regeste

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Art. 10 SchKG, Art. 19 SchKG, Art. 43 Abs. 1 i.V.m, Art. 81 OG, Art. 17 SchKG, Art. 21 SchKG; Debtor Challenges Pension Freeze Upheld by Supervisory Authority: Following unsuccessful attempts to enforce claims against the husband, the enforcement office temporarily blocked his pension from a retirement fund as a precautionary measure. The husband filed a complaint to lift this blockade and recover his funds, but the supervisory authority dismissed his request. The couple subsequently appealed this decision to the Federal Tribunal, which noted procedural aspects and the conditions under which the appeal was made.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Entscheidungen betreffend das Ruhegehalt Aufsichtszuständigkeit Vollstreckungsverfahren Beschwerdelegitimation Liquidation der Pensionskasse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 Abs. 1 SchKG

Cited as the basis for timely challenging the jurisdiction of the bailiff office via an objection to the notice of attachment (Pfändungsankündigung).

Art. 17 SchKG

Concerned by the appellant's arguments regarding the continuation of enforcement despite objection to pay (Rechtsvorschlag).

Art. 21 SchKG

Linked with Art. 17 SchKG to establish the necessary condition for the admissibility of the appeal regarding the lifting of the security measure.

Art. 99 SchKG

Cited in the reasoning regarding the prerequisites for ordering precautionary security measures, although the matter was moot.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.162/2002 /bnm

Urteil vom 16. Oktober 2002

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,

Gerichtsschreiber Levante.

X.________ (Ehemann) und Y.________ (Ehefrau),

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel.

Pfändungsankündigung/Sicherungsmassnahmen,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt vom 26. Juli 2002.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. In den gegen den Schuldner X.________ laufenden Betreibungen sperrte das Betreibungsamt Basel-Stadt - nach Ankündigung und erfolglosen Versuchen des Vollzugs der Pfändung - im Rahmen einer vorsorglichen Sicherheitsmassnahme die Rente des Schuldners bei der Personalvorsorgestiftung der Z.________ AG vom 22. Januar bis 17. Juni 2002 im Umfang der Betreibungsforderungen. Mit Eingabe vom 9. Juni 2002 verlangte X.________ sinngemäss die Aufhebung der Pfändungsankündigungen und die Rückerstattung der sicherungshalber beschlagnahmten Altersrentenguthaben. Die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt wies die Beschwerde mit Urteil vom 26. Juli 2002 ab (soweit darauf einzutreten war).

X.________ und Y.________ haben das Urteil der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 15. August 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen.

Die Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2. Soweit die Beschwerde von Y.________ erhoben wird, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden. Da sich die Beschwerdeführerin am kantonalen Verfahren nicht beteiligt hat, ist ihr die Legitimation im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht abzusprechen, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern ihre schutzwürdigen (rechtlichen oder tatsächlichen) Interessen ( BGE 120 III 42 E. 3 S. 44; 144 III 78 E. 1 S. 80) durch den Entscheid der Aufsichtsbehörde im Vergleich zur angefochtenen Verfügung des Betreibungsamtes neu oder zusätzlich tangiert wären. Zudem richten sich die in Frage stehenden Betreibungen nicht gegen sie.

3. Gemäss Art. 79 Abs. 1 des Bundesrechtspflegegesetzes (OG; SR 173.110) hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheides beantragt wird, und kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt werden.

Die Beschwerdeschrift enthält keinen ausdrücklichen Antrag. Die Beschwerde kann - wie aus der Begründung hervorgeht ( BGE 119 III 50 E. 1) - mit dem Antrag entgegengenommen werden, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Verfügung des Betreibungsamtes zur vorsorglichen Sicherstellung aufzuheben sowie die Nichtigkeit der Pfändungsankündigung festzustellen.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung in formeller Hinsicht geltend macht, das "Zivilgericht" sei befangen, ist sein Vorbringen unbehelflich, da er in keiner Weise darlegt, inwiefern die am angefochtenen Entscheid mitwirkenden Mitglieder der Aufsichtsbehörde die Ausstandsregeln gemäss Art. 10 SchKG verletzt hätten. Weiter kann auf sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers insoweit nicht eingetreten werden, als sie sich nicht auf den angefochtenen Entscheid, der allein Anfechtungsobjekt der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG ist, beziehen. Die Rügen des Beschwerdeführers, die Aufsichtsbehörde habe mit ihrem Entscheid Verfassungsrecht verletzt, sind im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG ohnehin unzulässig (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG ; BGE 122 III 24 E. 1 S. 35).

4. Die Aufsichtsbehörde ist zum Ergebnis gelangt, das Betreibungsamt habe die laufend fälligen Rentenzahlungen der Personalfürsorgestiftung der Z.________ AG an den Beschwerdeführer (geboren am 6. Juni 1934), für den der Vorsorgefall bereits eingetreten sei, im Rahmen einer vorsorglichen Sicherungsmassnahme im Umfang der Betreibungsforderungen wegnehmen dürfen. Der Beschwerdeführer macht vergeblich geltend, die vorsorgliche Wegnahme seiner Altersrente sei nicht rechtens.

Die Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer damit im Falle ihrer Gutheissung eine vollstreckungsrechtlich wirksame Berichtigung des gerügten Verfahrensfehlers erreichen kann ( Art. 21 SchKG ; BGE 99 III 58 E. 2 S. 60). Aus den - für die erkennende Kammer verbindlichen (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG ) - Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz (sowie den Akten) geht hervor, dass das Betreibungsamt die vorsorgliche Rentensperre am 17. Juni 2002 aufgehoben hat. Selbst wenn das Betreibungsamt die vorsorgliche Sicherungsvorkehr unter Missachtung der von Gesetz und bundesgerichtlicher Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen angeordnet hätte (vgl. Art. 99 SchKG ; BGE 120 III 75 E. 1c S. 78; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. 1997, § 22 Rz. 59 u. 65), könnte die Anordnung - weil bereits aufgehoben - nicht mehr korrigiert werden. Insoweit fehlt der Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde ein praktischer Verfahrenszweck ( BGE 99 III 58 E. 2 S. 60); auf die Beschwerde kann daher insoweit nicht eingetreten werden. Schliesslich macht der Beschwerdeführer - was die nun beim Betreibungsamt liegenden Gelder betrifft - selber nicht geltend, das Betreibungsamt verweigere oder verzögere (im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SchKG ) die Vornahme der das Vollstreckungsverfahren fortführenden Handlung (Pfändungsvollzug).

5. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die Fortsetzung der Betreibung sei unzulässig, obwohl er Rechtsvorschlag erhoben habe, gehen seine Vorbringen ins Leere. Aus den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG ) sowie den Akten geht hervor, dass in den laufenden Betreibungen Rechtsöffnung erteilt worden ist. Insoweit fehlt es - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - an Hinweisen, dass Betreibungshandlungen trotz Rechtsvorschlag (vgl. BGE 109 III 53 E. 2b S. 55; 84 III 13 S. 14 f.) vorgenommen worden wären. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, das Betreibungsamt Basel-Stadt habe die Regeln über die örtliche Zuständigkeit zur Vornahme der Vollstreckungshandlungen verletzt, sind unbehelflich. Zum einen ist eine am falschen Ort angehobene Betreibung ohnehin nicht nichtig, sondern rechtzeitig (innert 10 Tagen; vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG ) mit Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl zu rügen ( BGE 96 III 89 E. 2 S. 92). Zum anderen bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, dass das Betreibungsamt Basel-Stadt zur Pfändung örtlich nicht zuständig wäre, zumal der Beschwerdeführer die Zuständigkeit mit Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung (in der Betreibung Nr. ...) überprüfen lassen hat (Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt vom 27. Juli 1999; Urteil 7B.168/1999 des Bundesgerichts vom 6. August 1999) und - was die später erfolgte Pfändungsankündigung in Betreibung Nr. ... betrifft - ausdrücklich selber festhält, dass sich seine Wohn- und Aufenthaltsverhältnisse nicht verändert hätten. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

Demnach erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt Basel-Stadt und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: