Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.152/2006 KI-generiert

Appeal Concerning Real Estate Revaluation and Legal Aid Refusal Dismissed for Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer 7B.152/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted by an individual challenging the decision made by the upper cantonal supervisory authority regarding a request for a reassessment of properties and the appointment of a free legal counsel. The individual failed to pay a required cash advance within the stipulated time frame, which led the authority to reject the request for reassessment. The individual contended that the requirement for the advance was unreasonable due to their financial difficulties. Additionally, the complaint included accusations against bank employees and sought to challenge the validity and amount of a secured claim, which the previous authorities deemed irrelevant to the reassessment process. Consequently, the appellate authority opted not to consider the complaint in its entirety.

Legislator-Regeste

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Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 20a Abs. 1 SchKG, Art. 152 Abs. 1 OG; Appeal Concerning Real Estate Revaluation and Legal Aid Refusal Dismissed for Procedural Non-Compliance: The individual failed to pay a required cash advance within the stipulated time frame, which led the authority to reject the request for reassessment. The individual contended that the requirement for the advance was unreasonable due to their financial difficulties. Additionally, the complaint included accusations against bank employees and sought to challenge the validity and amount of a secured claim, which the previous authorities deemed irrelevant to the reassessment process. Consequently, the appellate authority opted not to consider the complaint in its entirety.

Schlagwörter

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Immobilienvermögen Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Schuldtilgung Anfechtung der Vermögensübertragung Aufsichtsbeschwerde Lastenbereinigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 79 Abs. 1 OG
dass sich der Beschwerdeführer mit dieser und den übrigen Erwägungen der Vorinstanz nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs.
Art. 20a Abs. 1 SchKG
Cited in the reasoning regarding the cost-free nature of the appeal procedure, implying its relevance to the overall decision context.
Art. 152 Abs. 1 OG
dass das Begehren um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gegenstandslos wird ( Art. 152 Abs. 1 OG ),
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning regarding the cost-free nature of the appeal procedure, implying its relevance to the overall decision context.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.152/2006 /bnm

Urteil vom 7. November 2006

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich,

II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde

in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach,

8023 Zürich.

Gegenstand

Neuschätzung/unentgeltlicher Rechtsbeistand,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 10. August 2006.

Die Kammer hat nach Einsicht

in die Beschwerde von X.________ vom 25. August 2006 gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 10. August 2006, womit das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wie auch der Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Horgen (I. Abteilung) vom 3. Juli 2006 betreffend Neuschätzung von Grundstücken abgewiesen wurden,

in Erwägung,

dass die Vorinstanz ausführt, die untere Aufsichtsbehörde sei zu Recht auf das Begehren um eine Neuschätzung nicht eingetreten, weil der Rekurrent den verlangten Barvorschuss von Fr. 1'500.-- innert der einmaligen Nachfrist von 10 Tagen nicht geleistet habe,

dass sich der Beschwerdeführer mit dieser und den übrigen Erwägungen der Vorinstanz nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinandersetzt, sondern nach wie vor auf einer "hedonischen Schätzung" beharrt und den Vorschuss für die Kosten der Erstellung einer Neuschätzung wegen seiner finanziellen Not als Rechtsverweigerung und Nötigung betrachtet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann,

dass im Übrigen in der Beschwerdeschrift strafrechtliche Verfehlungen von Mitarbeitern einer Bank erwähnt werden und Ausführungen zur Darlehensforderung der Beschwerdegegnerin gemacht werden,

dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei ausschliesslich die vor dem Bezirksgericht Horgen beantragte Neuschätzung, und nicht zu dieser einzig massgeblichen Problematik gehörten die gestellten Begehren und Fragen zum Bestand und zur Höhe der betriebenen (Grundpfand-)Forderung, worauf nicht einzutreten sei,

dass mit der Beschwerde in der Hauptsache die Grundpfandforderung der Beschwerdegegnerin in Frage gestellt wird, was - wie die Vorinstanz zutreffend befunden hat - im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 ff. SchKG unzulässig ist,

dass nach dem Ausgeführten auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden kann,

dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von mut- oder böswilliger Beschwerdeführung - kostenlos ist ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ),

dass das Begehren um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gegenstandslos wird ( Art. 152 Abs. 1 OG ),

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2006

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: