Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.153/2005 KI-generiert

Property Owner Challenge to Foreclosure Auction Adjudication Dismissed Due to Insufficient Proof of Collusion

Geschäftsnummer 7B.153/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual contested a property auction resulting from a foreclosure initiated by a creditor. The auction was conducted by a local enforcement office, and the property was sold to the creditor for a sum of CHF 350,000. The individual appealed the auction results to the lower supervisory authority, which dismissed the appeal. This decision was then upheld by the upper supervisory authority. The individual subsequently challenged this ruling at the Federal Tribunal, alleging that there had been price collusion during the auction, as only the creditor submitted a bid while other potential bidders did not participate. The court found that the individual did not sufficiently substantiate their claims and ruled that the appeal would not be admitted. Additionally, the court imposed costs on the individual’s representative for bringing a frivolous appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 80 OG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 20a Abs. 1 SchKG, Art. 108 LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Property Owner Challenge to Foreclosure Auction Adjudication Dismissed Due to Insufficient Proof of Collusion: The auction was conducted by a local enforcement office, and the property was sold to the creditor for a sum of CHF 350,000. The individual appealed the auction results to the lower supervisory authority, which dismissed the appeal. This decision was then upheld by the upper supervisory authority. The individual subsequently challenged this ruling at the Federal Tribunal, alleging that there had been price collusion during the auction, as only the creditor submitted a bid while other potential bidders did not participate. The court found that the individual did not sufficiently substantiate their claims and ruled that the appeal would not be admitted. Additionally, the court imposed costs on the individual’s representative for bringing a frivolous appeal.

Schlagwörter

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Zuschlag bei der Versteigerung Betreibung auf Grundpfandverwertung Gläubigerversammlung Enteignungsgut Verfahrensverzögerungen Ausweisungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 LTF

This decision precedes the entry into force of the LTF in 2011; the procedural basis for non-admission in the dispositive is the general ruling of non-admission in order 1, not an explicit citation of a new procedural article like Art. 108 LTF. The final orders do not cite any procedural article leading to non-admission.

Art. 66 al. 1 LTF

Although costs are imposed in order 2, the basis for imposing costs on the representative is explicitly cited as Art. 20a Abs. 1 SchKG, not Art. 66 al. 1 LTF (which generally covers court fees).

Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited as the legal basis for imposing procedural costs on the appellant's representative due to vexatious prosecution.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.153/2005 /blb

Urteil vom 7. Oktober 2005

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch V.________,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission,

als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

Steigerungszuschlag,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen

vom 18. Juli 2005 (KBE.2005.29).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Das Betreibungsamt Ehrendingen verwertete in der von der Grundpfandgläubigerin Bank B.________ angehobenen Grundpfandbetreibung Nr. xxxx die Eigentumswohnung (E.________ Nr. yyyy) von X.________. Der Zuschlag erfolgte an die Bank B.________ zum Preis von Fr. 350'000.--. Gegen den Steigerungszuschlag erhob X.________ Beschwerde, welche das Gerichtspräsidium 1 von Baden als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter mit Entscheid vom 2. Mai 2005 abwies. X.________ gelangte an das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, welche die Beschwerde mit Entscheid vom 18. Juli 2005 abwies und ihr wegen mutwilliger Beschwerdeführung Kosten auferlegte.

X.________ hat den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 15. August 2005 (Postaufgabe) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid und die Versteigerung seien aufzuheben.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass anlässlich der Steigerung Preisabsprachen stattgefunden hätten, weil einzig die Beschwerdegegnerin (Grundpfandgläubigerin) mitgeboten habe, nicht aber die fünf weiteren, an der Versteigerung anwesenden Personen.

Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht. Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, die blosse Tatsache, dass weitere an der Versteigerung anwesende Personen nicht mitgeboten hätten, sei kein Indiz für eine sittenwidrige Preisabsprache, und es bestehe kein Nachweis für eine gesetzes- oder sittenwidrige Einwirkung auf den Steigerungserfolg. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über die Gültigkeit des Steigerungszuschlages unrichtig angewendet habe. Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre Eingabe im kantonalen Verfahren verweist, genügt die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen ohnehin nicht ( BGE 106 III 40 E. 1 S. 42). Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

3. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ). Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde auf Veranlassung des Vertreters der Beschwerdeführerin ohne triftige Gründe, sondern einzig mit dem Zweck, die Zwangsverwertung zu verzögern, an das Bundesgericht weitergezogen wurde, hat der Vertreter der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen.

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Vertreter der Beschwerdeführerin, V.________, auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, V.________ persönlich, der Beschwerdegegnerin (Bank B.________), dem Betreibungsamt Ehrendingen und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2005

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: