Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.153/2004 KI-generiert

Petitioner's Inadmissible Appeal Regarding Foreclosure Cost Verification

Geschäftsnummer 7B.153/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainant filed an appeal against the decision of the supervisory authority concerning the distribution list and cost accounting for a foreclosure process. The appeal was submitted following the dismissal of the complainant's original complaint regarding the costs recorded by the relevant foreclosure office, which the supervisory authority had determined were justified. The complainant argued that the costs were excessive but failed to specify which particular costs he contested or provide sufficient justification for his claims. As a result, the court found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for it to be admissible.

Legislator-Regeste

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Art. 30 Abs. 1 OG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 20a Abs. 1 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Petitioner's Inadmissible Appeal Regarding Foreclosure Cost Verification: The appeal was submitted following the dismissal of the complainant's original complaint regarding the costs recorded by the relevant foreclosure office, which the supervisory authority had determined were justified. The complainant argued that the costs were excessive but failed to specify which particular costs he contested or provide sufficient justification for his claims. As a result, the court found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for it to be admissible.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Betreibungskosten Kostenberechnung Immobilienvermögen Vollstreckungsentscheid Betreibung auf Grundpfandverwertung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 30 Abs. 1 OG
dass offen bleiben kann, ob die per E-mail eingereichte (nicht eigenhändig unterschriebene) Beschwerdeergänzung die Anforderungen von Art. 30 Abs. 1 OG an die Form einer Rechtsschrift erfüllt;
Art. 79 Abs. 1 OG
dass nach Art. 79 Abs. 1 OG neue Begehren nicht anbringen kann, wer dazu im kantonalen Verfahren Gelegenheit hatte;
Art. 20a Abs. 1 SchKG
Cited as the basis that the appeal proceedings are generally free of charge.
Art. 62 Abs. 2 GebV
1 SchKG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf ( Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG );
Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG
Cited as the basis that no party indemnity is awarded in this context.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited as the basis that the appeal proceedings are generally free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited as the basis that no party indemnity is awarded in this context.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.153/2004 /rov

Urteil vom 29. September 2004

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi

Gerichtsschreiberin Scholl.

Parteien

Z.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Verteilungsliste/Kostenrechnung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 13. Juli 2004.

Die Kammer hat nach Einsicht

in den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 13. Juli 2004, mit welchem die Aufsichtsbehörde eine Beschwerde von Z.________ betreffend die Kostenrechnung des Betreibungs- und Konkursamtes Berner Oberland, Dienststelle Interlaken, in den Betreibungen auf Grundpfandverwertung Nr. xxx und Nr. yyy abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist;

in zwei Schreiben vom 31. Juli 2004, in welchen Z.________ (ohne Begründung) erklärt, gegen obigen Entscheid Beschwerde zu erheben;

in die per E-mail bei der Aufsichtsbehörde eingegangene Beschwerdebegründung vom 2. August 2004;

in Erwägung,

dass offen bleiben kann, ob die per E-mail eingereichte (nicht eigenhändig unterschriebene) Beschwerdeergänzung die Anforderungen von Art. 30 Abs. 1 OG an die Form einer Rechtsschrift erfüllt;

dass nach Art. 79 Abs. 1 OG neue Begehren nicht anbringen kann, wer dazu im kantonalen Verfahren Gelegenheit hatte;

dass daher der (neue) Antrag des Beschwerdeführers, die Auslagen des Betreibungsamtes anhand von Belegen und nicht anhand des Journals zu überprüfen, unzulässig ist;

dass nach Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift zudem kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1 S. 50);

dass die Aufsichtsbehörde im Wesentlichen ausgeführt hat, der Beschwerdeführer erachte die Höhe der Kosten als übersetzt, zeige jedoch nicht auf, mit welchen Kosten er konkret nicht einverstanden sei;

dass sich der Beschwerdeführer nur ungenügend mit diesen Erwägungen auseinander setzt und insbesondere nicht nachweist, dass er bereits im kantonalen Verfahren die Begründungsanforderungen erfüllt hat;

dass damit auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden kann;

dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf ( Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG );

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Interlaken, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. September 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: