Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.161/2002 KI-generiert

Debtor's Refusal Validates Mailbox Service of Payment Orders

Geschäftsnummer 7B.161/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was filed regarding the validity of the delivery of payment orders to a debtor, which was claimed to be invalid due to improper delivery methods. The debtor had previously refused to accept the payment orders and indicated he would not sign for them. The supervisory authority determined that the payment orders were validly delivered after attempts to hand them over personally were unsuccessful, leading to their placement in the debtor's mailbox. The debtor subsequently appealed this decision, arguing that the delivery methods violated his rights, but the higher tribunal found no reason to overturn the previous decision, affirming the validity of the delivery despite the debtor's objections.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 1 erster, Art. 93 BGG, Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG, Art. 20a Abs. 1 zweiter Satz SchKG; Debtor's Refusal Validates Mailbox Service of Payment Orders: The debtor had previously refused to accept the payment orders and indicated he would not sign for them. The supervisory authority determined that the payment orders were validly delivered after attempts to hand them over personally were unsuccessful, leading to their placement in the debtor's mailbox. The debtor subsequently appealed this decision, arguing that the delivery methods violated his rights, but the higher tribunal found no reason to overturn the previous decision, affirming the validity of the delivery despite the debtor's objections.

Schlagwörter

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Zahlungsauftrag Gültigkeit der Zustellung Zulassung der Zwangsvollstreckung Rechtsvorschlag Verlustschein mangelhafte Postzustellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

Although Art. 93 BGG is mentioned in the reasoning regarding the admissibility of general constitutional complaints (Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit Art. 81 OG), it is not explicitly cited in the final orders (dispositive).

Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG

Cited because the decision notes that the appeal proceeding is generally free of charge, which is relevant to the final decision structure.

Art. 20a Abs. 1 zweiter Satz SchKG

Cited to warn the appellant that a fine, fees, and expenses could be imposed for vexatious litigation (although not actually imposed in the dispositive).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

PS240077 (2024-07-11) · zh
Debt Collection Order Service and Jurisdiction Challenge Dismissed
«…tellungsbeamten und dem Schuldner bzw. der für ihn empfangsberechtigten Person stattgefunden habe (mit Verweis auf BGer 7B.161/2002 E. 3.2; BSK SchKG I-ANGST/RODRIGUEZ, Art. 64 N 22; act. 29, E. 3.2.1). Sodann erwog die Vorinstanz, der Beschwe…»
PS240078 (2024-07-11) · zh
Debt Enforcement: Jurisdiction and Service Validated Despite Appellant's Claims of Foreign Residence and Invalid Service
«…tellungsbeamten und dem Schuldner bzw. der für ihn empfangsberechtigten Person stattgefunden habe (mit Verweis auf BGer 7B.161/2002 E. 3.2; BSK SchKG-ANGST/RODRIGUEZ, Art. 64 N 22; act. 29, E. 3.2.1). Sodann erwog die Vorinstanz, der Beschwerd…»
15.2021.118 (2022-02-23) · ti
Enforcement Notice Validity and Timeliness of Opposition
«…considerare il suo deposito nella cassetta delle lettere come una valida notificazione (sentenza del Tribunale federale 7B.161/2002 del 28 ottobre 2002 consid. 3.2). Dall’incarto non risulta infatti alcun contatto diretto del postino con l’escussa o l…»
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Invalid Service of Payment Order and Bankruptcy Warning
«…93 II 137, cons. 3b). Le Tribunal fédéral a eu l’occasion de préciser cette jurisprudence dans un arrêt du [28.10.2002 [7B.161/2002]](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=28.10.2002_7B.161/2002), en indiquant qu’elle valait lorsqu’il n’y avait pa…»
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Debt Collection Service Dispute and Ex Officio Investigation
«…den Ausfertigungen des Zahlungsbefehls zu bescheinigen habe, an welchem Tag und an wen die Zustellung erfolgt sei (BGer 7B.161/2002 Erw. 3.2). b) Vorliegend hat der Postbote auf dem Doppel des an die Beschwerdegeg- nerin gerichteten Zahlungsbefehls v…»
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Debtor challenges payment order service after attachment notice issued
«…den Ausfertigungen des Zahlungsbefehls zu bescheinigen habe, an welchem Tag und an wen die Zustellung erfolgt sei (BGer 7B.161/2002 Erw. 3.2). b) Vorliegend hat der Postbote auf dem Doppel des an den Beschwerde- gegner gerichteten Zahlungsbefehls ver…»
15.2021.118 · ti
Creditors v. Debtor: Validity of Service of Writ of Execution and Timeliness of Opposition
«…considerare il suo deposito nella cassetta delle lettere come una valida notificazione (sentenza del Tribunale federale 7B.161/2002 del 28 ottobre 2002 consid. 3.2). Dall’incarto non risulta infatti alcun contatto diretto del postino con l’escussa o l…»
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Cantonal High Court Remands Debt Enforcement Case Over Payment Order Service Validity
«…den Ausfertigungen des Zahlungsbefehls zu bescheinigen habe, an welchem Tag und an wen die Zustellung erfolgt sei (BGer 7B.161/2002 Erw. 3.2). b) Vorliegend hat der Postbote auf dem Doppel des an die Beschwerdegeg- nerin gerichteten Zahlungsbefehls v…»
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Supervisory Review of Seizure Validity Based on Warrant Service Dispute
«…den Ausfertigungen des Zahlungsbefehls zu bescheinigen habe, an welchem Tag und an wen die Zustellung erfolgt sei (BGer 7B.161/2002 Erw. 3.2). b) Vorliegend hat der Postbote auf dem Doppel des an den Beschwerde- gegner gerichteten Zahlungsbefehls ver…»
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Debtor's Appeal on Jurisdiction and Service Nullity Dismissed in Debt Collection Case
«…tellungsbeamten und dem Schuldner bzw. der für ihn empfangsberechtigten Person stattgefunden habe (mit Verweis auf BGer 7B.161/2002 E. 3.2; BSK SchKG I-ANGST/RODRIGUEZ, Art. 64 N 22; act. 29, E. 3.2.1). Sodann erwog die Vorinstanz, der Beschwe…»
PS240078 · zh
Debt Enforcement Order Validity Based on Apparent Domicile and Refusal of Service
«…tellungsbeamten und dem Schuldner bzw. der für ihn empfangsberechtigten Person stattgefunden habe (mit Verweis auf BGer 7B.161/2002 E. 3.2; BSK SchKG-ANGST/RODRIGUEZ, Art. 64 N 22; act. 29, E. 3.2.1). Sodann erwog die Vorinstanz, der Beschwerd…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.161/2002 /min

Urteil vom 28. Oktober 2002

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Gysel.

Z.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Zustellung von Zahlungsbefehlen

Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. August 2002.

Die Kammer stellt fest und zieht in Erwägung:

1. Mit Eingabe vom 13. Juli 2002 reichte Z.________ eine Beschwerde "hinsichtlich der rechts-ungültigen Übergabe des Zahlungsbefehls und/oder von Zahlungsbefehlen in den Briefkasten vom 05. Juli 2002" ein. Die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern behandelte die Eingabe als Beschwerde gegen die Zustellung der Zahlungsbefehle in den beim Betreibungs- und Konkursamt W.________ hängigen Betreibungen Nrn. xxx (eingeleitet von der Ausgleichskasse des Kantons Bern) und yyy (eingeleitet von der Krankenkasse V.________) und erkannte am 5. August 2002, die Beschwerde werde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden könne.

Z.________ nahm diesen Entscheid am 8. August 2002 in Empfang. Mit einer vom 17. August 2002 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und verlangt, den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde aufzuheben und (sinngemäss) festzustellen, dass die Zustellung der Zahlungsbefehle nichtig sei.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen zur Beschwerde angebracht. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2. Der Beschwerdeführer wirft verschiedenen Amtsstellen Verstösse gegen Bestimmungen der Bundesverfassung vor. Sollten sich diese Rügen auch gegen die kantonale Aufsichtsbehörde richten, wäre darauf nicht einzutreten: Für Rügen der genannten Art ist die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit Art. 81 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]).

3.

3.1 Die kantonale Aufsichtsbehörde hält fest, dass der Betreibungsweibel mehrmals versucht habe, dem Beschwerdeführer den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx zuzustellen. Eine Aufforderung, den Zahlungsbefehl auf dem Amt abzuholen, sei unbeachtet geblieben, worauf das Betreibungsamt die Ortspolizei mit der Zustellung beauftragt habe. In der (später eingeleiteten) Betreibung Nr. yyy sei Letzteres anscheinend direkt geschehen. Sodann weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst ausgeführt habe, er habe dem mit der Zustellung beauftragten Herrn T.________ am 10. Juni 2002 erklärt, er werde keine Zahlungsbefehle unterzeichnen. Das Gleiche habe der Beschwerdeführer dann noch schriftlich in einem Protokoll über das am erwähnten Tag Abgelaufene bekannt gegeben. Als Herr T.________ am 5. Juli 2002 dann ein weiteres Mal versucht habe, die Betreibungsurkunden zu übergeben, habe der Beschwerdeführer wiederholt, dass er keine Zahlungsbefehle entgegennehme, worauf Herr T.________ diese in einem Umschlag in den Briefkasten gelegt habe. In Anbetracht der gegebenen Umstände seien die Zahlungsbefehle damit gültig zugestellt worden.

3.2 Was in der Beschwerde vorgebracht wird, vermag die Auffassung der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen:

Es trifft zu, dass die erkennende Kammer in dem vom Beschwerdeführer angerufenen BGE 117 III 7 ff. das Einwerfen des Zahlungsbefehls in den Briefkasten des Betriebenen nicht als rechtswirksame Zustellung erachtet hat. Im Unterschied zum vorliegenden Fall war dem Einwurf indessen nicht ein persönlicher Kontakt zwischen dem Zustellbeamten und dem Schuldner unmittelbar vorangegangen. Es hatte sich dort so verhalten, dass der Betriebene dem Betreibungsbeamten, der ihn telefonisch auf die Zahlungsbefehle aufmerksam gemacht und ihm deren persönliche Übergabe angekündigt hatte, erklärt hatte, er werde seine Wohnungstüre nicht öffnen. Darin vermochte die Kammer keine eigentliche Annahmeverweigerung zu erkennen. Dass sie unter Verhältnissen, wie sie hier vorlagen, anders entschieden hätte, ergibt sich aus ihrer Feststellung, im kantonalen Entscheid fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Rekurrent im Augenblick, wo ein Angestellter des Betreibungsamtes oder ein Postbote ihm die Zahlungsbefehle hätte aushändigen wollen, deren Annahme tatsächlich verweigert hätte (E. 3b S. 10).

Das Betreibungsamt hat davon abgesehen, auf den von ihm zurückbehaltenen Zahlungsbefehlsexemplaren den Vermerk "Annahme verweigert" anzubringen. Unter den hier gegebenen Umständen liegt darin entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Verletzung von Art. 72 Abs. 2 SchKG , wonach der Zustellbeamte auf den Ausfertigungen des Zahlungsbefehls zu bescheinigen hat, an welchem Tag und an wen die Zustellung erfolgt ist.

Unbehelflich ist schliesslich auch der Hinweis darauf, dass nie versucht worden sei, die Zahlungsbefehle postalisch zuzustellen. Dass das Betreibungsamt von Bundesrechts wegen verpflichtet gewesen wäre, die Post in Anspruch zu nehmen, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht.

4. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG). Allerdings rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass bei mutwilliger Beschwerdeführung eine Busse (bis 1'500 Franken) sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 1 zweiter Satz SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt W.________ und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: