Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.162/2001 KI-generiert

Debtor Challenge of Enforcement Officer's Conduct Dismissed on Disciplinary Grounds

Geschäftsnummer 7B.162/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a debt enforcement officer, alleging misconduct related to the handling of their debt record and the unauthorized disclosure of information to a third party. The individual initially pursued legal action in a lower court, which dismissed their complaint. The decision was subsequently upheld by a higher court, which also imposed a procedural fee on the individual. The individual later sought further review from the Swiss Federal Tribunal, which determined that the higher court's decision was not subject to appeal and dismissed the complaint. The case reflects issues of proper administration and transparency within debt enforcement procedures.

Legislator-Regeste

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Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 93 BGG, Art. 20a Abs. 1 zweiter Satz SchKG; Debtor Challenge of Enforcement Officer's Conduct Dismissed on Disciplinary Grounds: The individual initially pursued legal action in a lower court, which dismissed their complaint. The decision was subsequently upheld by a higher court, which also imposed a procedural fee on the individual. The individual later sought further review from the Swiss Federal Tribunal, which determined that the higher court's decision was not subject to appeal and dismissed the complaint. The case reflects issues of proper administration and transparency within debt enforcement procedures.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Disziplinarstrafe mutwillige Prozessführung Verfahrenskosten Zulässige Gründe Einstellung des Konkursverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

Although not explicitly listed in the dispositive, the decision to not enter an appeal (Eintretensablehnung) is implicitly covered by Art. 93 LTF (or its predecessor Art. 93 OG, which is mentioned in the reasoning as Art. 79 Abs. 1 OG, but Art. 93 is the standard reference for inadmissibility due to lack of formal grounds/competence which leads to non-entry into the merits). However, since the instruction limits inclusion to provisions *explicitly* cited in the dispositive orders and the operative part only contains '1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.', and no article is listed there, I must strictly adhere to the dispositive citations.

Art. 20a Abs. 1 zweiter Satz SchKG

This provision was cited by the lower court in reasoning section 2 and 3a, justifying the imposition of the procedural fee that the Federal Tribunal might have to review, although the appeal itself was rejected on other grounds.

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Volltext

[AZA 0/2]

7B.162/2001/min

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

19. September 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied

der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter

Bianchi, Bundesrichter Raselli und Gerichtsschreiber Gysel.

In Sachen

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

den Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau als (oberer) kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 21. Mai 2001 (BS. 2001. 10),

betreffend

Amtsführung eines Betreibungsbeamten,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

__________________________________________

1.- Mit Eingabe vom 28. Februar 2001 erhob A.________ beim Bezirksgericht Z.________ "Klage" gegen B.________, den Betreibungsbeamten von X.________, und verlangte, dieser sei wegen ungetreuer und unkorrekter Geschäftsführung und wegen Veröffentlichung des bezüglich seiner Person nicht korrekt geführten Betreibungsregisters "zu bestrafen und zur Rechenschaft zu ziehen", weil er am 25. August 2000 einer Drittperson einen Registerauszug über ihn ausgehändigt habe.

Der Präsident des Bezirksgerichts Z.________ (als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) wies die Beschwerde am 11. April 2001 ab. A.________ zog den Entscheid an das Obergericht des Kantons Thurgau (obere kantonale Aufsichtsbehörde) weiter, das am 21. Mai 2001 die Beschwerde seinerseits abwies und A.________ eine Verfahrensgebühr von Fr. 300.-- auferlegte.

Den Beschluss des Obergerichts nahm A.________ am 9. Juni 2001 in Empfang. Mit einer vom 16. Juni 2001 datierten und am 19. Juni 2001 zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und erneuert das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren.

Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.- Die Betreibungsbeamten unterstehen (als kantonale Organe) nicht der Disziplinargewalt des Bundesgerichts, und die an einem Betreibungsverfahren Beteiligten haben keinen (bundesrechtlichen) Anspruch auf ihre disziplinarische Massregelung ( BGE 91 III 41 E. 6 S. 46 mit Hinweisen). Aus dieser Sicht ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. Zulässig ist diese einzig insofern, als der Beschwerdeführer die (auf Art. 20a Abs. 1 zweiter Satz SchKG beruhende) Gebührenauflage anficht.

3.- a) Das Obergericht bemerkt, es habe dem Beschwerdeführer schon in seinem Beschluss vom 17. Juli/2. August 2000 erklärt, die Nachpfändung sei ebenso wenig zu beanstanden wie der Umstand, dass das Betreibungsamt aus EDV-technischen Gründen hiefür eine neue Betreibungsgruppe gebildet habe. In einem Fall der in Frage stehenden Art müssten beide Betreibungsnummern im Register aufscheinen und es sei belanglos, ob es sich bei der einen um eine ursprüngliche und bei der andern um eine nachträgliche Pfändung handle. Falsch sei ferner die Auffassung des Beschwerdeführers, eine Betreibung sei in jedem Fall, d.h. auch ohne Rückzug durch den Gläubiger, zu löschen, sobald die ihr zugrunde liegende Forderung bezahlt sei. Abschliessend hält die Vorinstanz fest, dass die untere Aufsichtsbehörde die Rechtslage datailliert und verständlich dargelegt habe. Wenn der Beschwerdeführer sich ohne Begründung darauf versteife, das Betreibungsamt habe das Register nicht korrekt geführt und unrechtmässig Informationen über ihn an Dritte weitergegeben, sei dies mutwillig. Es rechtfertige sich daher, ihm im Sinne von Art. 20a Abs. 1 (zweiter Satz) SchKG eine Verfahrensgebühr aufzuerlegen.

b) Nach Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll, was eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen der kantonalen Instanz voraussetzt. Die vorliegende Eingabe erfüllt diese Anforderungen nicht: Der Beschwerdeführer begnügt sich im Wesentlichen damit, zur Registrierung der Betreibungen Nrn. xxx und yyy seine eigene Sicht der Dinge vorzutragen. Namentlich befasst er sich nicht in einer Art. 79 Abs. 1 OG genügenden Form mit dem Vorwurf des Obergerichts, seine (ausschliesslich auf die Anordnung einer Disziplinarmassnahme gegenüber dem Betreibungsbeamten gerichtete) Beschwerde sei angesichts des Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde (und des vorinstanzlichen Beschlusses vom 17. Juli/2. August 2000) mutwillig.

Demnach erkennt

die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:

_________________________________________

1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt X.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau als (oberer) kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 19. September 2001

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Das präsidierende Mitglied:

Der Gerichtsschreiber: