Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.158/2003 KI-generiert

Debtor's Appeals Against Asset Seizure Schedules Dismissed for Lacking Substance and Timeliness

Geschäftsnummer 7B.158/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves two individuals who filed complaints against two separate debt enforcement orders issued by the debt collection office in their jurisdiction. Their initial complaints were rejected by the supervisory authority in charge of debt enforcement for the canton. They subsequently attempted to appeal these decisions to a higher court within the stipulated timeframe. However, the court identified deficiencies in their appeal submissions, such as failing to adequately reference the contested decisions and missing the appeal deadlines for some actions. Ultimately, the court ruled that it could not consider the appeals against the supervisory authority's decisions and forwarded one of their complaints concerning a more recent enforcement order to the appropriate supervisory authority for further handling.

Legislator-Regeste

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Art. 19 SchKG, Art. 80 OG, Art. 31 Abs. 1 SchKG, Art. 31 Abs. 3 SchKG, Art. 32 Abs. 1 SchKG, Art. 79 Abs. 1 OG; Debtor's Appeals Against Asset Seizure Schedules Dismissed for Lacking Substance and Timeliness: Their initial complaints were rejected by the supervisory authority in charge of debt enforcement for the canton. They subsequently attempted to appeal these decisions to a higher court within the stipulated timeframe. However, the court identified deficiencies in their appeal submissions, such as failing to adequately reference the contested decisions and missing the appeal deadlines for some actions. Ultimately, the court ruled that it could not consider the appeals against the supervisory authority's decisions and forwarded one of their complaints concerning a more recent enforcement order to the appropriate supervisory authority for further handling.

Schlagwörter

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Vermögen Rechtzeitigkeit der Rechtsschrift nachträglicher Rechtsvorschlag Pfändungsbegehren Nachpfändung Konkursverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning regarding the cost-free nature of the appeal procedure, although the dispositive does not explicitly impose costs.

Art. 32 Abs. 2 SchKG

The Tribunal ordered the transfer of a specific complaint to the supervisory authority.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.158/2003 /min

Urteil vom 23. Juli 2003

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Pfändungsurkunden,

SchKG-Beschwerde gegen die Entscheide der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 19. Juni 2003 (Nr. 111/03) und vom 20. Juni 2003 (Nr. 175/03).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. A.________ und B.________ erhoben am 17. März 2003 Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde Gruppen-Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Aarwangen. Mit Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 19. Juni 2003 (Nr. 111/03) wurde die Beschwerde abgewiesen.

A.________ führte am 16. Mai 2003 Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde Gruppen-Nr. yyy des Betreibungs- und Konkursamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Aarwangen. Die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Juni 2003 (Nr. 175/03) ebenfalls ab.

Mit als "Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG " bezeichneten Eingaben vom 7. Juli 2003 sowie 14. Juli 2003 (je S. 1) haben A.________ und B.________ die Entscheide der Aufsichtsbehörde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen.

Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) verzichtet.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.

2.1 Anfechtungsobjekt der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG kann einzig ein Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde sein. Soweit die Beschwerdeführer in ihren Ausführungen (betreffend mehrere von ihnen bei verschiedenen Behörden und Gerichten eingeleitete Verfahren) überhaupt nicht auf die angefochtenen Entscheide Bezug nehmen, können sie von vornherein nicht gehört werden.

2.2 Die 10-tägige Beschwerdefrist für die Weiterziehung des Entscheides Nr. 175/03 der Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht begann mit rechtswirksamer Zustellung am 25. Juni 2003 (Empfangsbestätigung) mit dem 26. Juni 2003 zu laufen ( Art. 31 Abs. 1 SchKG ) und endigte am 5. Juli 2003, verlängerte sich, weil dieser Tag ein Samstag war, bis zum nächstfolgenden Werktag, dem 7. Juli 2003 ( Art. 31 Abs. 3 SchKG ). Die am 7. Juli 2003 der schweizerischen Post ( Art. 32 Abs. 1 SchKG ) übergebene Beschwerde, die sich laut Eingabe "gegen die Pfändungsurkunde Gruppen-Nr. yyy", mithin den Entscheid Nr. 175/03 der Aufsichtsbehörde richtet, erweist sich als rechtzeitig.

Bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 17 ff. SchKG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist; verspätete Anträge, Begründungen oder Beschwerdeergänzungen sind unbeachtlich, selbst wenn sie in der rechtzeitigen Beschwerdeerklärung angekündigt wurden ( BGE 126 III 30 E. 1b S. 31). Folglich kann auf die Beschwerde vom 14. Juli 2003 (Postaufgabe), soweit sie sich gegen den Entscheid Nr. 175/03 der Aufsichtsbehörde richtet, wegen Verspätung nicht eingetreten werden. Die vorangegangene Eingabe vom 7. Juli 2003 ist wohl rechtzeitig. Als Beschwerde ist sie dennoch unzulässig, weil die Eingabe eine blosse Beschwerdeerklärung enthält und damit offensichtlich nicht den Begründungsanforderungen nach Art. 79 Abs. 1 OG genügt, wonach in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1).

2.3 Die Beschwerdeführer erklären in ihrer Eingabe (S. 2 Lit. A Ziff. 1) vom 14. Juli 2003, den Entscheid Nr. 111/03 der Aufsichtsbehörde - entgegen ihrer Angabe auf der ersten Seite - doch nicht weiterziehen zu wollen. Die 10-tägige Beschwerdefrist für die Weiterziehung des Entscheides Nr. 111/03 der Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht begann jedenfalls mit rechtswirksamer Zustellung am 21. Juni 2003 (Empfangsbestätigung des Beschwerdeführers) bzw. am 28. Juni 2003 (Empfangsbestätigung der Beschwerdeführerin) spätestens mit dem 29. Juni 2003 zu laufen und endigte am Dienstag, 8. Juli 2003. Auf die am 14. Juli 2003 der schweizerischen Post übergebene Beschwerde könnte daher - soweit sie sich überhaupt gegen den Entscheid Nr. 111/03 der Aufsichtsbehörde richten sollte - wegen Verspätung ohnehin nicht eingetreten werden.

2.4 Die Beschwerdeführer kritisieren in ihrer Eingabe vom 14. Juli 2003 im Weiteren ausdrücklich die Pfändungsurkunde Gruppen-Nr. zzz (Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Aarwangen) vom 26. Juni 2003 und behaupten mit Entgegennahme der Pfändungsurkunde am 4. Juli 2003 die rechtzeitige Beschwerdeführung (Lit. A Ziff. 3 und 4 sowie Lit. B der Eingabe). Die Eingabe ist daher einschliesslich Beilagen an die zur Behandlung der Beschwerde zuständige Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern zu überweisen ( Art. 32 Abs. 2 SchKG ).

3. Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- und mutwilliger Beschwerdeführung, in denen einer Partei Bussen bis Fr. 1'500.-- sowie Gebühren oder Auslagen auferlegt werden können - kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde gegen die Entscheide der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 19. Juni 2003 (Nr. 111/03) und vom 20. Juni 2003 (Nr. 175/03) wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde (Eingabe einschliesslich Beilagen) vom 14. Juli 2003 gegen die Pfändungsurkunde Gruppen-Nr. zzz vom 26. Juni 2003 des Betreibungs- und Konkursamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Aarwangen, wird der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern überwiesen.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Aarwangen, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: