Supervisory Authority Decision Challenge and Vexatious Litigation Fine Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, three parties filed a complaint with the supervisory authority in bankruptcy and debt collection matters for the Canton of Bern regarding a forced sale initiated against them. The supervisory authority dismissed the complaint, imposing a fine for frivolous litigation. The parties subsequently appealed this decision to the Federal Tribunal, while also requesting free legal assistance and a stay of the proceedings. However, the Federal Tribunal found that the appeal was submitted after the deadline and determined that it would not proceed with the case, noting that the arguments presented were baseless and frivolous, leading to the imposition of court costs on two of the appellants.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20 OR, Art. 27 Abs. 2 ZGB, Art. 80 Abs. 1 OG, Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 19 Abs. 2 SchKG, Art. 19 SchKG; Supervisory Authority Decision Challenge and Vexatious Litigation Fine Appeal Dismissed: The supervisory authority dismissed the complaint, imposing a fine for frivolous litigation. The parties subsequently appealed this decision to the Federal Tribunal, while also requesting free legal assistance and a stay of the proceedings. However, the Federal Tribunal found that the appeal was submitted after the deadline and determined that it would not proceed with the case, noting that the arguments presented were baseless and frivolous, leading to the imposition of court costs on two of the appellants.
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KI-generiertAlthough not explicitly cited in the dispositive, the general principle of non-admission of appeals based on procedural flaws (as established by Art. 19 SchKG timeliness) is the basis for Order 1. However, sticking strictly to explicit citation in the dispositive, only Arts. 20a SchKG and implicitly Art. 19 SchKG (reasoning) are tied to the judgment. Since Order 1 is based on inadmissibility due to Art. 19 SchKG, and the reasoning refers extensively to Art. 19 SchKG, only the cost/sanction provision is explicitly mentioned in the final orders.
This article on court costs would typically be cited for order 2, but the decision cites Art. 20a SchKG instead for imposing costs for mutwillige Beschwerdeführung in this specific context.
Cited to establish that the appeal was filed outside the legal deadline.
Cited as the basis for imposing court costs on the first and second appellants due to vexatious appeal.
Cited in the context of deeming the current appeal as vexatious (mutwillig) when discussing the waiver of legal aid.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.159/2004 /bnm
Urteil vom 2. September 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.
Parteien
1. X.________,
2. Y.________,
3. Z.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Zwangsversteigerung,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 17. Juli 2004 (Nr. ABS 04 161).
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Mit Eingabe vom 6. April 2004 erhoben X.________, Y.________ und Z.________ Beschwerde "im Sinne von Art. 230 und Art. 20 OR i.V.m. Art. 27 Abs. 2 ZGB " an die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern. Mit Entscheid vom 17. Juli 2004 trat diese auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte X.________ eine Busse von Fr. 600.-- wegen mutwilliger Beschwerdeführung.
Gegen diesen Entscheid gelangen X.________, Y.________ und Z.________ mit Beschwerde vom 18. August 2004 (Poststempel) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Neben diversen Hauptbegehren stellen sie unter anderem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen ( Art. 80 Abs. 1 OG ) angebracht und es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2. Die Beschwerde wird auch im Namen von Z.________ (Beschwerdeführer 3) erhoben. Wie bereits im kantonalen Verfahren hat er indes die Beschwerdeschrift nicht mitunterzeichnet. Da auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist, wie nachfolgend aufgezeigt wird, kann die Frage offen bleiben, ob dieser überhaupt Beschwerde erheben wollte bzw. ob er dazu legitimiert ist.
3. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist einzig der Entscheid der bernischen Aufsichtsbehörde vom 17. Juli 2004. Soweit sich die Anträge der Beschwerdeführer auf andere Verfahren beziehen, kann darauf nicht eingetreten werden.
Der Entscheid der Aufsichtsbehörde wurde den Beschwerdeführern am 26. bzw. am 30. Juli 2004 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist ( Art. 19 Abs. 1 SchKG ) ist damit spätestens am 9. August 2004 abgelaufen. Die am 18. August 2004 bei der Post aufgegebene Beschwerde erweist sich daher als verspätet, so dass nicht darauf eingetreten werden kann.
4. Soweit die Beschwerdeführer Rügen erheben, welche an keine Frist gebunden sind, erweisen sich ihre Vorbringen als offensichtlich haltlos: So kommt eine formelle Rechtsverweigerung bzw. eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 SchKG von vornherein nicht in Betracht, da die Aufsichtsbehörde mit ihrem Entscheid vom 17. Juli 2004 die Eingabe der Beschwerdeführer vom 6 April 2004 behandelt hat ( BGE 97 III 28 E. 3a S. 31; Flavio Cometta, in: Staehelin/ Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 16 zu Art. 19 SchKG ; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 2003, § 6 N. 19 ff.). Ebenso wenig werden "unhaltbare widerrechtliche und sittenwidrige Handlungen" des Betreibungsamtes nachvollziehbar dargetan - noch sind solche ersichtlich -, die zur Nichtigkeit der durchgeführten Zwangsverwertung führen könnten.
5. Damit ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich, so dass sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos erweist, bzw. auf Grund der Mutwilligkeit (vgl. E. 6 unten) die vorliegende Beschwerde ohnehin als aussichtslos angesehen werden muss. Gegenstandslos wird mit dem Entscheid in der Sache auch das Gesuch, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
6. In ihrer weitschweifigen Beschwerde bringen die Beschwerdeführer einmal mehr Rügen vor, über welche längst rechtskräftig entschieden worden ist (Aberkennung, Existenzminimum) und mit dem im Kanton Bern durchgeführten Verwertungsverfahren keinerlei Zusammenhang aufweisen (Ausweisung, Pfandverwertung im Kanton Thurgau, Pfändung Rente). Die vorliegende Beschwerdeführung muss daher als mut- und böswillig bezeichnet werden, so dass dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ; BGE 127 III 178 E. 2a S. 179). Da der Beschwerdeführer 3 erstmals als Partei in einem Verfahren vor der erkennenden Kammer beteiligt ist und er zudem die Eingabe nicht unterschrieben hat, wird von einer Kostenauflage an ihn abgesehen.
Demnach erkennt die Kammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungs- und Konkursamt A.________ und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. September 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: