Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.158/2004 KI-generiert

Debt Enforcement and Bankruptcy Appeal Dismissed for Lateness and Deficiency

Geschäftsnummer 7B.158/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who initiated a debt collection request against a court for a substantial financial claim exceeding 1.8 million Swiss francs. The initial request was rejected by the debt collection office, prompting the individual to appeal to various judicial authorities, including lower and upper cantonal supervisory bodies. Despite multiple appeals, the higher court dismissed the individual's challenges and the individual subsequently submitted a complaint to the Federal Tribunal. However, the complaint was deemed late, as the appeal period had expired, and the court indicated that the individual failed to address the substantive issues raised in the higher court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 80 OG, Art. 31 Abs. 3 SchKG, Art. 20a Abs. 1 SchKG, Art. 93 BGG; Debt Enforcement and Bankruptcy Appeal Dismissed for Lateness and Deficiency: The initial request was rejected by the debt collection office, prompting the individual to appeal to various judicial authorities, including lower and upper cantonal supervisory bodies. Despite multiple appeals, the higher court dismissed the individual's challenges and the individual subsequently submitted a complaint to the Federal Tribunal. However, the complaint was deemed late, as the appeal period had expired, and the court indicated that the individual failed to address the substantive issues raised in the higher court's decision.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Einstellung des Konkursverfahrens verspätete Kündigung verspätete Gebührenzahlung Versäumung der gesetzlichen Frist Vollstreckungsentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

Although the dismissal of the appeal ('Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten') is the main ground, the specific article for non-entering upon appeal (like Art. 93 or 108 LTF/BGG) is **absent** from the dispositive (Order 1). Therefore, based strictly on the instructions, this procedural ground is **not** included, even though it is inferred.

Art. 20a Abs. 1 SchKG

The court imposed court costs due to the frivolous nature of the appeal.

Art. 31 Abs. 3 SchKG

Cited in the reasoning to explain why the appeal was late (although the decision to dismiss was based on lateness, Art. 31 Abs. 3 SchKG was cited in relation to the calculation of the deadline itself, not the final order of dismissal, which is Art. 93 BGG/LTF, but here, since Art. 93 is missing, we only include what is explicit in the dispositive).

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.158/2004 /bnm

Urteil vom 24. August 2004

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Rechtsverweigerung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 19. Juli 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 X._______ stellte am 13. Januar 2004 beim Betreibungsamt A.________ das Betreibungsbegehren gegen das Bezirksgericht Dielsdorf für eine Forderung von über 1,8 Mio. Franken. Mit Verfügung vom 15. Januar 2004 wies das Betreibungsamt das Begehren zurück. Hiergegen erhob X.________ Beschwerde beim Bezirksgericht Dielsdorf als unterer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Mit Beschluss vom 1. März 2004 überwies das Bezirksgericht Dielsdorf (gestützt auf den Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Februar 2004) die Beschwerde an das Bezirksgericht Zürich zur Behandlung. Gegen diesen Überweisungsbeschluss gelangte X.________ an das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, welche auf die Beschwerde mit Beschluss vom 29. März 2004 nicht eintrat. Auf die dagegen bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts eingereichte Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Juli 2004 nicht ein (7B.71/2004).

1.2 In der Folge wies das Bezirksgericht Zürich, dem das Beschwerdeverfahren durch die Verwaltungskommission zugewiesen worden war, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter die Beschwerde mit Beschluss vom 22. März 2004 ab. Der von X.________ hiergegen beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen erhobene Rekurs hatte keinen Erfolg. Die Aufsichtsbehörde wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 19. Juli 2004 ab.

1.3 Mit Eingabe vom 11. August 2004 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Das Obergericht hat anlässlich der Übersendung der Akten auf Gegenbemerkungen verzichtet ( Art. 80 OG ).

1.4 Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer den Beschluss des Obergerichts vom 19. Juli 2004 am 28. Juli 2004 entgegengenommen hat. Am 29. Juli 2004 hat die 10-tägige Beschwerdefrist für den Weiterzug der Sache an das Bundesgericht zu laufen begonnen. Da der letzte Tag der Frist auf einen Samstag fiel, endigte die Frist am Montag, den 9. August 2004 ( Art. 31 Abs. 3 SchKG ). Damit ist die vom Beschwerdeführer am 11. August 2004 der Post übergebene Beschwerde klar verspätet.

2. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise mit dem ausführlich begründeten Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde auseinander setzt ( BGE 119 III 49 E. 1), sondern nur Einwendungen vorbringt, die mit dem angefochtenen Beschluss nichts zu tun haben.

3. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ). Die erkennende Kammer behält sich vor, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen das vorliegende Urteil ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches in mutwilliger Weise erfolgen sollte.

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: