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7B.156/2001 KI-generiert

In a case involving a debt collection and bankruptcy procedure, the authorities valued a property at 1.3 million Swiss francs based on an architect's report

Geschäftsnummer 7B.156/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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In a case involving a debt collection and bankruptcy procedure, the authorities valued a property at 1.3 million Swiss francs based on an architect's report. The property owners contested this valuation, arguing that it was improperly conducted and did not reflect the required assessment standards for auction value. They filed complaints with both local and higher cantonal courts, seeking both the annulment of the initial valuation and a new, unbiased assessment. However, both courts upheld the original decision of the debt enforcement office, stating that while a request for a new assessment was permissible, the original valuation was not considered invalid. The property owners subsequently escalated the case to the Federal Tribunal, maintaining their request for a reassessment.

Legislator-Regeste

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Art. 9 Abs. 2 VZG, Art. 99 Abs. 2 VZG, Art. 80 Abs. 1 OG, Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 22 Abs. 1 SchKG; In a case involving a debt collection and bankruptcy procedure, the authorities valued a property at 1.3 million Swiss francs based on an architect's report: Das Bezirksgericht Bülach (I. Abteilung) beschloss am 25. April 2001, dass den Beschwerdeführern (im Hinblick auf eine Neuschätzung nach Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 99 Abs. 2 VZG ) Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von 1'000 Franken angesetzt werde und dass bei rechtzeitigem Eingang des Vorschusses V._______, dipl. Architekt HTL, mit dem Gutachten beauftragt werde, falls gegen dessen Ernennung nicht innert der gleichen Frist Einwendungen erhoben würden. In seinen Erwägungen hat es das Begehren, die vorhandene Schätzung als nichtig zu erklären, ausdrücklich abgelehnt.

Schlagwörter

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Betreibungskosten Verkehrswert der Liegenschaft öffentliche Schulden Vollstreckungsentscheid Hinterlegung der Schuld Gutachtervertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

[AZA 0/2]

7B.156/2001/GYW/bnm

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

28. August 2001

Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter Merkli,

Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Gysel.

In Sachen

1. Z.________,

2. Y.________, Beschwerdeführer,

gegen

den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 25. Mai 2001 (NR010034/U),

betreffend

Schätzung eines zu verwertenden Grundstücks,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- In der Betreibung Nr. x auf Grundpfandverwertung liess das Betreibungsamt A.________ den Betreibungsschuldner Z.________ und die Pfandeigentümerin Y.________ mit Anzeige vom 2. März 2001 wissen, dass es den Wert des Pfandobjekts auf 1,3 Mio. Franken geschätzt habe. Es hatte sich dabei auf einen Bericht von Architekt W.________ vom 27. Februar 2001 gestützt, der einen Verkehrswert dieser Höhe ermittelt hatte.

Z.________ und Y.________ führten mit Eingabe vom 22. März 2001 beim Bezirksgericht Bülach als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde. Sie rügten, dass das Betreibungsamt die Schätzung nicht selbst vorgenommen, sondern einen Architekten damit betraut habe, und brachten zudem vor, dass der Verkehrswert nichts mit dem Wert zu tun habe, der für die betreibungsamtliche Schätzung, d.h. für die Angabe des mutmasslichen Verkaufserlöses, massgebend sei. Da die beanstandete Schätzung als Grundlage für eine Verwertung somit untauglich sei, sei sie als nichtig zu erklären. Für den Fall, dass diesem Begehren nicht stattgegeben werden sollte, sei im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VZG (in Verbindung mit Art. 99 Abs. 2 VZG ) eine neue Schätzung (durch einen Sachverständigen) anzuordnen.

Das Bezirksgericht Bülach (I. Abteilung) beschloss am 25. April 2001, dass den Beschwerdeführern (im Hinblick auf eine Neuschätzung nach Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 99 Abs. 2 VZG ) Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von 1'000 Franken angesetzt werde und dass bei rechtzeitigem Eingang des Vorschusses V._______, dipl. Architekt HTL, mit dem Gutachten beauftragt werde, falls gegen dessen Ernennung nicht innert der gleichen Frist Einwendungen erhoben würden. In seinen Erwägungen hat es das Begehren, die vorhandene Schätzung als nichtig zu erklären, ausdrücklich abgelehnt.

Z.________ und Y.________ zogen den bezirksgerichtlichen Beschluss an das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich (obere kantonale Aufsichtsbehörde) weiter, das den Rekurs am 25. Mai 2001 abwies.

Den Beschluss des Obergerichts nahmen Z.________ und Y.________ am 6. Juni 2001 in Empfang. Mit einer vom 18. Juni 2001 (Montag) datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führen sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie beantragen (sinngemäss), die Entscheide der beiden kantonalen Aufsichtsbehörden aufzuheben, die betreibungsamtliche Schätzung als nichtig zu bezeichnen und eine neue amtliche, für sie kostenlose Schätzung anzuordnen.

Das Obergericht hat sich zur Beschwerde nicht geäussert (vgl. Art. 80 Abs. 1 OG ). Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

Durch Präsidialverfügung vom 21. Juni 2001 ist der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

2.- Bei der erkennenden Kammer können im Falle der Kantone mit einem zweistufigen Verfahren nur die Entscheide der oberen Aufsichtsbehörde angefochten werden ( Art. 19 Abs. 1 SchKG ). Soweit die Beschwerdeführer auch die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksgerichts Bülach vom 25. April 2001 verlangen und sich mit dessen Erwägungen befassen, ist auf die Beschwerde daher von vornherein nicht einzutreten.

3.- Der an einem Grundpfandverwertungsverfahren Beteiligte, der sich mit der betreibungsamtlichen Schätzung nicht abfinden will, hat nur die Möglichkeit, bei der (unteren) Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung durch einen Sachverständigen zu verlangen, wofür er einen Kostenvorschuss zu zahlen hat (Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 99 Abs. 2 VZG ). Ein Sonderfall kann einzig dann vorliegen, wenn die Schätzung des Betreibungsamtes nichtig, d.h. vollkommen unbeachtlich ist und sie somit vom Amt überhaupt erst (neu) vorgenommen werden muss.

Nichtig ist eine betreibungsamtliche Verfügung, wenn sie gegen Vorschriften verstösst, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind ( Art. 22 Abs. 1 SchKG ). Die Verletzung von Bestimmungen der genannten Art ergibt sich weder aus dem Entscheid des Obergerichts noch aus den Vorbringen der Beschwerdeführer.

Diese begnügen sich im Wesentlichen damit, der vorinstanzlichen Erklärung, der Verkehrswert entspreche dem Erlös, der bei einer Veräusserung der Sache an einen unabhängigen Dritten erzielt würde, entgegenzuhalten, es handle sich um eine unbewiesene Behauptung.

4.- Der Entscheid des Obergerichts, durch den die Abweisung des Antrags auf Nichtigerklärung der betreibungsamtlichen Schätzung bzw. auf Wiederholung dieser Schätzung und die Fristansetzung im Hinblick auf eine Neuschätzung durch einen Sachverständigen bestätigt worden sind, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Was die Beschwerdeführer gegen die Person des vom Bezirksgericht vorgesehenen Experten vortragen, ist hier nicht zu hören: Wie schon die Vorinstanz unter Hinweis auf die entsprechende Dispositiv-Ziffer des Beschlusses der unteren Aufsichtsbehörde erklärt hat, sind derartige Einwendungen bei dieser zu erheben.

Demnach erkennt

die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:

_________________________________________

1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt A._______ und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

_______________

Lausanne, 28. August 2001

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Die Präsidentin:

Der Gerichtsschreiber: