Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.152/2004 KI-generiert

Debtor's Late Appeal Against Seizure Dismissed for Untimely Filing and Failure to Address Lower Court Reasoning

Geschäftsnummer 7B.152/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a debtor who challenged a seizure of assets related to an outstanding hospital bill from 1996. The debtor claimed that the enforcement office was not competent to act in the case because her residence was in a different location than where the enforcement was carried out. Legal proceedings followed, and her objections were consistently denied by various courts, including a higher cantonal supervisory authority. The debtor eventually filed a complaint, but it was deemed late and without sufficient substantive arguments against the previous decisions regarding the jurisdiction and validity of the seizure.

Legislator-Regeste

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Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 31 Abs. 3 SchKG, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG; Debtor's Late Appeal Against Seizure Dismissed for Untimely Filing and Failure to Address Lower Court Reasoning: The debtor claimed that the enforcement office was not competent to act in the case because her residence was in a different location than where the enforcement was carried out. Legal proceedings followed, and her objections were consistently denied by various courts, including a higher cantonal supervisory authority. The debtor eventually filed a complaint, but it was deemed late and without sufficient substantive arguments against the previous decisions regarding the jurisdiction and validity of the seizure.

Schlagwörter

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verspätete Eingabe Zahlungsfrist nachträglicher Rechtsvorschlag sachliche Unzuständigkeit Schriftstückbeschlagnahme Direktzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a SchKG

Cited in the reasoning to establish that the appeal procedure is generally free of charge.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited in the reasoning regarding the lack of costs in the appeal procedure.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning stating that no party compensation shall be awarded.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.152/2004 /bnm

Urteil vom 20. August 2004

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern, als obere kantonale Aufsichtsbehörde, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern.

Gegenstand

Aufhebung der Pfändung/örtliche Zuständigkeit,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern, als obere kantonale Aufsichtsbehörde, vom 10. Mai 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der Kanton Luzern, vertreten durch das Kantonsspital Luzern, liess X.________ am 6. August 1996 mit Zahlungsbefehl Nr. ... durch das Betreibungsamt A.________ für den Betrag von Fr. 15'641.20 nebst Zins und Kosten für eine ausstehende Spitalrechnung betreiben. Nachdem X.________ Rechtsvorschlag erhoben hatte, verpflichtete das Kantonsspital Luzern diese mit Verfügung vom 31. Januar 1997 zur Zahlung der Forderung und hob den Rechtsvorschlag auf. Die von X.________ dagegen eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos. Am 15. Dezember 2003 wurden ihr landwirtschaftlicher Betrieb und eine Direktzahlung des Landwirtschaftsamtes des Kantons Luzern in der Höhe von Fr. 3'834.-- gepfändet.

Mit Beschwerde vom 22. Dezember 2003 machte die Schuldnerin beim Amtsgerichtspräsidenten von Entlebuch geltend, das Betreibungsamt A.________ sei örtlich nicht zuständig, da ihr Wohnsitz in B.________ sei und nicht in C.________, welches nur ihr Arbeitsort sei; sie verlangte deshalb die Aufhebung der Pfändung. Mit Entscheid vom 17. Februar 2004 wurde die Beschwerde abgewiesen. Der Beschwerde-Weiterzug an das Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, hatte keinen Erfolg. Mit Entscheid vom 10. Mai 2004 wurde das Rechtsmittel abgewiesen.

1.2 Mit Eingabe vom 9. Juli 2004 reichte X.________ Beschwerde gegen das Urteil vom 10. Mai 2004 ein. Sie macht geltend, ihre Adresse in B.________ bestehe seit 1979 und sie sei seit 1977 in B.________ etabliert. Den Akten kann entnommen werden, dass das Obergericht seinen Entscheid der Beschwerdeführerin am 13. Mai 2004 zugehen liess. Die Postsendung wurde am 24. Mai 2004 mit dem Vermerk "Annahme verweigert/nicht abgeholt" an das Obergericht zurückgesendet. Am 28. Mai 2004 wurde der Entscheid der Beschwerdeführerin per A-Post übermittelt mit dem Hinweis, der Entscheid gelte per 21. Mai 2004 als zugestellt.

Wird der Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (zur Publikation bestimmtes Urteil 7B.89/2004 vom 3. Juni 2004, E. 1.2.3; BGE 127 III 173 E. 1a S. 175; BGE 123 III 492 ff.). Der angefochtene Entscheid ist am 13. Mai 2004 an die Adresse der Beschwerdeführerin in B.________ abgeschickt worden. Der erste Tag der 7tägigen Abholfrist hat am 15. Mai zu laufen begonnen und endigte am 21. Mai 2004. Am Tag darauf, am 22. Mai 2004, hat die 10tägige Frist von Art. 19 Abs. 1 SchKG zu laufen begonnen und endigte am 31. Mai 2004. Da dieser Tag der Pfingstmontag war, endigte die Frist am Dienstag, den 1. Juni 2004 ( Art. 31 Abs. 3 SchKG ). Die beim Obergericht am 12. Juli 2004 eingereichte Beschwerde (Postaufgabe 9. Juli 2004) ist somit offensichtlich verspätet.

2. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise mit dem ausführlich begründeten Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde auseinandersetzt ( BGE 119 III 49 E. 1), sondern nur tatsächliche Einwendungen vorbringt, die für eine örtliche Zuständigkeit in B.________ ausschlaggebend sein sollen. Zudem ist eine Nichtigkeit der Pfändung nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.

3. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG ), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden ( Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner (Kanton Luzern, vertreten durch das Kantonsspital Luzern, Betriebswirtschaft 2, 6002 Luzern 16), dem Betreibungsamt A.________ und der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern, als obere kantonale Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: