Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.160/2006 KI-generiert

Bank Account Blockage in Bankruptcy Proceedings

Geschäftsnummer 7B.160/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a debtor who contested the freezing of her bank account during a bankruptcy process initiated by the relevant bankruptcy authority. The debtor sought to lift the account freeze and requested the release of a specific balance, arguing for the need to maintain essential living expenses. Initially, a lower court dismissed her complaint, and this decision was upheld by the higher court, which also declined to initiate disciplinary proceedings against the bankruptcy officer. The debtor subsequently escalated the matter to the Federal Tribunal, where she continued to challenge the validity of the account freeze and the actions of the bankruptcy authority.

Legislator-Regeste

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Art. 80 OG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 222 SchKG, Art. 223 SchKG, Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG, Art. 224 SchKG; Bank Account Blockage in Bankruptcy Proceedings: The debtor sought to lift the account freeze and requested the release of a specific balance, arguing for the need to maintain essential living expenses. Initially, a lower court dismissed her complaint, and this decision was upheld by the higher court, which also declined to initiate disciplinary proceedings against the bankruptcy officer. The debtor subsequently escalated the matter to the Federal Tribunal, where she continued to challenge the validity of the account freeze and the actions of the bankruptcy authority.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Bankenrecht Bankauskunft Betreibungsbegehren Sperrkonto finanzielle Mittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 OG
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) verzichtet.
Art. 79 Abs. 1 OG
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E.
Art. 222 SchKG
Art. 223 SchKG
Die Sperrung des betreffenden Kontokorrentkontos zwecks Feststellung und Sicherung der zur Konkursmasse gehörenden Vermögenswerte als Sicherungsmassnahme im Sinne von Art. 223 SchKG sei nicht zu beanstanden.
Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG
2.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich im Zusammenhang mit dem erwähnten Bankguthaben im Wesentlichen auf Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG .
Art. 224 SchKG
Nach dieser Bestimmung sind dem Schuldner (auch im Konkurs; Art. 224 SchKG ) die für zwei Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel zu belassen.
Art. 63 Abs. 2 i.V.m
Aus dem angefochtenen Beschluss geht hervor (Art. 63 Abs. 2 i.V.m.
Art. 81 OG
Art. 81 OG ), dass die Beschwerdeführerin jede Auskunft zu ihren Vermögens- und Einkommensverhältnisse verweigert hat.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning section regarding the cost of the appeal procedure, although the dispositive itself does not explicitly cite a cost provision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

BK 2025 223 (2025-10-08) · be
Seizure of Cash to Cover Legal Costs Upheld Despite Appeal
«…Diese Unpfänd- barkeit kann nur verlangen, wer wirklich darauf angewiesen ist (Urteil des Bundes- gerichts 7B.160/2006 vom 20. November 2006 E. 2.2; BGE 97 III 23 E. 1). Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Schuldner zufolge straf…»
1----------- (2023-03-03) · vd
Appeal Concerning Seizure of Pension Funds and Minimum Vital Amount Calculation
«…etien, il faut laisser à sa disposition le montant qui lui est nécessaire pour une durée de deux mois dès la saisie (TF 7B.160/2006 du 20 novembre 2006, consid. 2.2 ; Autorité de surveillance du canton de Bâle-Ville, 15 mai 2003, in BJM 2005, p. 42, e…»
KSK 2021 3 (2021-03-12) · gr
Debtor's Appeal Against Account Seizure Dismissed Due to Untimely Objection and Lack of Subsistence Need Substantiation
«…fändbare allgemeine Barmittelreserve. Diese Unpfändbarkeit kann nur verlangen, wer wirklich darauf angewiesen ist (BGer 7B.160/2006 v. 20.11.2006 E.2.2; BGE 91 III 59). 5.2. Vorliegend geht aus den vom Betreibungsamt Plessur zugestellten Unterla- gen…»
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Appeal Against Debt Enforcement and Pension Seizure
«…leben hat, ist unter Umständen der gesamte Betrag zu be- lassen (BGE 97 III 23 E. 1 S. 25; 92 III 6 E. 3 S. 7 f.; BGer 7B.160/2006 vom 20. No- vember 2006, E.2.2.; Georges Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.],…»
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«…ébiteur et sa famille aient véritablement besoin des montants visés (ATF 91 III 57; arrêt du Tribunal fédéral 7B.160/2006 du 20 novembre 2006 consid. 2.2). 2.2 Dans le cas d'espèce, les droits à séquestrer, tels qu'exhaustivement énumé…»
KSK 2015 76 (2015-12-15) · gr
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«…erve handelt, sondern die Unpfändbarkeit nur verlangen kann, wer wirklich darauf angewiesen ist (BGE 91 III 57; 7B.160/2006), Seite 3 — 5 – dass X._____ aber selbst a…»
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Seizure of Bank Funds Derived from Real Estate Sale Annulled Due to Insufficient Living Expenses Remaining
«…etien, il faut laisser à sa disposition le montant qui lui est nécessaire pour une durée de deux mois dès la saisie (TF 7B.160/2006, du 20 novembre 2006, c. 2.2; Autorité de surveillance du canton de Bâle-Ville, 15 mai 2003, in BJM 2005, p. 42, et rés…»
Plainte.2015.3 (2014-12-31) · vd
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«…l’art. 92 al. 1 ch. 5 LP par analogie, le montant qui lui est nécessaire pour une durée de deux mois dès la saisie (TF 7B.160/2006, du 20 novembre 2006, c. 2.2 ; Autorité de surveillance du canton de Bâle-Ville, 15 mai 2003, in BJM 2005, p. 42, et ré…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.160/2006 /blb

Urteil vom 20. November 2006

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Konkursbeschlag,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 19. August 2006 (NR60065/U).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Die Gemeinschuldnerin X.________ erhob mit Eingabe vom 26. Juni 2006 Beschwerde gegen die Sperrung ihres Kontokorrentkontos Nr. xxxx bei der Bank B.________, ..., im Rahmen des durch das Konkursamt Aussersihl-Zürich durchgeführten Konkursverfahrens (Konkurseröffnung am 4. April 2006, Betreibung Nr. 73'524 des Betreibungsamtes Zürich 4) und beantragte sinngemäss im Wesentlichen, es sei die Kontosperre aufzuheben und das Konkursamt anzuweisen, ihr den Saldo bzw. die Gutschrift von Fr. 1'251.-- auszuzahlen. Mit Beschluss vom 14. Juli 2006 wies das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen die Beschwerde ab und verzichtete auf die (beantragte) Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Hiergegen gelangte X.________ an das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, welche die Beschwerde mit Beschluss vom 19. August 2006 abwies und auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ebenfalls verzichtete.

X.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 8. September 2006 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen sinngemäss, es seien der angefochtene Beschluss sowie die vom Konkursamt verfügte Kontosperre aufzuheben und ein Disziplinarverfahren einzuleiten.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2. Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1).

2.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen - unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen - festgehalten, dass die Beschwerdeführerin als Gemeinschuldnerin entgegen ihrer gesetzlichen Pflicht ( Art. 222 SchKG ) bis anhin jegliche Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Unterzeichnung des Einvernahmeprotokolls verweigert habe. Die Sperrung des betreffenden Kontokorrentkontos zwecks Feststellung und Sicherung der zur Konkursmasse gehörenden Vermögenswerte als Sicherungsmassnahme im Sinne von Art. 223 SchKG sei nicht zu beanstanden. Auf diese Erwägungen geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Insoweit legt sie nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über das unter Konkursbeschlag fallende und zu sichernde Vermögen verletzt habe, wenn sie die vom Konkursamt verfügte Kontosperrung bestätigt hat.

2.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich im Zusammenhang mit dem erwähnten Bankguthaben im Wesentlichen auf Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG . Nach dieser Bestimmung sind dem Schuldner (auch im Konkurs; Art. 224 SchKG ) die für zwei Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel zu belassen. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es sich dabei nicht um eine (unpfändbare) allgemeine Barmittelreserve handelt ( BGE 91 III 57 S. 59), sondern diese Unpfändbarkeit nur verlangen kann, wer wirklich darauf angewiesen ist (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl. 2003, § 23 Rz. 19). Aus dem angefochtenen Beschluss geht hervor (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG ), dass die Beschwerdeführerin jede Auskunft zu ihren Vermögens- und Einkommensverhältnisse verweigert hat. Weder behauptet die Beschwerdeführerin selber, noch besteht ein Anhaltspunkt, dass die obere Aufsichtsbehörde Hinweise übergangen habe, wonach die Beschwerdeführerin auf das Kontoguthaben zur Anschaffung von Nahrungs- und Feuerungsmittel wirklich angewiesen sei.

2.3 Schliesslich ist der sinngemässe Antrag der Beschwerdeführerin auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Konkursbeamten unzulässig, da dem Bundesgericht keine Disziplinarbefugnisse zustehen ( BGE 128 III 156 E. 1c S. 158).

2.4 Nach dem Dargelegten kann auf die nicht substantiierte und unzulässige Beschwerde nicht eingetreten werden.

3. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ). Das Bundesgericht behält sich vor, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen das vorliegende Urteil ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches - wie in vorangegangenen Fällen - in mutwilliger Weise erfolgen sollte.

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Konkursamt Aussersihl-Zürich, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2006

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: