Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.153/2003 KI-generiert

Employer Standing to Challenge Wage Garnishment Assignment

Geschäftsnummer 7B.153/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a wage garnishment dispute where a company, after a garnishment was executed by a debt collection office on behalf of a creditor, claimed that it only paid the debtor a minimal amount, raising suspicions about the debtor’s financial situation. The debt collection office calculated the debtor's minimum subsistence level based on a higher claimed salary than stated by the debtor, leading to the garnishment of excess wages. After the company failed to remit the garnished wages, the debt collection office transferred the claims for collection. The company contested the legality of this transfer, particularly arguing that the raise in wages was unwarranted, but the supervisory authority dismissed their complaint, leading the company to appeal to the federal tribunal. The tribunal was tasked with determining the legitimacy of the company's appeal regarding the transfer of claims.

Legislator-Regeste

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Art. 131 Abs. 2 SchKG, Art. 80 OG, Art. 19 SchKG, Art. 43 Abs. 1 i.V.m, Art. 81 OG, Art. 6 EMRK; Employer Standing to Challenge Wage Garnishment Assignment: The debt collection office calculated the debtor's minimum subsistence level based on a higher claimed salary than stated by the debtor, leading to the garnishment of excess wages. After the company failed to remit the garnished wages, the debt collection office transferred the claims for collection. The company contested the legality of this transfer, particularly arguing that the raise in wages was unwarranted, but the supervisory authority dismissed their complaint, leading the company to appeal to the federal tribunal. The tribunal was tasked with determining the legitimacy of the company's appeal regarding the transfer of claims.

Schlagwörter

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Lohnpfändung Lohnabtretung Betreibungsforderung Beschwerdelegitimation Drittansprache Vollstreckungsentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 131 Abs. 2 SchKG
This article, concerning the transfer of claims for collection (Forderungsüberweisung), is central to the legal issue discussed and is explicitly mentioned in the factual background and reasoning regarding the legitimacy of the appeal.
Art. 80 OG
Die Aufsichtsbehörde hat unter Hinweis auf die Akten und die Motive ihres Entscheids auf Gegenbemerkungen verzichtet ( Art. 80 OG ).
Art. 19 SchKG
This article defines the scope of appeal to the Federal Tribunal in debt enforcement and bankruptcy proceedings, which the reasoning references when limiting what can be claimed.
Art. 43 Abs. 1 i.V.m
19 SchKG kann einzig geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht oder von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes; dagegen bleibt wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte des Bürgers die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 i.V.m.
Art. 81 OG
Art. 81 OG ; BGE 107 III 11 E.
Art. 6 EMRK
Demzufolge kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Willkürverbotes und Art. 6 EMRK geltend macht.
Art. 260 SchKG
This provision on assignment (Abtretung) is used by analogy in the reasoning to determine the appeal standing of a third debtor regarding the transfer of claims.
Art. 131 SchKG
März 2003 die Lohnforderungen der Bank B.________ zur Eintreibung im Sinne von Art. 131 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 107 III 11
Swiss Writ of Payment Service Validity vs. German Service Procedures
BGE 74 III 72
In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht erkannt, dass ein Drittschuldner in aller Regel nicht gegen die Abtretungsverfügung des Betreibungsamtes beschwerdelegitimiert ist ( BGE 74 III 72 S.
4C.165/2000
Creditor's Standing to Recover Unjust Enrichment Following Assignment of Bankruptcy Claim
BGE 109 III 102
Creditor Seizure of Spousal Support Claim for Child Support Obligations
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 131 Abs. 2 SchKG

This article, concerning the transfer of claims for collection (Forderungsüberweisung), is central to the legal issue discussed and is explicitly mentioned in the factual background and reasoning regarding the legitimacy of the appeal.

Art. 19 SchKG

This article defines the scope of appeal to the Federal Tribunal in debt enforcement and bankruptcy proceedings, which the reasoning references when limiting what can be claimed.

Art. 20a Abs. 1 SchKG

This provision dictates that the appeal procedure is generally free of charge, as stated in the final considerations before the disposition.

Art. 260 SchKG

This provision on assignment (Abtretung) is used by analogy in the reasoning to determine the appeal standing of a third debtor regarding the transfer of claims.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

This provision dictates that no party compensation shall be awarded, as applied in the outcome of the case.

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93/2015/18 (2021-02-02) · sh
Non-Pledged Creditor Lacks Standing to Appeal Specialized Liquidation of Pledged Assets
«…fugt, wenn die Abtretung bzw. Überweisung offensichtlich bzw. unzweifelhaft zu Unrecht erfolgt ist (BGE 74 III 72; BGer 7B.153/2003 vom 17. Juli 2003 E. 3.1). Das hat nach Auffassung der Beschwer- deführerin auch bei Anordnung einer Spezialexekution n…»
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«…1 pubbl. in: SJ 2003 I p. 333, 4A\_215/2009 del 6 agosto 2009 consid. 3.2) può senz’altro prevalersi della medesima (TF 7B.153/2003 del 17 luglio 2003 consid. 3.2). Nel caso di specie, come evidenziato anche d…»
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Administrator's Challenge to Inclusion of Claim in Bankruptcy Inventory Inadmissible Due to Lack of Standing
«…d'une prétention inventoriée contre sa cession en application des art. 260 ou 131 al. 1 LP (arrêt du Tribunal fédéral [7B.153/2003](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=7B.153/2003) du 17 juillet 2003 cons. 3.1), à moins qu'il ne so…»
PS130041 (2013-09-16) · zh
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«…, nicht aber für Beschwerden gegen Forderungsüberweisungen (BSK SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, Art. 17 N 43 gestützt auf BGer 7B.153/2003 vom 17.07.2003). Drittschuldnern die Legitimation für Beschwerden gegen Forderungsüberweisun- gen abzusprechen, überzeu…»
12.2019.7 · ti
Bank v. Former Director Regarding Fraudulent Transaction Losses
«…1 pubbl. in: SJ 2003 I p. 333, 4A\_215/2009 del 6 agosto 2009 consid. 3.2) può senz’altro prevalersi della medesima (TF 7B.153/2003 del 17 luglio 2003 consid. 3.2). Nel caso di specie, come evidenziato anche dal convenuto nella sua risposta all’appel…»
PS130041 · zh
Third-Party Debtor's Standing to Appeal Debt Seizure Against Foreign Branch Upheld
«…, nicht aber für Beschwerden gegen Forderungsüberweisungen (BSK SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, Art. 17 N 43 gestützt auf BGer 7B.153/2003 vom 17.07.2003). Drittschuldnern die Legitimation für Beschwerden gegen Forderungsüberweisun- gen abzusprechen, überzeu…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.153/2003 /min

Urteil vom 17. Juli 2003

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiberin Scholl.

Parteien

K.________ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Lohnpfändung/Abtretung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 13. Juni 2003.

Sachverhalt:

A. Am 20. November 2001 vollzog das Betreibungs- und Konkursamt X.________ in der Betreibung Nr. ... der Bank B.________ (Gläubigerin) gegen K.________ (Schuldner) die Pfändung. Anlässlich des Pfändungsvollzugs gab K.________ an, von seiner Arbeitgeberin, der K.________ AG, lediglich ein "Taschengeld" von monatlich Fr. 500.-- zu beziehen. Diese Angabe hielten sowohl das Betreibungsamt als auch die Bank B.________ für "suspekt". Dementsprechend berechnete das Betreibungsamt das Existenzminimum mit den von der Gläubigerin verlangten Zahlen (Nettolohn Fr. 3'500.--) und pfändete die den Notbedarf übersteigende Lohnquote (Lohnpfändung Gruppe Nr. ...). Die Anzeige der Lohnpfändung wurde der K.________ AG (Drittschuldnerin) als Arbeitgeberin des Schuldners mitgeteilt.

Die K.________ AG leistete in der Folge keine Zahlungen an das Betreibungsamt. Nach Ablauf des Lohnpfändungsjahres wurde die K.________ AG auf die ausstehenden Lohnraten aufmerksam gemacht. Nachdem diese Mahnung erfolglos blieb, überwies das Betreibungsamt am 28. März 2003 die Lohnforderungen der Bank B.________ zur Eintreibung im Sinne von Art. 131 Abs. 2 SchKG .

Auf Verlangen der K.________ AG bestätigte das Betreibungsamt die Forderungsüberweisung an die Bank B.________ am 28. April 2003 mit einer anfechtbaren Verfügung.

B. Dagegen gelangte die K.________ AG mit Beschwerde an die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern. Nachdem die Bank B.________ auf eine Weiterführung der Forderungseintreibung verzichtet hatte und ihr in der Betreibung Nr.... gegen K.________ ein definitiver Verlustschein ausgestellt wurde, stellte die Aufsichtsbehörde am 13. Juni 2003 die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde fest.

C. Die K.________ AG gelangt mit Beschwerde vom 7. Juli 2003 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie beantragt die Aufhebung der Forderungsüberweisung an die Bank B.________.

Die Aufsichtsbehörde hat unter Hinweis auf die Akten und die Motive ihres Entscheids auf Gegenbemerkungen verzichtet ( Art. 80 OG ).

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Mit Beschwerde an das Bundesgericht nach Art. 19 SchKG kann einzig geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht oder von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes; dagegen bleibt wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte des Bürgers die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG ; BGE 107 III 11 E. 1 S. 12; 126 III 30 E. 1c S. 32). Demzufolge kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Willkürverbotes und Art. 6 EMRK geltend macht.

2. Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes ( Art. 131 Abs. 2 SchKG ). Diese Verwertungsart ist vor allem auf strittige Geldforderungen zugeschnitten. Insbesondere zur Eintreibung gepfändeter Lohnforderungen, welche der Arbeitgeber nicht an das Betreibungsamt abgeliefert hat, kann eine Forderungsüberweisung angezeigt sein (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, 1984, § 30 N. 28).

3. Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Drittschuldnerin überhaupt legitimiert ist, die Verfügung des Betreibungsamtes anzufechten.

3.1 Die Forderungsüberweisung von Art. 131 Abs. 2 SchKG weist eine gewisse Analogie mit der Abtretung nach Art. 260 SchKG auf. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht erkannt, dass ein Drittschuldner in aller Regel nicht gegen die Abtretungsverfügung des Betreibungsamtes beschwerdelegitimiert ist ( BGE 74 III 72 S. 74; Urteil des Bundesgerichts 4C.165/2000 vom 23. Oktober 2000, E. 4b; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 1999, N. 6 zu Art. 260 SchKG ; Fritzsche/Walder, a.a.O., Bd. II, 1993, § 51 N. 45a S. 358). Eine Ausnahme ist unter anderem bei einer offensichtlich zu Unrecht erfolgten Abtretung angezeigt ( BGE 74 III 72 S. 75). Diese Rechtsprechung kann auch auf die Forderungsüberweisung gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG angewendet werden.

3.2 Im vorliegenden Fall ist insbesondere zu beachten, dass die Beschwerdeführerin die Ungültigkeit der Forderungsüberweisung ausschliesslich mit dem angeblichen Nichtbestehen der gepfändeten Lohnforderungen begründet. Über Bestand und Höhe einer strittigen Forderung entscheidet jedoch nicht das Betreibungsamt bzw. die Aufsichtsbehörde, sondern einzig der zuständige Richter ( BGE 109 III 102 E. 2 S. 105). Gerade weil die Beschwerdeführerin ihre Schuldpflicht bestreitet, ist eine Überweisung zur Eintreibung an die Gläubigerin erfolgt. Erst in einem allfälligen Prozess zwischen diesen beiden Parteien wird schliesslich materiell über den Bestand der Forderung zu entscheiden sein (Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 1998, N. 26 zu Art. 131 SchKG ). Die Drittschuldnerin kann dabei alle Einreden geltend machen, die ihr gegen den Pfändungsschuldner zustehen würden (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 28 zu Art. 131 SchKG ; Jaeger/ Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., Bd. I, 1997, N. 30 zu Art. 131 SchKG ). Die Beschwerdeführerin wird folglich dannzumal ausreichend Gelegenheit haben, das Bestehen der Lohnforderungen zu bestreiten.

3.3 Unzutreffend ist ebenfalls das Vorbringen der Beschwerdeführerin, durch eine allfällige Abweisung der Beschwerde würde die Gläubigerin über einen Rechtsöffnungstitel gegen sie verfügen: Weder die Verfügung des Betreibungsamtes bezüglich der Überweisung der Forderung zur Eintreibung an die Gläubigerin, noch deren Verlustschein aus der Betreibung gegen den Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin stellen in einer Betreibung gegen diese einen Rechtsöffnungstitel dar.

4. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde durch den (zeitweiligen) Verzicht der Gläubigerin auf Geltendmachung der Forderung tatsächlich gegenstandslos wurde.

Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden ( Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (Bank B.________), dem Betreibungs- und Konkursamt X._________ und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: